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Klienteninfo Online:
Klienteninfo Word-PDF:
- Klienteninfo 04/2024
01.09.2024 - Klienteninfo 03/2024
13.06.2024 - Klienteninfo 02/2024
08.04.2024 - Klienteninfo 01/2024
04.02.2024 - Klienteninfo 07/2023
04.12.2023 - Klienteninfo 06/2023
15.11.2023 - Klienteninfo 05/2023
17.10.2023 - Klienteninfo 04/2023
01.09.2023 - Klienteninfo 03/2023
16.06.2023 - Klienteninfo 02/2023
10.04.2023 - Klienteninfo 01/2023
01.02.2023
Energiekostenzuschuss II und Pauschalfördermodell
Der Nationalrat hat Anfang 2023 durch Änderungen des UEZG und FFGG die Verlängerung des Energiekostenzuschusses I (Oktober bis Dezember 2022), den Energiekostenzuschuss II (Jänner bis Dezember 2023) und ein Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinunternehmen beschlossen. Das Gesamtbudget für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Energiekostenzuschusses wurde auf EUR 7,0 Mrd. erhöht.
Die Abwicklung der Verlängerung des EKZ I und deren Erweiterung im EKZ II erfolgt wie bisher über die aws; die Abwicklung des Pauschalfördermodells erfolgt über die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Die Details dazu werden in noch zu veröffentlichenden Förderrichtlinien geregelt.
Bisherige Informationen zum EKZ II:
Förderzeitraum: 01.01.2023 - 31.12.2023
Förderhöhe: EUR 3.000,00 bis EUR 150,0 Mio. (gesamt) pro Unternehmen
Förderstufen: 5 statt wie bisher 4
Energieintensität: entfällt in den Stufen 1 und 2
Förderfähige Energieformen werden ausgeweitet (auch: Wärme, Dampf, Heizöl, etc.)
Stufe1
Entfall der Energieintensität
Förderhöhe: EUR 3.000,00 - EUR 2,0 Mio. pro Unternehmen
Förderintensität: 60% (statt bisher 30%)
Einkommensteuerliche Neuerungen 2023
Sachbezugswerte
Pendlerpauschale
Reisespesen
Tarif, Absetz- und Freibeträge
Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen
Pflegegeld
Lohnsteuerliche Änderungen
Sozialversicherungsrechtliche Änderungen
Umsatzsteuerliche Änderungen 2023
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte für vier Beteiligte ab 01.01.2023 - Klienteninfo 08/2022
05.12.2022
Details zum Energiekostenzuschuss I
Finanzpolizei - Prüfungsschwerpunkte
Registrierkassenprüfung
Bei gut 67% der überprüften Registrierkassen in 2022 wurden Verstöße festgestellt und zur Anzeige gebracht. Diese reichen auf der Seite der Hardware (Fehlen einer Registrierkasseneinheit oder deren Nichtbenutzung) bis zu mangelhaften technischen Voraussetzungen (z.B: "Registrierkassensicherheitseinrichtung derzeit nicht verbunden"). Besonderes Augenmerk gilt den Registrierkassenbelegen, die als Monatsbeleg ausgedruckt und aufbewahrt werden müssen sowie dem Jahresbeleg, der über die Belegcheck-App bis zum 15.02. des Folgejahres an das Finanzamt hochgeladen werden muss.
Arbeitszeitaufzeichnungen
Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind eine wesentliche Grundaufzeichnung, die sich ein Prüfungsorgan vorlegen lässt. Fein säuberliche Excel-Listen stellen in der Regel bereits "bearbeitete" Aufzeichnungen dar, die wegen der besseren Lesbarkeit und Verarbeitung in der Lohnverrechnung angefertigt werden. Bei lückenhaften, nicht nachvollziehbaren oder gänzlich fehlenden Grundaufzeichnungen kommt es nach dem Arbeitszeitgesetz zu kumulativen Strafwirkungen (Strafrahmen: EUR 72,00 bis EUR 1.815,00 je Dienstnehmer und Anlassfall).
COVID-19 Förderprüfung
Das COVID-19-Förderprüfungsgesetz (CFPG) sieht eine nachträgliche Kontrolle von aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (zB Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Umsatzersatz, Ausfallbonus, Kurzarbeitsbeihilfe) vor. Mittlerweile finden immer mehr dieser nachträglichen Kontrollen durch die Finanzverwaltung im Zuge von Außenprüfungen, Nachschauen oder begleitenden Kontrollen statt. Dabei werden die Finanzämter als Gutachter für die Förderstellen tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde; jedoch gelten dieselben Regeln wie für "klassische" Prüfungsmaßnahmen (Prüfungsauftrag, Parteiengehör, Schlussbesprechung, Niederschrift). Bei fehlerhaften Angaben ist ein Prüfungsgutachten zu erstellen (Rückforderungsanspruch, Strafanzeige). Die gutachterliche Stellungnahme ist kein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel eingebracht werden kann. Daher ist es besonders wichtig, alle Argumente, Sachverhalte und Fakten bei der Schlussbesprechung vorzubringen und protokollieren zu lassen. - Klienteninfo 07/2022
17.10.2022
Aktuelles
Details zum Energiekostenzuschuss
Photovoltaikanlagen für die Eigenversorgung
Steuertipps zum Jahresende
Steuertipps für Unternehmer
Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter
Steuertipps für Arbeitnehmer
Steuertipps für alle Steuerpflichtigen - Klienteninfo 06/2022
02.09.2022
Energiekostenzuschuss
Hilfe für energieintensive Unternehmen
Teuerungsprämie
oder Mitarbeitergewinnbeteiligung - Klienteninfo 05/2022
06.07.2022
Teuerungs-Entlastungspaket 2022
Energiekostenausgleich
Teuerungsausgleich
Klimabonus
Teuerungsprämie - Klienteninfo 04/2022
10.06.2022
Corona-Hilfsmaßnahmen (update)
Ferienjobs und Steuerpflicht
Energiebonus
Reparaturbonus - Klienteninfo 03/2022
04.05.2022
Ukraine
Spenden
Bilanzierung
Kurzarbeit
Aufenthaltsrecht/Arbeitserlaubnis
PKW-Nutzung - Klienteninfo 02/2022
08.04.2022
Arbeitnehmerveranlagung 2021 - Klienteninfo 01/2022
01.02.2022
Steuerliche Neuerungen 2021 und 2022 - Sonder-Klienteninfo 06/2021
03.12.2021
Neuerungen zu den COVID-19-Hilfen
Kurzarbeit
Ausfallbonus III
Härtefallfond (Phase 4) - Klienteninfo 06/2021
29.11.2021
Ökosoziale Steuerreform 2022
Begutachtungsentwurf
Covid-19-Hilfen
Verlängerung bis März 2022 - Sonder-Klienteninfo 05/2021
19.10.2021
Steuertipps zum Jahresende - Klienteninfo 05/2021
19.10.2021
Ökosoziale Steuerreform
Covid-Förderungen - Klienteninfo 04/2021
30.08.2021
Versandhandelslieferungen EU-OSS
01.07.2021
Mit 01.07.2021 wurde eine Reihe von Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Versandhandelslieferungen wirksam.
Mit dem Ziel, die Besteuerung der explosionsartigen Zunahme des Versandhandels an Verbraucher (B2C) sicherzustellen, hat die EU das E-Commerce-Paket 2021 beschlossen. Neben der Verlagerung des Ortes der Lieferung und damit der Besteuerung dieser Lieferung in den Mitgliedstaat des Verbrauches wurde der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze geschaffen.
Mit der Abschaffung der Lieferschwellen sind nunmehr generell alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ab dem ersten Euro im Bestimmungsland zu versteuern.
Damit sich der Unternehmer nicht in allen betroffenen Staaten, in denen er Waren verkauft und Dienstleistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, kann er den EU-OSS in Anspruch nehmen. Die Nutzung des EU-OSS ist freiwillig. Eine Ausnahme besteht für Kleinunternehmer ohne Betriebsstätte im anderen Mitgliedstaat, deren Versandhandelsumsätze in der EU insgesamt den Schwellenwert von EUR 10.000,00 nicht übersteigen. Diese können die Umsätze wie bisher im eigenen Mitgliedstaat erklären und entrichten.
Nach der Registrierung über FON hat die Abgabe der UVA und Entrichtung der USt-Zahllast beim EU-OSS quartalsweise bis zum Ende des darauffolgenden Monats (!) zu erfolgen.
Der Unternehmer hat die EU-OSS-Umsatzsteuer selbst zu berechnen und abzuführen (die nationalen Steuersätze sind in der Datenbank "Access2Markets" abrufbar). - Klienteninfo 03/2021
12.06.2021
Covid-19-Hilfsmaßnahmen (Bilanzierung) - Klienteninfo 02/2021
12.04.2021
Covid-19-Unterstützungsmaßnahmen (Übersicht)
Ausfallbonus (Update)
Kurzarbeit (Phase 4)
Veranlagung 2020
Investitionsprämie (Anleitung zur Abrechnung)
Mietrecht (2021 keine Wertanpassung der Richtwerte)
Verlängerung der Konkursantragspflicht bei Überschuldung (bis 30.06.2021) - Klienteninfo 01/2021
01.02.2021
Verlustersatz
Ausfallbonus
Umsatzsteuer für Reparaturdienstleistungen:
01.01.2021 - 10%
Reform der Finanzverwaltung ab 01.01.2021
Finanzamt Österreich
Finanzamt für Großbetriebe
Amt für Betrugsbekämpfung
Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben
NOVA Erhöhung ab 01.07.2021
neue Berechnung der KFZ-Steuer ab 2021 - Sonder-Klienteninfo 06/2020
15.12.2020
Covid-19
Umsatzersatz
Investitionsprämie - Klienteninfo 06/2020
01.12.2020
Lockdown-Umsatzersatz
Fixkostenzuschuss 8000 - Klienteninfo 05/2020
13.10.2020
Steuertipps zum Jahresende - Klienteninfo 04/2020
04.09.2020
Investitionsprämie
01.09.2020
Fixkostenzuschuss Phase II - Sonder-Klienteninfo 03/2020
07.07.2020
Konjunkturstärkungsgesetz 2020
Zur Konjunkturbelebung auf Grund der COVID-19 Krise hat der Gesetzgeber weitere Maßnahmen getroffen:
Degressive Abschreibung (AfA)
Die degressive AfA wird zusätzlich zur bestehenden linearen AfA eingeführt und beträgt (höchstens) 30% vom (jeweiligen Rest-) Buchwert.
Die degressive AfA kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden; die Halbjahres-AfA ist zu beachten. Im ersten AfA-Jahr ist die Wahl, ob linear oder degressiv abgeschrieben wird, zu treffen. In späteren Jahren ist ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA (nicht umgekehrt) möglich.
Die Entscheidung, ob linear oder degressiv abgeschrieben wird, kann für jedes Wirtschaftsgut gesondert getroffen werden. Die degressive AfA gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart für betriebliche, außerbetriebliche und Vermietungseinkünfte.
Folgende Wirtschaftsgüter sind von der degressiven AfA ausgenommen:
- bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Gebäude
- bestimmte Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge
- Anlagen mit fossilen Energieträgern
Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude wurde eine beschleunigte AfA-Absetzung eingeführt.
Im ersten AfA-Jahr beträgt die Abschreibung (höchstens) das Dreifache des jeweiligen AfA-Satzes (7,5% bei betrieblichen Gebäuden, 4,5% bei außerbetrieblichen Gebäuden). Im zweiten AfA-Jahr beträgt die Abschreibung (höchstens) das Zweifache des jeweiligen AfA-Satzes und ab dem dritten AfA-Jahr reduziert sich der AfA-Satz wie bisher auf 2,5% bzw. 1,5%.
Die Halbjahresabschreibung kommt nicht zur Anwendung.
Verlustrücktrag
Für nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 besteht bis EUR 5,0 Mio die Möglichkeit auf Antrag diese auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.
Ein befristeter Verlustrücktrag wurde auch im Bereich der Körperschaftsteuer eingeführt.
COVID-19 Investitionsprämie
Mit der COVID-19 Investitionsprämie werden aktivierungspflichtige materielle und immaterielle abnutzbare Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen österreichischer Standorte gefördert.
Die COVID-19 Investitionsprämie beträgt allgemein 7%, bei Investitionen in die Bereiche Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit 14%.
Ausgenommen von der COVID-19 Investitionsprämie sind:
- klimaschädliche Investitionen
- unbebaute Grundstücke
- Finanzanlagen
- Unternehmensübernahmen
- aktivierte Eigenleistungen
Der Antrag ist zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 einzubringen; erste Maßnahmen für diese Investitionen sind zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 zu setzen. Die Abwicklung erfolgt durch das AWS, die Mittel dazu sind vorerst bis zu EUR 1,0 Mrd begrenzt.
Die COVID-19 Investitionsprämie ist steuerfrei (keine Aufwandskürzung). - Klienteninfo 03/2020
23.06.2020
Corona-Hilfsmaßnahmen
Steuerliche Erleichterungen und Änderungen
Homeoffice - Sonder-Klienteninfo 02/2020
20.05.2020
Richtlinie für Fixkostenzuschüsse - Sonder-Klienteninfo 02/2020
20.04.2020
Härtefall-Fonds Phase 2 - Klienteninfo 02/2020
14.04.2020
Corona-Hilfsfonds
Corona-Härtefall-Fonds
Corona-Geschäftsraum-Mieten
Arbeitnehmerveranlagung 2019
Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 (31.08.2020) - Sonder-Klienteninfo 02/2020
27.03.2020
Härtefall-Fonds - Sonder-Klienteninfo 02/2020
19.03.2020
Richtlinien Kurzarbeit - Sonder-Klienteninfo 02/2020
16.03.2020
Corona: arbeits- und abgabenrechtliche Fragen - Klienteninfo 01/2020
01.02.2020
Steuerliche Neuerungen ab 01.01.2020
Geringwertige Wirtschaftsgüter (EUR 800,00)
Begräbniskosten als a.o. Belastung (EUR 10.000,00)
Kleinunternehmergrenze UStG (EUR 35.000,00)
Vorsteuerabzug für E-Bikes
Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen (ZM-Pflicht)
Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen - Klienteninfo 06/2019
01.12.2019
Vorschau auf das Jahr 2020
Sozialversicherungswerte 2020
Unterhaltsleistungen-Regelbedarfsätze 2020
Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen - Sonder-Klienteninfo 05/2019
13.10.2019
Steuerliche Änderungen 2020 - Klienteninfo 05/2019
13.10.2019
Steuertipps zum Jahresende - Klienteninfo 04/2019
01.09.2019
EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 - Klienteninfo 03/2019
17.06.2019
E-Mobilität - Förderungen und steuerliche Anreize
01.01.2019
Für 2019 und 2020 steht das zweite E-Mobilitätspaket für Privatpersonen und Betriebe zur Verfügung
Allgemeine Voraussetzungen:
- online-Registrierung und Antragstellung (mit Unterlagen) binnen 24 Wochen nach Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges.
- Weitere Voraussetzungen sind der E-Mobilitätsbonus des Importeurs, die vierjährige Behaltedauer des Fahrzeuges und der ausschließliche Strombezug aus erneuerbaren Energieträgern.
Förderungen für Private:
Gefördert werden E-PKW, E-Mopeds/Motorräder und E-Transporträder. Der Brutto-Listenpreis des PKW darf EUR 50.000,00 nicht überschreiten. Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb werden nicht gefördert. Die Bundesförderung beträgt bis zu EUR 1.500,00. Landesförderungen sind möglich.
Förderungen für Betriebe:
Die Förderhöhe ist ident mit jener an Privatpersonen. Der Brutto-Listenpreis darf EUR 60.000,00 nicht überschreiten.
Steuerliche Vorteile:
- Entfall der NOVA und motorbezogenen Versicherungssteuer
- Vorsteuerabzug für Unternehmer
Vorsteuerabzug für Anschaffungskosten, Leasingaufwendungen und Betriebskosten. Bei Brutto-Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00 erfolgt eine aliquote Korrektur der Vorsteuer über den Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer und unecht befreite Unternehmer (z.B. Ärzte) haben keinen Vorsteuerabzug.
- Kein Sachbezug für Dienstnehmer
Für die Privatnutzung eines E-Dienstfahrzeuges entfällt der Sachbezug.
Familienbeihilfe und Ferienjob
Informationen dazu finden sie in dieser Klienteninfo - Klienteninfo 02/2019
08.04.2019
Arbeitnehmerveranlagung 2018
1. Varianten der Arbeitnehmerveranlagung
- Pflichtveranlagung
- Aufforderung durch das Finanzamt
- Antragsveranlagung
2. automatische Arbeitnehmerveranlagung
3. Ausgaben bei der Arbeitnehmerveranlagung
- Sonderausgaben
- Werbungskosten
- außergewöhnliche Belastung - Klienteninfo 01/2019
04.02.2019
Steuerreform 2020 quo vadis?
Einkommensteuer
- Senkung der Krankenversicherungsbeiträge
- Kleinunternehmerpauschalierung
- Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Senkung des Einkommensteuertarifs
- Zusammenlegung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastung
- Neukodifizierung des Einkommensteuergesetzes
Umsatzsteuer
Anhebung der Kleinunternehmergrenze (EUR 35.000,00)
Körperschaftsteuer
Senkung des Körperschaftsteuertarifes
Ausweitung des Gewinnfreibetrages
BREXIT - was nun?
Auswirkungen eines ungeregelten Austritts bei den Ertragsteuern
Auswirkungen eines ungeregeltes Austritts bei der Umsatzsteuer (u.a.):
- GB wird zum Drittland
- innergemeinschaftliche Lieferungen werden zu Ausfuhrlieferungen
- innergemeinschaftliche Erwerbe werden zu Einfuhren
- Entfall der zusammenfassenden Meldung (ZM)
- MOSS-Umsätze (Begünstigungen) können nicht mehr angewendet werden
- Katalogleistungen (u.a. Beratungsleistungen) an Nichtunternehmer außerhalb der EU sind am Empfängerort steuerbar
- für Unternehmer außerhalb der EU wäre für Österreich ein Fiskalvertreter zu bestellen - Klienteninfo 06/2018
01.12.2018
- Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2019
- Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen ab 2019
- Familienbeihilfen 2019 (unverändert gegenüber 2018)
- Familienbonus Plus, neu ab 01.01.2019 - Sonder-Klienteninfo 05/2018
15.10.2018 Jahres-Checklist 2018
Weitere Informationen dazu finden sie in dieser Sonderinfo - Klienteninfo 05/2018
15.10.2018
Arbeitsplatznahe Dienstwohnung
Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen war bis zu einer Größe von 30m² bzw. 40m² kein bzw. ein verminderter Sachbezug anzusetzen. Voraussetzung war, dass die rasche Verfügbarkeit des Dienstnehmers im besonderen Interesse des Arbeitgebers lag. Ab 01.01.2019 ist Voraussetzung, dass die arbeitsnahe Unterkunft nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen des Dienstnehmers ist. - Klienteninfo 04/2018
01.09.2018
Neuregelung der Arbeitszeit ab 01.09.2018
Erhöhung der Höchstgrenzen für die Arbeitszeit
Die aktuelle Änderung des Arbeitszeitgesetzes führt grundsätzlich zu keiner Änderung der bestehenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit (8-Stunden täglich, 40-Stunden wöchentlich). Geändert wurden die generell zulässigen Höchstarbeitszeiten (aufgrund von Überstunden) von 10 auf 12 Stunden täglich und von 50 auf 60 Stunden wöchentlich.
Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes können wöchentlich bis zu 20 Überstunden (täglich bis zu 12 Stunden) geleistet werden. Die Leistung dieser Überstunden darf nicht permanent erfolgen.
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen (4 Monate) darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.
Der Dienstnehmer ist zur Leistung von Überstunden (nach Anordnung durch den Dienstgeber) verpflichtet, wenn dies in KV, Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag vorgesehen ist. Überstunden ab der 10. täglich bzw. 50. wöchentlich können durch den Dienstnehmer ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Ausnahmen vom Arbeitszeitrecht
Vom Arbeitszeitrecht ausgenommen sind nunmehr Familienangehörige (nahe Angehörige) und Personen der dritten Führungsebene (maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnisse)
Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden (Gleitzeit)
Bisher war es Kollektivvertragspartnern freigestellt Zeitguthaben auf die nächste Durchrechungsperiode (z.B. Kalenderjahr) zu übertragen. Künftig ist eine mehrmalige Übertragung sowie eine Übertragung von Zeitschulden möglich. - Klienteninfo 03/2018
17.06.2018
Familienbonus Plus
01.01.2019
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag (wird zur Gänze von der Steuer abgezogen) und beträgt ab 01.01.2019 (bis zum 18. Lebensjahr des Kindes) EUR 1.500,00 jährlich. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes reduziert sich der Familienbonus Plus auf EUR 500,00 (sofern dafür Familienbeihilfe bezogen wird). Im Gegenzug dazu entfallen Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.
Der Familienbonus Plus kann wahlweise über die laufende Lohnverrechnung ausbezahlt oder erstmalig bei der Steuererklärung 2019 beantragt werden und ist zwischen den Ehepartnern je zur Hälfte teilbar.
Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder in Drittstaaten (außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz) gibt es keinen Familienbonus Plus.
Ferienjobs 2018
Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, gilt folgendes:
Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen
Kinder über 19 Jahre sollen ein nach dem laufenden Einkommenssteuertarif zu versteuerndes Einkommen von EUR 10.000,00 nicht überschreiten.
Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz (WiEReg)
Die Frist zur Erstmeldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer war mit 01.06.2018 befristet. Das automationsunterstützte Zwangsstrafenverfahren beginnt am 16.08.2018. Erstmeldungen bis 15.08.2018 haben keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.
Laut BMF soll das Zwangsstrafenverfahren wie folgt abgewickelt werden siehe Ausführungen unter top news.) - Klienteninfo 02/2018
07.04.2018
DSGVO und WiEReG (ab 25.05.2018 bzw. 01.06.2018)
Die Bestimmungen der DSGVO und WiEReG treten ab 25.05.2018 bzw. 01.06.2018 in Kraft. Informationen dazu finden sie unter den top-news oder in den Klienteninfos 06/2017 und 01/2018.
Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen (10% ab 01.11.2018)
Ab 01.11.2018 reduziert sich die Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen von bisher 13% (ab 01.05.2016) auf 10%.
Arbeitnehmerveranlagung 2017
- Pflichtveranlagung
Jahreseinkommen über EUR 12.000,00 und andere Einkünfte über EUR 730,00, mehrere Bezüge aus nsA (Gehälter, Pensionen), etc.
- Aufforderung durch das Finanzamt
Bezug von Krankengeld, Berücksichtigung eines Freibetragbescheides, etc.
- Antragsveranlagung
Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastung (Antragsfrist 5 Jahre).
- Antragslose Veranlagung (ab 2017)
Bei Einkünften aus nsA und Veranlagungsgutschrift (bis Ablauf des zweitfolgenden Jahres).
Welche Ausgaben können geltend gemacht werden?
- Werbungskosten
beruflich veranlasste Werbungskosten über Pauschale von EUR 132,00
(Arbeitsmittel, Fachliteratur, Ausbildungskosten, Internet, doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Reisekosten, etc.).
- Sonderausgaben
Steuerberatungskosten, Renten, Spenden, Kirchenbeiträge, freiwillige
Weiterversicherungen, Wohnraumschaffung (-sanierung).
NEU ab 2017: Spenden, Kirchenbeiträge und freiwillige Weiterversicherungen sind vom Empfänger (feste örtliche Einrichtung im Inland) elektronisch an das Finanzamt zu melden. Die Beträge werden automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt und können nur in Ausnahmefällen berichtigt werden.
- Außergewöhnliche Belastung
Kinderbetreuungskosten, auswärtige Berufsausbildung, Kosten einer Behinderung, Krankheitskosten, Kuraufenthalte, Begräbniskosten, u.a. - Klienteninfo 01/2018
06.02.2018
Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
01.06.2018
Informationen dazu finden sie unter den top-news oder in der Klienteninfo 01/2018.
Vereinsrichtlinien - Wartungserlass 2017
Der VereinsR-Wartungserlass 2017 enthält infolge gesetzlicher Änderungen umfangreiche Erweiterungen. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen finden sie in der Klienteninfo 01/2018. - Klienteninfo 06/2017
04.12.2017
Registrierkasse - Jahresbeleg 2017
Seit 01.04.2017 ist die manipulationssichere Registrierkasse in Betrieb. Mit Hilfe des auf dem "Startbeleg" aufgedruckten QR-Codes wurde über die BMF-Belegcheck-App (nach Eingabe des individuellen Authentifizierungscodes) der Startbeleg geprüft. Mit Erscheinen des grünen Häkchens war die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert.
Zum 31.12.2017 ist nun erstmals ein Jahrersbeleg auszudrucken und bis 15.02.2018 mit dem Handy-App zu prüfen.
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Nach dem letzten getätigten Umsatz des Jahres (spätestens zum 31.12.2017) ist der Jahresbeleg herzustellen und 7 Jahre aufzubewahren (nicht zu vergessen ist auch die Sicherung auf einem externen Datenträger).
Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisch durchgeführt.
Entfall der Mietvertragsgebühr für Wohnungsmieten (ab 11.11.2017)
Verträge über die Miete von Wohnräumen, bei denen die Gebührenschuld ab dem 11.11.2017 entsteht (z.B. Unterzeichnung durch beide Vertragsteile), sind von der Mietvertragsgebühr befreit.
Neue Datenschutzverpflichtungen für Unternehmen (ab 25.05.2018)
Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden Regeln der Verarbeitung personenbezogener Daten (Rechte Betroffener, Pflichten Verantwortlicher) geändert und EU-weit vereinheitlicht.
Die neuen Bestimmungen treten mit 25.05.2018 in Kraft.
Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Datenanwendungen und Geschäftsprozesse an die neue Rechtslage angepasst werden. Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet (z.B. Rechnungen ausstellt), hat dringenden Handlungsbedarf.
»
Grundsätzlich werden durch die VO alle Verarbeitungen mit personenbezogenen Daten verboten, außer es gibt dafür eine Rechtfertigung (u.a. gesetzliche Verpflichtung, Einwilligung des Betroffenen). Jede Datenverarbeitung muss einem Rechtfertigungsgrund zugeordnet werden; die Daten dürfen nur für diese Aufgabe verwendet werden.
Die neuen Anforderungen sind mit hohem Arbeitsaufwand und Kosten verbunden:
- Feststellung ob man Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter der Daten ist
- Erstellung und Führung eines Datenanwendungsverzeichnisses
- Erweiterung der Informationspflichten gegenüber Betroffenen
- Nominierung eines Datenschutzbeauftragten
Der Verantwortliche bleibt dem Betroffenen gegenüber immer für die Sicherheit und den Einsatz seiner Daten verantwortlich (Vertragsvereinbarung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter).
Mit der DSGVO entfällt die Meldung an das bisherige Datenverarbeitungsregister (DVR-Register); jedes Unternehmen muss nunmehr selbst das Datenanwendungsverzeichnis führen.
Die Rechte Betroffener werden gestärkt; diese müssen beim Erstkontakt umfassend informiert werden.
Die Bestellung eines (internen oder externen) Datenschutzbeauftragten ist u.a. dann verpflichtend, wenn Geschäftszweck die Verarbeitung personenbezogener Daten ist (z.B. Steuerberater erstellt Lohnverrechnung für Klienten). Der Datenschutzbeauftragte ist der Datenschutzbehörde zu melden.
« - Sonderinfo 05/2017
17.10.2017
Jahres-Checkliste 2017
Verlustvorträge
Körperschaften können bis zu 75% des Gesamtbetrages ihrer Einkünfte mit vortragsfähigen Verlusten verrechnen (Ausnahme u.a. Sanierungsgewinne: 100%). Bei der Einkommensteuer sind Verluste bis zu 100% verrechenbar (ab 2014).
Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen können ihren (betrieblichen) steuerlichen Gewinn 2017 durch den sogenannten Gewinnfreibetrag (GFB) reduzieren. Dieser beträgt bis zu 13% des Gewinnes, maximal jedoch EUR 45.350,00 im Jahr.
Bis zu einem Gewinnanteil von EUR 30.000,00 steht jedem Steuerpflichtigen der GFB automatisch zu (Grundfreibetrag). Ist der Gewinn höher kann zusätzlich ein (investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im Kalender- (Wirtschafts) jahr bestimmte Investitionen in ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (nicht PKW) mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren tätigt. Als Investitionen kommen auch bestimmte Wertpapiere (ab 2017 wieder alle begünstigten Anleihen) in Frage.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der GFB geltend gemacht wurde, vor Ablauf der 4-jährigen Behaltefrist (Stichtagsprinzip) aus dem Betriebsvermögen aus, ist der Gewinnfreibetrag nachzuversteuern.
Sonstiges
- Abzinsung langfristiger Rückstellungen (3,5%)
- Vorsteuerabzug bei der Anschaffung von Elektroautos
- Gebäudeanteil bei Vermietung und Verpachtung (40/60; 20/80)
- 15 Jahre für Instandsetzungsaufwendungen bei der Vermietung - Klienteninfo 05/2017
17.10.2017
Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiter
Ab 01.01.2021 gelten die Kündigungsfristen und -termine nach dem Angestelltengesetz grundsätzlich auch für Arbeiter.
Sonstiges
Ab 01.01.2020 entfällt die Auflösungsabgabe für Dienstgeber.
Ab 01.07.2018 erhalten KMU`s mit bis zu 10 Arbeitnehmer (allgemein 50 AN)
75 % des fortgezahlten Entgeltes von der AUVA zückerstattet.
Ab sofort entfällt für Wohnräume die Mietvertragsgebühr (1%). - Klienteninfo 04/2017
01.09.2017
Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG)
Das SV-ZG ist ab 01.07.2017 in Kraft und dient der Abgrenzung von selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Dabei wurden drei Verfahren geschaffen:
- GPLA mit Mitwirkung der SVA
bei Unklarheiten der Zuordnung im Rahmen einer GPLA-Prüfung (Subunternehmer oder Dienstnehmer) hat die GPLA ohne unnötigen Aufschub die SVA zu verständigen. Weitere Ermittlungen erfolgen gemeinsam und abgestimmt.
- Vorabprüfung
erfolgt bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger oder im Rahmen freier Gewerbe.
- Versicherungszuordung auf Antrag
jeder Selbständige oder Auftraggeber kann bei Vorliegen der Pflichtversicherung nach dem GSVG beantragen, dass die GKK die Erwerbstätigkeit prüft und damit die Versicherungszuordnung feststellt.
Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz
01.06.2018
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat der Nationalrat Ende Juni 2017 beschlossen, in Österreich ein Register einzurichten, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer eintragen.
Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften u.a. auch Privatstiftungen und Vereine die ihren Sitz im Inland haben.
Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger (die Gesellschaft) steht (über 25% der Anteile, ausreichende Stimmrechte, Kontrolle der Geschäftsführung).
Eigene Regelungen bestehen für Privatstiftungen. Bei diesen sind wirtschaftliche Eigentümer: der Stifter, die Begünstigten, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen.
Das Gesetz tritt ab 15.01.2018 in Kraft; die wirtschaftlichen Eigentümer sind erstmals bis spätestens 01.06.2018 zu melden. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Strafen.
Aktuelle Informationen dazu finden sie in den top-news oder in der Klienteninfo 01/2018.
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017
die wichtigsten Neuerungen bei der Privatinsolvenz sind (ab 01.11.2017):
- die Dauer des Abschöpfungsverfahrens wird von 7 auf 5 Jahre verkürzt
- Wegfall des erfolglosen außergerichtlichen Ausgleiches
- zusätzliche Einleitungshindernisse: keine angemessene Erwerbstätigkeit, keine zumutbare Tätigkeit
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoins, etc)
In der BMF-Info vom 07.08.2017 teilt das BMF seine Ansicht über die steuerliche Behandlung von virtuellen Währungen mit.
Einkommensteuer
Kryptowährungen sind sonstige unkörperliche, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter.
Kursgewinne, bzw. -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen (betriebliche Einkünfte).
Eine Steuerpflicht aus Spekulationsgeschäften kann sich bei nicht zinstragenden Veranlagungen ergeben, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (sonstige Einkünfte).
Zinstragende Veranlagungen sind von natürlichen Personen mit dem Sondersteuersatz von 27,5% (sonst mit dem Tarif) zu versteuern (Einkünfte aus Kapitalvermögen). - Klienteninfo 03/2017
17.06.2017
Schweizer UID-Nummer als Nachweis der Unternehmereigenschaft
Bestimmte Dienstleistungen sind, wenn sie an Unternehmer mit Sitz außerhalb Österreichs erbracht werden, am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar und steuerpflichtig. Als Nachweis der Unternehmereigenschaft gilt innerhalb der EU die geprüfte UID-Nummer. Der Nachweis der Unternehmereigenschaft eines ausländischen (nicht EU) Unternehmers ist meist sehr aufwendig.
Für den Nachweis der Unternehmereigenschaft von Schweizer Unternehmern gibt es nun eine wesentliche Erleichterung: dieser kann durch die Schweizer UID-Nummer erfolgen (Schweizer UID-Register: www.uid.admin.ch).
1.000 m²-Grenze bei der Hauptwohnsitzbefreiung
Der VwGH hat entschieden, dass zur Hauptwohnsitzbefreiung bei der ImmoESt das Gebäude, die Grundfläche, auf der das Gebäude steht und jene Fläche, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet, gehören. Die Grundfläche, die über einen üblichen Bauplatz hinausgeht, ist nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst (Verwaltungspraxis: 1.000m2). - Klienteninfo 02/2017
07.04.2017
Die Arbeitnehmerveranlagung
Grundsätzlich bestehen drei Möglichkeiten zur Arbeitnehmerveranlagung:
Pflichtveranlagung
Lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer sind zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als EUR 12.000,00 beträgt und nicht endbesteuerte Einkünfte (Kapitalvermögen, private Grundstücksverkäufe) von mehr als EUR 730,00 vorliegen. Gleiches gilt für den Bezug mehrerer Gehälter/Pensionen, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.
Aufforderung durch das Finanzamt
Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnsteuerberechnung in Betracht.
Antragsveranlagung
Für die Antragsveranlagung haben sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats zurückgezogen werden.
Antragslose Veranlagung (neu ab 2016)
Eine automatische Arbeitnehmerveranlagung wird durchgeführt wenn:
- der Gesamtbetrag der Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht
- die Veranlagung eine Gutschrift ergibt
- aufgrund der Aktenlage vermutlich keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Jahres (erstmalig bis 31.12.2018) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt (u.a. durch die automatische Übermittlung von Sonderausgaben ab 2017). - Klienteninfo 01/2017
06.02.2017
Digitale Signatur bei Registrierkassen
01.04.2017
Ab 01.04.2017 besteht die gesetzliche Verpflichtung Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen.
Die detaillierte Vorgangsweise zur Inbetriebnahme der jeweiligen Sicherheitseinrichtung und der damit verbundenen Registrierung über Finanz-Online hat das BMF in einem übersichtlichen Folder dargestellt
BMF-Folder zur Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen.
Wird diese gesetzliche Pflicht vorsätzlichen nicht beachtet liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 bedroht ist.
Laut Information des BMF liegt eine vorsätzliche Nichtbeachtung dieser Pflicht nicht vor, wenn der Unternehmer nachweist bzw. glaubhaft macht, dass er die Beschaffung und/oder Umrüstung der Registrierkasse (gemäß RKSV) bei einem Kassenhersteller oder Kassenhändler bis Mitte März 2017 beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in seiner Sphäre liegt.
Ausweitung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer
01.01.2017
Die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer kann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz nicht mehr als EUR 30.000,00 netto im Jahr beträgt.
Ab 01.01.2017 (AÄG 2016) werden zur Beurteilung dieser Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 nicht mehr alle Umsätze des Unternehmers miteinbezogen. Unecht befreite Umsätze sind ab 01.01.2017 nicht mehr miteinzubeziehen.
Die bedeutet, dass z.B. Ärzte (und andere) sonstige steuerpflichtige Umsätze (z.B. nichtmedizinische Gutachten, Verkauf von Kosmetika, Vermietung) bis zur Kleinunternehmergrenze als unecht befreite Umsätze nicht versteuern müssen.
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte (befristet für 2017 - 2019)
Ab 01.01.2017 können Einkünfte für Aushilfskräfte steuerfrei ausbezahlt werden; für den Dienstgeber entfallen die Lohnnebenkosten, wenn:
- es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt,
- die Aushilfskraft nicht in einem Dienstverhältnis zum Dienstgeber steht,
- die Aushilfskraft eine andere vollversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt,
- die Beschäftigung der Aushilfskraft zur Abdeckung eines temporär zusätzlichen Arbeitsanfalls zu Spitzenzeiten dient.
Investitionszuwachsprämie für Klein- und Mittelbetriebe
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Zur Stärkung privater Investitionen von KMUs wird ab 2017 (vom Gesetzgeber noch nicht beschlossen) eine Investitionszuwachsprämie eingeführt.
Eckpunkte sind:
KMUs sind physische und juristische Personen und sonstige Gesellschaften des Handelsrechtes die ein gewerbliches Unternehmen betreiben. Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter und einem Umsatz von bis zu EUR 10 Mio.
Mittlere Unternehmen sind darüber hinaus Unternehmen bis 250 Mitarbeiter und einem Umsatz von bis zu EUR 50 Mio (oder einer Bilanzsumme von bis zu EUR 43 Mio).
Das den Antrag stellende Unternehmen muss bereits 3 Jahresabschlüsse mit jeweils einem Zeitraum von 12 Monaten vorweisen.
Gefördert wird der Zuwachs bestimmter aktivierungspflichtiger Neuinvestitionen (bei Kleinunternehmen von zumindest EUR 50.000,00, bei mittleren Unternehmen von zumindest EUR 100.000,00) in abnutzbare Anlagegüter und dem Standort in Österreich.
Die Förderung beträgt für Kleinunternehmen 15% des Investitionszuwachses (EUR 50.000,00 bis EUR 450.000,00) und für mittlere Unternehmen 10% des Investitionszuwachses (EUR 100.000,00 bis EUR 750.000,00).
Abgewickelt wird die Förderung über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT). Der Förderantrag muss vor Durchführung des Projektes gestellt werden. Ihr Steuerberater unterstützt sie dabei.
« - Klienteninfo 06/2016
04.12.2016
Was ändert sich in 2017
Die Registrierkasse - eine unendliche Geschichte
01.04.2017
Ab 01.04.2017 muss jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulation ausgestattet sein. Der aktive Manipulationsschutz ist am Beleg als QR-Code erkennbar.
Was ist zu tun:
1. Signaturkarten (u.a. Micro-Chips) (und Kartenlesegerät) sind beim Vertrauensdienstanbieter (A-Trust, etc.) zu beziehen (umgehend veranlassen!).
2. Mittels Softwareupdate erfolgt die Initialisierung der Registrierkasse (Herstellung der Verbindung zwischen Registrierkasse und Signaturkarte) zur Herstellung der Manipulationssicherheit.
3. Unmittelbar nach der Initialisierung ist durch die Registrierkasse der Startbeleg zu erstellen, dieser auszudrucken und 7 Jahre aufzubewahren.
4. Signaturkarte und Registrierkasse sind über Finanz-Online zu registrieren (dialoggeführte Eingabemaske). Die Registrierung übernimmt gerne ihr Steuerberater.
Folgende Daten sind bereitzuhalten:
- Art der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
- Seriennummer der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
- Name des Vertrauensdienstanbieters
- Kassenidentifikationsnummer der Registrierkasse
- AES-Schlüssel der Registrierkasse.
5. Prüfung des Startbeleges mittels BMF Belegcheck-App oder Kassensoftware. Mit der Überprüfung des Startbelegs wird sichergestellt, dass die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Weitere Hinweise für den laufenden Betrieb der manipulationssicheren Registrierkasse:
- (Monats- und) Jahresbelege sind am (Monats- bzw.) Jahresende elektronisch zu erstellen, zu signieren, auszudrucken, mittels BMF Belegcheck-App (oder Kassensoftware) zu überprüfen und 7 Jahre aufzubewahren.
- Das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse ist jedenfalls quartalsweise (besser: öfter) auf einen externen Datenträger unveränderbar zu speichern und 7 Jahre aufzubewahren.
- Bei Ausfall oder Verlust der Registrierkasse sind die Geschäftsvorfälle auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen oder für alle anfallenden Geschäftsvorfälle danach händische Belege zu erstellen, die in der Registrierkasse nach erfasst werden.
- Dauert der Ausfall der Registrierkasse länger als 48 Stunden, müssen Beginn und Ende des Ausfalls oder die gänzliche Außerbetriebnahme der Registrierkasse binnen einer Woche über FinanzOnline gemeldet werden.
Weitere Ausführungen zur Registrierkassenpflicht finden sie unter den "publikationen" in der "box" unseres "infocenters".
Automatisierte Übermittlung bestimmter Sonderausgaben
Ab 2017 können bestimmte Sonderausgaben (Spenden, freiwillige Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten) nicht mehr über die Steuererklärung beantragt werden, sondern werden bei der Veranlagung dann berücksichtigt, wenn die jeweilige Organisation die Daten an das Finanzamt über FinanzOnline meldet.
Damit diese Sonderausgaben berücksichtigt werden können, müssen ab 2017 bei der Zahlung Vor- und Zuname und das Geburtsdatum angegeben werden.
Investitionszuwachsprämie 2017
Für neu angeschaffte, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (nicht: PKW, Grundstücke) der Jahre 2017 und 2018 gibt es eine Investitionszuwachsprämie im Ausmaß von 15% (bis 49 Mitarbeiter) bzw. 10% (50 bis 250 Mitarbeiter).
Senkung des Dienstgeberbeitrages von 4,5% auf 4,1%
Der DB wird mit 01.01.2017 von 4,5% auf 4,1% gesenkt. Eine weitere Senkung auf 3,9% erfolgt ab 01.01.2018.
Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein
01.01.2017
Das Steuerabkommen mit der Schweiz soll aufgehoben werden. Daher werden ab 2017 die Schweizer Banken keine Abgeltungssteuer mehr einheben, sondern ausschließlich die Kapitaleinkünfte den österreichischen Steuerbehörden melden.
Damit entfällt für österreichische Anleger in der Schweiz ab 2017 die Anonymität. Gleiches soll für Privatanleger in Liechtenstein gelten. - Sonderinfo 05/2016
17.10.2016
Steuertipps zum Jahresende 2016
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Steuertipps für Unternehmer:
Folgende Steuertipps finden sie in der Klienteninformation 05/2016:
Investitionen/Instandhaltungen, Disposition über Einnahmen/Erträge und Ausgaben/Aufwendungen, optimale Verlustverwertung, Rückstellungen, Energieabgabenvergütung 2011 und Folgejahre, und sonstige.
Gewinnfreibetrag 2016:
Wie in den Vorjahren haben natürliche Personen die Möglichkeit ihren steuerlichen Gewinn 2016 pauschal bzw. durch Investitionen zu reduzieren. Der GFB beträgt bis zu 13% des Gewinns, maximal EUR 45.350,00 im Jahr.
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag 2016 (ab EUR 30.000,00 Gewinn) sind in 2016 Anschaffungen in ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (nicht PKW) mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren erforderlich.
Neben den vorhin erwähnten Sachanlagen können auch Wohnbauanleihen (keine anderen Wertpapiere) zur Deckung des GFB herangezogen werden. Auf die Restlaufzeit der längerfristigen Wohnbauanleihen von 4 Jahren ist zu achten.
Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zur Verfügung.
Weitere Steuertipps für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und alle Steuerpflichtigen finden sie in der Klienteninformation 05/2016.
« - Klienteninfo 04/2016
06.09.2016
Aktuelles zur Registrierkassenpflicht
Erleichterungen zur Losungsermittlung:
Die Begünstigung für Umsätze im Freien (Kalte-Hände-Regelung) wird für den Betrieb von Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten ausgedehnt und gilt mit Einschränkungen auch für Buschenschänken (14-Tagesfrist) und "kleine" Kantinen begünstigter Vereine (52-Tagesregelung).
(Nur) für diese Betriebe ist die Losungsermittlung durch Kassasturz (Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand) ohne Verwendung einer Registrierkasse möglich. Voraussetzung ist, dass der Jahresumsatz aus der angeführten Tätigkeit (losgelöst vom Gesamtumsatz des Betriebes) EUR 30.000,00 (netto) nicht übersteigt.
Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz) muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden.
Werden Einzelaufzeichnungen geführt die eine Losungsermittlung ermöglichen, ist eine Ermittlung der Tageslosung durch Kassasturz nicht möglich.
Manipulationsschutz und Sicherheitseinrichtung:
Elektronische Aufzeichnungssysteme sind ab 01.04.2017 durch eine technische Sicherheitseinrichtung (elektronische Signatur) gegen Manipulation zu schützen.
Gemeinnützige Vereine:
Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts (kleine Vereinsfeste) sind im Ausmaß von bis zu 72 Jahresstunden (bisher: 48 Jahresstunden) steuerlich begünstigt (keine Registrierkassenpflicht, jedoch Kassasturz).
Die Zusammenarbeit von Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen ist bei kleinen Vereinsfesten ohne Verlust der steuerlichen Begünstigung (Gemeinnützigkeit) möglich (gilt auch für die unentgeltliche Mitarbeit vereinsfremder Personen).
Aktuelle Ausführungen zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab 01.01.2016 finden sie unter den "publikationen" in der "box" unseres infocenters.
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2016 (LSD-BG 2016)
01.01.2017
Im LSD-BG 2016 (gilt ab 01.01.2017) wurden bisherige Bestimmungen neu strukturiert und weitere hinzugefügt:
- Neue Ausnahmeregelungen gelten für den Personaleinsatz im Konzern, für die Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer, etc.
- Der inländische Auftraggeber (soweit Unternehmer) haftet für den Anspruch auf Mindestentgelt gegenüber Arbeitgebern mit Sitz in Drittstaaten.
- Die Auftraggeberhaftung im Baubereich gilt künftig auch für Privatpersonen und besteht auch gegenüber Arbeitnehmern von Arbeitgebern im Gemeinschaftsgebiet. Die Haftung des Generalunternehmers wird (bei gesetz- oder vertragswidriger Beschäftigung) auf Entgeltansprüche von durch Subunternehmer eingesetzte Arbeitnehmer ausgedehnt.
- Bei einem grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz im Inland hat der ausländische Arbeitgeber (EU EWR Schweiz) erweiterte Meldepflichten.
Verlustverwertung beschränkt haftender Mitunternehmer (§ 23a EStG)
Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurden für ab 2016 beginnende Wirtschaftsjahre die Verlustverwertungsmöglichkeiten beschränkt haftender Mitunternehmer (wieder) eingeschränkt. Demnach können derartige Verluste nur noch bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgeglichen oder vorgetragen werden. Übersteigende Verluste sind nicht verloren, sie werden auf eine sogenannte "Wartetaste" gelegt und sind unter bestimmten Voraussetzungen später verwertbar.
Rechtsansichten der Finanzverwaltung zu diesem Thema sind in der BMF-Information zu § 23a EStG vom 07.07.2016 zusammengefasst. - Klienteninfo 03/2016
08.06.2016
Sommerzeit: Ferialpraktikanten, Volontäre, Ferialarbeitnehmer
siehe auch Ausführungen unter info auf unserer Homepage.
Änderung bei Grundstücken
01.01.2016
Abschreibung:
Bei betrieblich genutzten Betriebsgebäuden ändert sich ab 2016 (beginnende Wirtschaftsjahre) - ohne Nachweis der Nutzungsdauer - der Abschreibungssatz auf (bis) 2,5% (bisher: 2,0%, 2,5%, 3,0%). Wird das Gebäude Wohnzwecken überlassen, kommt sowohl im betrieblichen Bereich als auch bei der reinen Vermietung ein Abschreibungssatz von 1,5% zur Anwendung. Bei einer gemischt genutzten Vermietung im betrieblichen Bereich sind die Gebäudeteile für die AfA-Bemessung im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen (gilt ab einer Vermietung für Wohnzwecke von 10%).
Der neue Abschreibungssatz ist ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten zu berechnen.
Grundanteil:
Ab 01.01.2016 ist im außerbetrieblichen Bereich (Vermietung) der nicht AfA-fähige Grundanteil mit 40% (bisher 20%) der Anschaffungskosten anzusetzen. Für unterschiedliche örtliche und bauliche Verhältnisse wurden im Verordnungswege (ohne Nachweis) abweichende Regelungen getroffen (Grundanteilsverordnung 2016):
- 20% Grundanteil (80% Gebäudeanteil)
bei Gemeinden mit weniger als 100.000 EW und einem m2-Preis für baureifes Land von weniger als EUR 400,00.
- 30% Grundanteil (70% Gebäudeanteil)
bei Gemeinden mit mindestens 100.000 EW oder einem m2-Preis für baureifes Land ab EUR 400,00 und mehr als 10 Wohn- und Geschäftseinheiten.
- 40% Grundanteil (60% Gebäudeanteil)
bei Gemeinden mit mindestens 100.000 EW oder einem m2-Preis für baureifes Land ab EUR 400,00 und bis zu 10 Wohn- und Geschäftseinheiten.
Für zum 01.01.2016 vermietete Grundstücke ist auf die Verhältnisse zum 01.01.2016 abzustellen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse erheblich (ab 50%) von den pauschalen Werten ab, ist der Grundanteil nicht nach der VO zu ermitteln. Der Grundwert kann auch durch ein Sachverständigengutachten festgestellt und damit glaubhaft gemacht werden.
Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen:
Die Verteilungszeiträume werden ab 2016 von 10 auf 15 Jahre verlängert; dies gilt auch für laufende Zehntelabsetzungen (nicht für freiwillige Zehntelabsetzungen).
Inflationsabschlag:
Bei der Veräußerung von Grund und Boden darf ab 01.01.2016 kein Inflationsabschlag mehr berücksichtigt werden.
Handwerkerbonus
01.07.2016
»
Der Handwerkerbonus, der bereits 2014 und 2015 gewährt wurde, erfährt eine Neuauflage.
Privatpersonen (Eigentümer und Mieter) können ab 01.07.2016 von gewerbeberechtigten Handwerkern erbrachten Leistungen im eigenen Wohnbereich und Inland eine Förderung in Höhe von 20% (Mehrwertsteuer) beantragen. Der Antrag kann ab 01.07.2016 bei Bausparkassen eingereicht werden; die maximal förderbaren Kosten betragen netto EUR 3.000,00 im Jahr.
« - Klienteninfo 02/2016
05.04.2016
Arbeitnehmerveranlagung
Der Gesetzgeber sieht drei Möglichkeiten der Arbeitnehmerveranlagung vor:
Pflichtveranlagung:
gilt für lohnsteuerpflichtige Dienstnehmer mit einem Jahreseinkommen über EUR 12.000,00 und beispielsweise bei Nebeneinkünften (Werkvertrag, Vermietungseinkünfte, etc.) von mehr als EUR 730,00 jährlich, bei gleichzeitigem Bezug mehrerer Löhne/Gehälter/Pensionen, bei Einkünften aus privaten Grundstücksverkäufen ohne ImmoESt Abfuhr, usw.
Antragsveranlagung:
gilt u.a. bei schwankenden Bezügen, Verdienstunterbrechungen (Ferialpraxis, Karenz, etc.) oder (bisher) nicht geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Die Antragsveranlagung kann innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Ablauf eines Kalenderjahres begehrt werden.
Aufforderung durch das Finanzamt:
in bestimmten Fällen (Bezug von Krankengeld, Bezüge aus der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse, Bezüge aus Dienstleistungschecks etc.) kommt das Finanzamt auf sie zu und werden aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben.
Frist zur Einreichung der Steuererklärungen
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das abgelaufene Kalenderjahr endet allgemein am 30.04. des laufenden Jahres. Werden Steuererklärungen online eingereicht, verlängert sich diese Frist bis 30.06.
Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, haben innerhalb bestimmter Fristen des Steuerberaters grundsätzlich die Möglichkeit ihre Steuererklärungen erst am 31.03. bzw. 30.04. des zweiten Folgejahres abzugeben. Allerdings ist dabei zu beachten, dass für Nachzahlungen bzw. Gutschriften daraus ab 01.10. Zinsen zu bezahlen sind bzw. gutgeschrieben werden.
In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt eine Fristverlängerung bis 30.09. In jedem Fall kann eine Einzelfristverlängerung (schriftlich und begründet), auch wiederholt, begehrt werden.
Registrierkassenpflicht
01.05.2016
»
Der Verfassungsgerichtshof hat die Registrierkassenpflicht ab 01.01.2016 grundsätzlich bestätigt, ist allerdings der Auffassung, dass der Beurteilungszeitraum dafür ab 01.01.2016 beginnt und nicht, wie von der Finanzverwaltung gewollt, in das Jahr 2015 zurückverlegt wird. Der früheste Termin der Registrierkassenpflicht ist demnach der 01.05.2016 und nicht der 01.01.2016.
«
Beherbergung mit 13% Umsatzsteuer
01.05.2016
Für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (einschließlich bestimmter Zusatzleistungen) sowie für die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken gilt ab 01.05.2016 der Steuersatz von 13% (bisher 10%). Die Neuregelung gilt nicht für die Vermietung zu Wohnzwecken. Hier bleibt der Steuersatz weiterhin unverändert mit 10%.
Bei der Aufteilung der Steuersätze in 10% und 13% ist wie folgt vorzugehen:
1. Einzelverkaufspreise (brutto)
2. Kostenaufteilung (Kalkulation)
3. Pauschalaufteilung (UStRL)
BMF Grundstückswert-Rechner
Das BMF hat auf seiner Homepage ein Berechnungsprogramm zur Berechnung des Grundstückswertes nach dem Pauschalwertmodell der Grundstückwertverordnung online geschaltet.
BMF Grundstückswert-Rechner
- Sonderinfo 01/2016
22.02.2016
Steuerreform 2015/2016
Elektronische Zahlung an das Finanzamt
01.04.2016
Ab 01.04.2016 sind Zahlungen an das Finanzamt elektronisch durchzuführen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist.
»
Nähere Regelungen dazu beinhaltet die Verordnung des BMF vom 16.02.2016:
- die neue Bestimmung gilt für alle Zahlungen ab 01.04.2016,
- die elektronische Überweisung ist dem Steuerpflichtigen zumutbar, wenn dieser über einen Internetanschluss verfügt und ein Elektronic-Banking-System seiner Bank verwendet.
Formen der elektronischen Zahlung an das Finanzamt:
- Elektronic-Banking-System der Bank: Funktion "Finanzamtszahlung",
- Finanz-Online: "Meldung zur Zahlung von Selbstbemessungsabgaben"
und "Elektronische Zahlung im Finanz-Online" (eps-Verfahren).
Fazit:
Wenn sie einen Internetanschluss haben ("und diesen auch von der Steuer absetzen") aber bisher kein Elektronik-Banking-System verwenden, können sie ihre Steuern und Abgaben weiterhin mit der herkömmlichen Zahlungsanweisung zahlen.
Ab 01.04.2016 versendet das Finanzamt grundsätzlich keine Zahlungsanweisungen, da Zahlungen ab diesem Stichtag elektronisch erfolgen sollten. Auch Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen werden FON-Teilnehmern nunmehr elektronisch (ohne Zahlungsanweisungen) zugestellt.
Sollten Sie keine Möglichkeit der Nutzung eines Elektronik-Banking-Systems für ihre Steuerzahlung haben, können sie mit einem formlosen Schreiben (auch: Telefon, Fax) beim zuständigen Finanzamt die erneute Zusendung von Zahlungsanweisungen und damit die weitere Bezahlung der Steuern mittels Zahlungsanweisungen beantragen ("opting out").
Zwischen Feber und Juli 2016 werden alle Banken bei der Überweisung auf ein Konto des Finanzamtes die "Finanzamtszahlung" (eigenes Verfahren) umsetzen. Bei dieser Zahlung ist die Angabe der Abgabenkontonummer (Finanzamt- und Steuernummer) verpflichtend.
« - Klienteninfo 01/2016
02.02.2016
Neu ab 2016
Zuschreibung bei Anlagegütern
»
Werden Anlagegüter in der Bilanz aufgewertet (UGB), erhöhen die Zuschreibungen den steuerlichen Gewinn des laufenden Jahres. Um keine sofortige Steuerbelastung auszulösen, können Zuschreibungen für vorhergehende Wirtschaftsjahre auf Antrag einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist mit Teilwert- und laufenden Abschreibungen anteilig, bei Ausscheiden mit dem Restwert steuerwirksam aufzulösen.
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Zurechnung höchst-persönlicher Einkünfte
»
Ab 01.01.2016 sind Einkünfte aus der Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) sowie Tätigkeiten aus höchstpersönlichen Leistungen (z.B. Künstler, Sportler, Vortragender) der leistungserbringenden natürlichen Person direkt und nicht der Körperschaft zuzurechen.
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Verbot von Barzahlungen für Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft
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Arbeitslöhne für Bauleistungen dürfen an Arbeitnehmer nicht mehr bar ausbezahlt werden, bzw. dürfen von diesen nicht entgegengenommen werden. Werden dennoch Entgelte für Bauleistungen bar ausbezahlt, sind diese, soweit sie über EUR 500,00 liegen, steuerlich nicht absetzbar.
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Neuerungen im Finanzstrafgesetz
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Bisher konnte eine Finanzstrafe bei Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung verhängt werden. Dieser Tatbestand wurde nunmehr auf grob fahrlässige Abgabenverkürzungen (ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig) eingeschränkt (gilt auch für einen unentschuldbaren Irrtum). Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages bestraft.
Der Tatbestand des Abgabenbetruges wurde um programmunterstützte Datenänderungen elektronischer Aufzeichnungssysteme (Registrierkassen) - bei gerichtlicher Zuständigkeit - erweitert. Wer vorsätzlich derartige Datenänderungen vornimmt, wird, wenn keine Gerichtszuständigkeit gegeben ist, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 25.000,00 geahndet.
Wer die Pflicht zur Errichtung einer technischen Sicherheitseinrichtung, die Belegerteilungs- und/oder Registrierkassenpflicht verletzt, wird mit einer Geldstrafe von je bis zu EUR 5.000,00 geahndet (vorsätzliche Finanzordungswidrigkeit).
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Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer
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Siehe Ausführungen unter Klienteninfo 06/2015.
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Kontenregister und Kapitalflussmeldung
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Siehe Ausführungen unter "info".
« - Klienteninfo 06/2015
01.12.2015
Die unentgeltliche Grundstücksübertragung
Das Steuerreformgesetz 2015 sieht ab 01.01.2016 bei einer unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken (Gebäuden) eine Änderung der Berechnung für die Grunderwerbsteuer vor. Der bisher geltende dreifache Einheitswert (maximal 30% des Verkehrswertes) als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer entfällt und wird durch den neu definierten Grundstückswert als Bemessungsgrundlage ersetzt.
Die Grunderwerbsteuer NEU ist gestaffelt, beträgt 0,5% für die ersten EUR 250.000,00, 2,0% für die nächsten EUR 150.000,00 und 3,5% ab EUR 400.000,00; sie ersetzt den bisher einheitlichen Steuersatz von 3,5% (2% im engen Familienverband).
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Die neue Regelung gilt für alle unentgeltlichen Übertragungen (nicht nur für unentgeltliche Übertragungen im engen Familienverband). Unentgeltliche Übertragungen zwischen denselben Personen innerhalb von fünf Jahren werden zusammengerechnet.
Werden mit der unentgeltlichen Übertragung Schulden (Belastungen) übernommen ist der Vorgang unentgeltlich, wenn diese bis zu 30% des Grundstückswertes betragen. Betragen die Schulden (Belastungen) mindestens 70% des Grundstückswertes liegt ein entgeltlicher Vorgang vor; in diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer mit 3,5% der übernommenen Belastungen festgesetzt. Liegen die Schulden (Belastungen) dazwischen ist der Vorgang teils entgeltlich, teils unentgeltlich.
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen im engen Familienverband werden immer als unentgeltlich behandelt, auch wenn Schulden übernommen werden.
Bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung erhöht sich der Freibetrag für Betriebsgrundstücke von EUR 365.000,00 auf EUR 900.000,00 und beträgt maximal 0,5% des Grundstückswertes.
Bei Umgründungen und Anteilsvereinigungen beträgt die Grunderwerbsteuer 0,5% des Grundstückswertes.
Bei einer unentgeltlichen Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt keine Änderung der bisherigen Rechtslage. Der einfache Einheitswert bleibt im Familienverband weiterhin Bemessungsgrundlage für die 2%-ige Grunderwerbsteuer.
Zur Ermittlung des Grundstückswertes sieht die Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016) drei Möglichkeiten vor:
Pauschale Sachwertermittlung
Die Ermittlung des Sachwertes erfolgt getrennt nach Grundstückswert und Gebäudewert. Die Werte werden zusammengerechnet.
Ausgangsbasis für die Ermittlung des Grundstückswertes ist der dreifache Bodenwert des aktuellen Einheitswertes der mit einem gemeindespezifischen Faktor (regionaler Wertentwicklungsfaktor: z.B. Völkermarkt 2,5) hochgerechnet wird.
Der Gebäudewert errechnet sich aus der Nutzfläche multipliziert mit dem Baukostenfaktor (BKF) und vermindert sich um die Nutzungs- (Abschlag vom Baukostenfaktor) und Altersminderung.
Die Baukostenfaktoren werden je m2 und Bundesland für 2011 im Verordnungswege (GrWV 2016) festgelegt und sind mit dem Baukostenindex des jeweiligen Jahres hochzurechnen (für Kärnten beträgt der Baukostenfaktor 2014: 1.380). Die aufgewerteten Baukosten werden im Anschluss um einen Bebauungsabschlag (30%) reduziert.
Die sich aus dieser Berechnung ergebenden fiktiven Neuherstellungskosten eines Gebäudes werden nach Nutzungsart gemindert (entfällt bei Wohngebäuden) und um einen Altersabschlag (35% ab dem 20., 70% ab dem 40. Jahr nach Fertigstellung) reduziert.
BMF Grundstückswert-Rechner
Wertermittlung anhand des Immobilienpreisspiegels
Für die Wertermittlung 2016 ist zwingend der Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich heranzuziehen. Der Grundstückswert beträgt 71,25% des Wertes. Ab 2017 ist der zuletzt von der Statistik Österreich veröffentlichte Immobilienpreisspiegel zu verwenden. Auch hier wird der Grundstückswert mit 71,25% des ermittelten Wertes berechnet.
Wertermittlung durch Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen
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Umsatzsteuer: wichtige Neuerungen
01.01.2016
Umsatzsteuer: 13 % - Sonderinfo 05/2015 (Jahres-Checklist 2015)
23.10.2015
Steuertipps zum Jahresende 2015
Steueroptimale Verlustverwertung
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Vortragsfähige Verluste können bei Körperschaften mit 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden; vortragsfähige Verluste Einkommensteuerpflichtiger sind ab der Veranlagung 2014 zu 100% verrechenbar.
Kapitalisierte Mitunternehmer können ausgleichsfähige Verluste in 2015 letztmalig zur Gänze berücksichtigen.
Verluste aus Personengesellschaften sind ab 2016 grundsätzlich nur mehr bis zur Höhe der geleisteten Einlage absetzbar. Nicht ausgleichsfähige Verluste können mit künftigen Gewinnen verrechnet werden (Wartetastenverluste).
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Gewinnfreibetrag
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Natürliche Personen können in 2015 einen Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (maximal EUR 45.350,00) geltend machen.
Bis zu einem Jahresgewinn von EUR 30.000,00 steht der GFB jedem Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften automatisch zu (Grundfreibetrag: EUR 3.900,00). Darüber hinaus muss zur Inanspruchnahme des GFB in neue abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter bzw. in Wohnbauanleihen investiert werden (Nutzungsdauer bzw. Restlaufzeit mindestens 4 Jahre).
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Langfristige Rückstellungen
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Für ab 30.06.2014 beginnende Wirtschaftsjahre sind langfristige (>1 Jahr) Rückstellungen (für Verbindlichkeiten und drohende Verluste), die ab diesen Wirtschaftsjahren gebildet werden, erstmals mit einem fixen Zinssatz von 3,5% p.a. abzuzinsen (bisher: pauschaler Ansatz von 80%).
Für langfristig gebildete Rückstellungen der Wirtschaftsjahre davor (vor dem 01.07.2014) ist, sofern die Abzinsung mit 3,5% ein höheren Wert ergibt, der 80%-ige Wertansatz fortzuführen. Ist der Wertansatz niedriger, ist der Differenzbetrag gewinnerhöhend aufzulösen (nachzuversteuern) und linear auf drei Jahre zu verteilen.
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Liegenschaftsschenkungen 2015 vorziehen
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Ab 01.01.2016 ändert sich die Besteuerung von Liegenschaftsschenkungen bei der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist künftig nicht mehr der dreifache Einheitswert, sondern der neu definierte Grundstückswert (der Grundstückswert wird voraussichtlich um den Verkehrswert liegen). Gleichzeitig wird das Tarifmodell der Grunderwerbsteuer neu gestaltet.
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Erhöhung der ImmoSt auf 30%
(ab 01.01.2016)
Die ImmoESt erhöht sich ab 01.01.2016 bei Immobilienveräußerungen natürlicher Personen von 25% auf 30%. Aliquot dazu erhöht sich auch die ImmoESt bei Altgrundstücken von 3,5% auf 4,2%. Der Inflationsabschlag wurde abgeschafft. - Klienteninfo 04/2015
02.09.2015
Weitere Informationen dazu finden sie in dieser Klienteninfo. - Sonderinfo 03/2015 (Steuerreform 2015/2016)
16.07.2015
Steuerreform 2015/2016
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Siehe Ausführungen unter top-news.
« - Klienteninfo 03/2015
10.06.2015
Ferienjobs: Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?
Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres können ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
Bei Kindern über 19 Jahre darf das Jahreseinkommen (Steuerbemessungsgrundlage) die Grenze von EUR 10.000,00 nicht überschreiten um Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden. Beträgt das Brutto-Jahreseinkommen (einschließlich Sonderzahlungen) mehr als EUR 14.000,00 entfallen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und es entsteht die Lohnsteuerpflicht.
Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 405,98 (Geringfügigkeitsgrenze 2015) fallen für den Dienstnehmer (Ferialpraktikanten) keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Antragslose Auszahlung der Familienbeihilfe
Frisch gebackene Eltern bekommen für ab 01.05.2015 im Inland geborene Kinder die Familienbeihilfe, wenn alle erforderlichen Daten elektronisch vorhanden sind, antragslos ausbezahlt.
Vorsteuerrückerstattung 2014
(Fallfrist: 30.06.2015)
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Hat ein Unternehmer Vorsteuerbeträge im Ausland bezahlt, ist es wichtig, Fallfristen für die Rückerstattung einzuhalten. Die Rückerstattungsfrist 2014 endet für Drittstaaten am 30.06.2015; für EU-Mitgliedsstaaten bei elektronischer Einreichung am 30.09.2015.
« - Sonderinfo 02/2015 (Steuerreform 2015/2016)
27.05.2015
Steuerreform 2015/2016
Stand: Mai 2015
Nach langen politischen Verhandlungen über Details wurden nunmehr die Begutachtungsentwürfe zur Steuerreform 2015/2016 versandt. Die Grundzüge wurden im März 2015 präsentiert und enthalten eine Reihe überraschender Detailregelungen über die wir im Vorfeld informieren.
Bei den Änderungen zum Bankgeheimnis (Stichwort: "Kontenregister") erwarten wir aufgrund politischer Diskussion Anpassungen.
Die Gesetzwerdung wird für Juli 2015 (vor den Sommerferien) erwartet. - Klienteninfo 02/2015
08.04.2015
Steuererklärungen 2014
Lohn- und Sozialdumping
Ausweitung der Kontrollen auf die Zahlung des Mindestentgeltes:
Die zuständige Behörde hat zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber (zumindest) das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leistet.
Die Unterentlohnung stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, der bei erstmaligem Verstoß bis zu EUR 20.000,00 bestraft wird. Im Wiederholungsfall sind die Strafen deutlich höher.
Von besonderer Bedeutung ist die Gefahr der Unterentlohnung bei Entgelten für Nichtleistungszeiten (z.B. Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, etc.).
Bei Beurteilung der Unterentlohnung sind Überzahlungen auf kollektivvertragliche und gesetzliche Ansprüche anrechenbar. - Sonderinfo 01/2015 (Steuerreform 2015/2016)
17.03.2015
Erstinformationen zur Steuerreform 2015/2016
Stand: März 2015 - Klienteninfo 01/2015
01.02.2015
Neues ab 2015
Entfall der 75%-igen Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Einkommensteuer.
Bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen (Telekommunikations- und ähnliche Leistungen) an in der EU ansässige Privatpersonen und Nichtunternehmer (B2C) ist ab 01.01.2015 der Empfängerort Leistungsort. Um nicht in jedem betroffenen Empfängerland eine Umsatzsteuerregistrierung und Steuererklärung zu veranlassen, können diese zentral über das FON-System erledigt werden (MOSS).
Ab 01.01.2015 geht die Erhaltungspflicht für mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und Wärmeaufbereitungsanlagen auf den Vermieter über (Wohnrechtsnovelle 2015) und gilt für Wohnraum- und Geschäftsmieten. Wurden die Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen vom Mieter installiert, hat dieser die Erhaltungspflicht. Die jährlichen Wartungskosten der Wärme- und Wasseraufbereitungsanlage hat der Mieter zu tragen. Heizkörper zählen nicht zu den Wärme- und Wasseraufbereitungsanlagen.
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014
Für Gesellschaften beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) und kapitalisierte Personengesellschaften (GmbH & Co KG) gelten ab 01.01.2016 (beginnende Geschäftsjahre) neue Rechnungslegungsbestimmungen (Ausgleich von Unternehmens- und Steuerrecht).
Siehe Ausführungen unter "info". - Klienteninfo 06/2014
01.12.2014
Aktuelles zur Umsatzsteuer
Leistungsort bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln:
Leistungsort bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln (z.B.: Fahrzeuge) an Unternehmer (B2B) und Nichtunternehmer (B2C, u.a. Private) ist ab 01.01.2013 der Empfängerort.
Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuerpflicht am Empfängerort entsteht (gilt auch für innergemeinschaftliche Leistungen); der leistende Unternehmer hat den Leistungsort zu überprüfen. Laut EU-Verordnung wird die Ansässigkeit/gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsempfängers dort vermutet, wo zumindest zwei sich nicht widersprechende Beweismittel vorliegen (z.B.: Rechnungsanschrift, Bankkonto, Zulassungsort, sonstige relevante Informationen).
Bei einer kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln ist Leistungsort der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird. Wird das Fahrzeug im Drittland zur Verfügung gestellt und erfolgt die Nutzung im Inland, liegt der Leistungsort im Inland.
Ob eine Vermietung kurz- oder langfristig ist, hängt von der Dauer der tatsächlichen Nutzung ab (in der Regel 30 Tage).
Zu den Beförderungsmitteln zählen Fahrzeuge jeder Art (mit und ohne Motor), wie: PKW, Sattelzugmaschinen, Sattelanhänger, Auflieger etc.; auch zählen dazu: Motorboote, Segelboote, Jachten, Sportflugzeuge, Wohnwagen und Wohnmobile etc.; nicht dazu zählen: Baugeräte wie Bagger, Planierraupen, Gabelstapler, Ladekräne, Container etc.
So kann es durchaus vorkommen, dass ein in der Adria übergebenes Segelboot (Jacht) an eine private österreichische Gruppe in Österreich der Umsatzsteuer unterliegt (20%).
Rechnungsausstellung:
Bei einer Lieferung und sonstigen Leistung ist der Unternehmer berechtigt, eine Rechnung mit den gesetzlich geforderten Angaben auszustellen (Rechnungsbestandteile). Führt ein Unternehmer Umsätze an einen anderen Unternehmer und dessen Unternehmen aus, ist er verpflichtet an diesen eine Rechnung auszustellen.
Erbringt ein Unternehmer an einen Nichtunternehmer (u.a. Privaten) Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B.: Bauleistungen) ist er auch gegenüber einem Nichtunternehmer verpflichtet eine Rechnung auszustellen.
Kleinbetragsrechnungen wurden ab 01.03.2014 auf EUR 400,00 (brutto) angehoben. Damit verbunden sind Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung (Entfall bestimmter Formerfordernisse).
Formalfehler bei der Rechnungslegung führen zum Entfall des Vorsteuerabzuges. Wird bei einer finanzbehördlichen Prüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehler- oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, kann der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist (ein Monat) behoben werden (Voraussetzung ist, dass der Mangel noch behebbar ist).
Anzahlungsrechnungen:
Über Anzahlungen können Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt werden. Die Umsatzsteuer entsteht, wenn die Anzahlungsrechnungen bezahlt werden (gleiches gilt für die Vorsteuer). Anzahlungsrechnungen sind als solche zu kennzeichnen damit nicht eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entsteht. In der Schlussrechnung sind Anzahlungsrechnungen gesondert abzusetzen.
Dauerleistungsrechnungen:
Rechnungen über Dauerleistungen (z.B.: Vermietung) müssen nicht monatlich gestellt werden. Es genügt, wenn diese am Beginn des Jahres oder ab Vorschreibung ausgestellt und den Hinweis enthalten, dass diese bis zur Übermittlung einer neuen Vorschreibung gelten.
Prüfung der UID-Nummer:
Die UID-Nummer des liefernden/leistenden Unternehmers ist Rechnungsbestandteil. Nunmehr ist auch die Gültigkeit der UID-Nummer des liefernden/leistenden Unternehmers regelmäßig zu prüfen. Ist die UID-Nummer falsch, ist eine berichtigte Rechnung anzufordern und die Zahlung bis zur Erledigung auszusetzen.
Unverändert bleibt die Verpflichtung, die UID-Nummer des Kunden laufend zu prüfen (gilt vor allem für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen). Sollte sich später herausstellen, dass die UID-Nummer falsch ist, kann die Umsatzsteuer im Inland nachverrechnet werden (20%).
UID-Abfrage EU
Richtwerte 2015
Sachbezugswerte
Sozialversicherungswerte
Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen
2. Abgabenänderungsgesetz 2014
Große Arbeitsgemeinschaften:
Einkünfte von Arbeitsgemeinschaften mit einem Gesamtauftragsentgelt von über EUR 700.000,00 (netto) werden für Aufträge ab 01.01.2015 beginnender Wirtschaftsjahre einheitlich und gesondert festgestellt. Ein Sonderbetriebsvermögen ist nicht zu berücksichtigen, die ARGE-Partner können gegenüber der ARGE zu fremdüblichen Bedingungen abrechnen. - Sonderinfo 05/2014 (Jahres-Checklist 2014)
29.10.2014
Steuertipps zum Jahresende 2014
- Klienteninfo 05/2014
29.10.2014
Optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2014
Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen und Personenvereinigungen unabhängig der Gewinnermittlungsart zu und beträgt jährlich 13% des Gewinnes/Gewinnanteiles (ab 2013: maximal EUR 45.350,00). Für Gewinne zwischen EUR 175.000,00 und EUR 350.000,00 können 7%, für Gewinne zwischen EUR 350.000,00 und EUR 580.000,00 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über EUR 580.000,00 gibt es keinen GFB.
Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,00 steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (Grundfreibetrag: EUR 3.900,00). Ist der Gewinn höher, kann für den darüber hinausgehenden Gewinnanteil ein investitionsbedingter GFB beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen tätigt. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht.
Neu: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.06.2014 enden, können außer den erwähnten Sachanlagen nur mehr Wohnbauanleihen (Wohnbau-Wandelschuldverschreibungen) zur Deckung des GFB herangezogen werden. Die Wohnbauanleihen müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.
Aufpassen: Die Wohnbauanleihen haben zumeist eine sehr lange Laufzeit (Mindestlaufzeit: 10 Jahre). Vorsicht ist auch beim Kauf von alten Wohnbauanleihen geboten: Ab dem Anschaffungszeitpunkt müssen diese zumindest eine Restlaufzeit von 4 Jahren aufweisen.
- Klienteninfo 04/2014
02.09.2014
GmbH light - Darstellung des Stammkapitals
Selbstanzeigen werden teurer
Mit 01.10.2014 treten beachtliche Verschärfungen bei Finanzstrafen ein. Wer eine Selbstanzeige überlegt sollte rasch handeln, denn der Gesetzgeber zieht die Schraube bei finanzstrafrechtlichen Selbstanzeigen fester.
Wird ab 01.10.2014 „nach Anmeldung“ einer abgabenbehördlichen Prüfung Selbstanzeige erstattet, gibt es keine völlige Straffreiheit mehr.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen, wird die Straffreiheit nur erlangt, wenn der Abgabepflichtige zusätzlich zur verkürzten Steuer einen Strafzuschlag zahlt. Dieser richtet sich nach dem angezeigten Mehrbetrag, liegt staffelweise zwischen 5% (bis EUR 33.000,00) und 30% (ab EUR 250.000,00) und entfällt bei leichter Fahrlässigkeit. Ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt entscheidet die Finanzbehörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und Judikatur und ist nachweispflichtig. Die Entscheidung ist rechtsmittelfähig.
Bisher war die erstmalige Selbstanzeige für vorsätzliche oder grob fahrlässige Finanzvergehen anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung straffrei und führte erst im Wiederholungsfall für denselben Abgabenanspruch zu einem Zuschlag von 25%.
Ende der 183-Tage-Regelung bei Personalgestellung
Neuer Pendlerrechner ab 25.06.2014
Änderung der Strafprozessordnung ab 01.01.2015
- Klienteninfo 03/2014
12.06.2014
Neuregelung der Grunderwerbsteuer ab 01.06.2014
Erhöhung der Familienbeihilfe ab 01.07.2014
- Klienteninfo 02/2014
02.04.2014
Handwerkerbonus NEU
Handwerkerleistungen (von Handwerkern in Rechnung gestellte Arbeitsleistungen) für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenen und selbst genutzten Wohnraum werden mit einem Zuschuss von 20%, maximal EUR 600,00 (förderbare Kosten bis zu EUR 3.000,00), pro Jahr und Förderwerber gefördert.
Die Renovierungsleistungen müssen in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 begonnen werden.
Für die Förderung werden begrenzte Budgetmittel in Höhe von: 2014 EUR 10 Mio und 2015 EUR 20 Mio zur Verfügung gestellt.
Wer zuerst kommt ...
Auslandsschulbesuche als außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschbetrag in Höhe von EUR 110,00 pro angefangenem Kalendermonat als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass in der Nähe des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Der VwGH hat nunmehr ganz allgemein festgestellt, dass der im Rahmen des Schulunterrichtsgesetzes geförderte Auslandsschulbesuch zur Förderung der allgemeinen Sprachkompetenz ebenfalls einen Anspruch auf den Pauschbetrag für die außergewöhnliche Belastung begründet. - Sonderinfo 01/2014 (AbgÄG 2014)
04.03.2014
Abgabenänderungsgesetz 2014
Entfall der 75% Verlustvortragsgrenze
Die 75% Vortragsgrenze für einkommensteuerliche Verluste entfällt ab der Veranlagung 2014 (uU Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Regelung).
Bei der Körperschaftsteuer bleibt die 75%-ige Verlustvortagsgrenze erhalten.
Abzinsung langfristiger Rückstellungen
Langfristige Rückstellungen (>1 Jahr) für Verbindlichkeiten und drohende Verluste werden bisher in der Steuerbilanz mit 80% angesetzt.
Künftig (ab Wirtschaftsjahren beginnend mit 01.07.2014) werden derartige Rückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5% pa laufzeitbezogen abgezinst. Die Neuregelung gilt für Neu- und Altrückstellungen (80%-Grenze, 3-jährige Verteilung des aufzulösenden Betrages).
Bei Rückstellungen mit einer (Rest)Laufzeit von bis zu 6 Jahren wird sich aller Voraussicht nach der steuerliche Bilanzansatz (> 80%)erhöhen; bei Rückstellungen mit einer (Rest)Laufzeit von zB 20 Jahren wird sich der steuerliche Bilanzansatz voraussichtlich auf 50% verringern.
Mit zunehmendem Abbau der (Rest-)Laufzeit soll sich die jährliche Rückstellung (bis zu 100%) wieder erhöhen.
Begrenzung der Absetzbarkeit von Jahresgehältern über EUR 500.000,00:
Gehälter über EUR 500.000,00 pro Person und Wirtschaftsjahr, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Betroffen sind echte Dienstnehmer und andere vergleichbar (ua Werkvertrag) eingegliederte Personen (aktiv und ehemals aktiv tätige Personen). Dem Abzugsverbot unterliegen auch Firmenpensionen, Pensionsabfindungen und sonstige nicht begünstigte (6%) Bezüge (freiwillige Abfertigungen). Nicht betroffen sind gesetzliche Abfertigungen.
Sonstige Änderungen
Inländische Bankeinlagen (etc) von in Drittstaaten ansässigen Personen unterliegen ab 01.01.2015 der inländischen KESt (25%).
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (GFB) für Wertpapiere (gilt nicht für Wohnbauanleihen = Wandelschuldverschreibungen) entfällt zeitlich befristet bis 2016.
Die Reduktion der begünstigten Besteuerung sonstiger Bezüge und des Gewinnfreibetrages (Solidarabgabe 2013-2016) gilt nunmehr unbefristet.
Die steuerliche Begünstigung von "Golden Handshakes" wird abgeschafft und die begünstigte Besteuerung (6%) von freiwilligen Abfertigungen eingeschränkt (ab 01.03.2014).
GmbH-light
Die im Vorjahr propagierte GmbH-light wurde angepasst und das Mindeststammkapital ab 01.03.2014 erneut mit EUR 35.000,00 festgesetzt.
Bei der Neugründung einer GmbH kann nunmehr neben der normalen Mindeststammeinlage in Höhe von EUR 35.000,00 eine "gründungsprivilegierte Stammeinlage" in Höhe von mindestens EUR 10.000,00 vereinbart werden, auf die dann EUR 5.000,00 (50%) einzuzahlen sind. Die Mindeststammeinzahlung ist innerhalb von 10 Jahren auf EUR 17.500,00 (Hälfte des normalen Mindeststammkapitals) anzuheben.
Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt ab dem 2. Quartal 2014 allgemein wieder EUR 437.50 pro Quartal (EUR 1.750,00 jährlich).
Die Mindestvorauszahlung reduziert sich für Neugründungen ab 01.07.2013 staffelweise von (in den ersten 5 Jahren) EUR 125,00 pro Quartal (EUR 500,00 jährlich) auf (in den nächsten 5 Jahren) EUR 250,00 pro Quartal (EUR 1.000,00 jährlich) und erhöht sich ab dem 10. Jahr auf den Betrag von EUR 1.750,00 jährlich.
Erhöhung der Sachbezugswerte für Dienstautos ab 01.03.2014
Der Höchstwert des Sachbezuges für Dienstautos wird ab 01.03.2014 von bisher EUR 600,00 pm auf EUR 720,00 pm angehoben. Betroffen von der Erhöhung sind Dienstautos mit Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 48.000,00 bzw darüber (voller Sachbezugswert: 1,5% der Anschaffungskosten, maximal EUR 720,00 pm).
- Klienteninfo 01/2014
04.02.2014
Neues ab 2014
Rechnungslegung an Bundesdienststellen
Rechnungen an Bundesdienststellen sind ab 01.01.2014 ausschließlich elektronisch zu übermitteln (gilt nicht für Rechnungen von Gerichtssachverständigen). Dafür stehen zwei Übertragungswege zur Verfügung:
- USP: Unternehmensserviceportal des Bundes
- PEPPOL: Pan-European Public Procurement OnLine
Pensionshaltung und Vermietung von Pferden
Die Umsätze der Pensionshaltung von Pferden und der Vermietung eigener Pferde zu Reitzwecken unterliegen ab 01.01.2014 der 20%-igen Umsatzsteuer (Entfall der pauschalen Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte).
Steuerabkommen Österreich - Liechtenstein
(ab 01.01.2014)
Kapitalerträge 2011 - 2013
- Anonyme Abgeltungsabgabe (15% - 35%/38%) für das Kapitalvermögen in Liechtenstein oder
- Offenlegung der Vermögenswerte durch Liechtenstein und Besteuerung der Kapitalerträge (KESt 25%) durch Österreich (Selbstanzeige: Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014).
Kapitalerträge ab 2014
- Anonyme Abgeltungssteuer der Kapitalerträge (25%) in Liechtenstein oder
- reguläre Besteuerung der Kapitalerträge (25%) in Österreich.
Das Steuerabkommen mit Liechtenstein geht über jenes mit der Schweiz hinaus und umfasst auch das Kapitalvermögen von in Österreich ansässigen natürlichen Personen, welches von liechtensteinischen Stiftungen und Trusts weltweit verwaltet wird. - Klienteninfo 06/2013
04.12.2013
Vorschau 2014
Neue Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen
Elektronische Rechnungen an den Bund
Änderungen im sozialversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren
Nachweis der ig Lieferung (Musterformulare Anhang 5 und 6)
Eigenverbrauchsbesteuerung von Jobtickets
Ausweitung des Reverse-Charge (Laptops, Tablets, Anlagegold, Metalle)
Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 01.01.2014
- Klienteninfo 05/2013
24.10.2013
Weitere Informationen dazu finden sie in dieser Klienteninfo. - Klienteninfo 04/2013
04.09.2013
Übergangsbestimmungen für IGL nach Kroatien
(bis 31.12.2013)
Liegt bei einer Lieferung nach Kroatien keine UID vor, ist die Lieferung steuerfrei, wenn die UID nachgereicht wird. Eine schriftliche Erklärung des Abnehmers über die beantragte UID und die übrigen Voraussetzungen des Buchnachweises müssen zu Beginn der Lieferung vorliegen.
GmbH NEU
(ab 01.07.2013)
Herabsetzung des Mindeststammkapitals von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00
(GesRÄG 2013).
Sonstiges
Die Kosten eines Firmen-PKW sind in Höhe des anteiligen Sachbezuges bei anderen Einkunftsquellen absetzbar.
Rechtsanwälte dürfen ab 01.09.2013 ihren Betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co KG führen.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) wird ab 01.01.2014 zum Bundesfinanzgericht, die Berufung zur Beschwerde und die Berufungsentscheidung zum Erkenntnis.
- Klienteninfo 03/2013
10.06.2013
Weitere Informationen dazu finden sie in dieser Klienteninfo. - Klienteninfo 02/2013
30.03.2013
Weitere Informationen dazu finden sie in dieser Klienteninfo. - Klienteninfo 01/2013
04.02.2013
Gastgewerbepauschalierung NEU
(ab 01.01.2013)
Betriebsausgabenpauschalierung statt Vollpauschalierung. Die Pauschalierung entfällt für kleine Gastgewerbebetriebe ohne Gewerbeschein.
Solidarabgabe 2013 - 2016
(ab 01.01.2013)
Verminderung des begünstigten Steuersatzes (6%) bei Einkünften aus nsA ab einem Bruttomonatsbezug von EUR rd. 13.000,00
Verminderung des Gewinnfreibetrages (13%) ab einem Jahresgewinn von EUR 175.000,00
Änderung des Vorsteuerabzuges bei IST-Besteuerung
(ab 01.01.2013)
IST-Besteuerer können bis zu einem Umsatz von EUR 2,0 Mio die Vorsteuer erst nach Bezahlung der Rechnung abziehen.
Einheitswert für GrESt-Bemessung verfassungswidrig
(Änderungsauftrag bis spätestens 31.05.2014)
Die bisherige Bemessung der GrESt (2 bis 3-facher Einheitswert) ist verfassungswidrig. - Klienteninfo 06/2012
04.12.2012
Elektronische Rechnungslegung NEU
(ab 01.01.2013)
Elektronische Rechnungen sind unter bestimmten Voraussetzungen Papierrechnungen gleichgestellt (Entfall der Signatur).
Erhöhung der Grundbucheintragungsgebühr
(ab 05.12.2012)
Bemessungsgrundlage für die Eintragung in das Grundbuch ist der Verkehrswert (bisher: 2 bis 3-facher Einheitswert). Ausnahme: Familie und Umgründung (3-facher Einheitswert). - Klienteninfo 05/2012
25.10.2012
Weitere Informationen dazu finden sie in dieser Klienteninfo. - Klienteninfo 04/2012
04.09.2012
UID-Büro geschlossen
(ab 01.08.2012)
Neue Anfragen an den EU-Server.
UID-Abfrage EU
- Klienteninfo 03/2012
08.06.2012
Steuerabkommen Schweiz - Österreich
01.01.2013
Kapitalerträge 2010 - 2012:
- Anonyme Abgeltungsabgabe (15% - 35%/38%) für das Kapitalvermögen in der Schweiz oder
- Offenlegung der Vermögenswerte und Besteuerung der Kapitalerträge (KESt 25%) in Österreich (Selbstanzeige: Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013).
Kapitalerträge ab 2013:
- Anonyme Abgeltungssteuer der Kapitalerträge (25%) in der Schweiz oder
- reguläre Besteuerung der Kapitalerträge (KESt 25%) in Österreich. - Klienteninfo 02/2012
13.02.2012
Immobilienbesteuerung NEU
01.04.2012
Besteuerung aller Gewinne aus privaten und betrieblichen Grundsücksveräußerungen (Entfall der bisherigen Steuerbefreiung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist).
Altgrundstücke
(Anschaffung vor 01.04.2002)
ImmoESt: 3,5% des Veräußerungserlöses.
Neugrundstücke
(Anschaffung nach 31.03.2002) und
Umwidmungsgrundstücke
(Anschaffung vor 01.04.2002)
ImmoESt: 25% des Veräußerungsgewinnes.
Die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken und die Entnahme von Grundwerten aus dem Betriebsvermögen sind nicht steuerpflichtig. Der Gebäudewert und in bestimmten Fällen der Grundwert sind bei der Entnahme mit dem Teilwert anzusetzen. - Klienteninfo 01/2012
07.02.2012
Liebhabereirichtlinie 2012
01.01.2012
Jede Übertragung der Einkunftsquelle führt zu einer Beendigung und zu einem Neubeginn des Beobachtungszeitraumes.
Erstmalige Aussagen zur Liebhaberei bei Kapitalgesellschaften (außerbetriebliche Sphäre).