Mag. Dr. Walter Ganster
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  • Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab 01.01.2016
    (Dr. Ganster, Klienten-Info 09/2016)
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    Die Grundsätze für Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
    sind in der Bundesabgabenordnung (§§ 131 und 132 BAO) geregelt und gelten für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Belegerteilungsverpflichtung (neu ab 01.01.2016) und für die Erfassung sonstiger Geschäftsvorfälle. Dabei sind die Kriterien der Ordnungsmäßigkeit zu beachten. Diese Grundsätze gelten auch für vor- und nachgelagerte Systeme wie z.B. Buchführung, Lagerbewirtschaftung, Bestellwesen, Fakturierung und gelten ebenso für Kalkulationsgrundlagen, Personalaufzeichnungen, Preisverzeichnisse und andere Internaufzeichnungen. 

    Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 131 und 131b BAO entsprechen (gilt ab 01.01.2016 auch für elektronische Registrierkassen, sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme und Sicherheitseinrichtungen) haben die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit für sich und sind, wenn nicht ein begründeter Verdacht besteht die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, der Abgabenerhebung zu Grunde zu legen (§ 163 (1) BAO).

    Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016), BGBl. I 118/2015  vom 14.08.2015 und das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016  (EU-AbgÄG 2016), BGBl. I 77/2016 vom 01.08.2016 erweitern ab 01.01.2016 die Aufzeichnungspflichten wie folgt:


    1. Einzelaufzeichnungspflicht
    (§ 131 (1) 2 BAO)


    Bilanzierer
    (verpflichtende und freiwillige) müssen alle Bareingänge und Barausgänge (erfolgswirksam, nicht erfolgswirksam; auch: Einlagen und Entnahmen) in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festhalten.

    Einnahmen- Ausgabenrechner und Überschussrechner sind verpflichtet ihre Betriebs/Einnahmen und Betriebs/Ausgaben (erfolgswirksam) aufzuzeichnen und müssen alle Bargeschäfte (täglich) einzeln festhalten.


    2. Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO)


    Unternehmer (Land- und Fortwirte, freiberuflich Tätige, Gewerbetreibende, Vermieter, Sonstige Unternehmer; auch: Kleinunternehmer) haben dem die Barzahlung Leistenden über jede empfangene Barzahlung einen Beleg für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen.

    Als Beleg gilt auch ein elektronischer Beleg (elektronisch ausgestellt und empfangen), welcher unmittelbar im Zusammenhang mit der Barzahlung erstellt, signiert und nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den die Barzahlung Leistenden verfügbar ist. 

    Erfolgt die Gegenleistung (Zahlung) mit Bankomat- oder Kreditkarten oder anderen vergleichbaren elektronischen Zahlungsformen, gilt diese als Barzahlung. Als Barzahlung gilt weiters die Hingabe von Barschecks sowie die Ausgabe und Annahme von Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.


    Jeder händische Beleg hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

    1. eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers  
        (möglich sind auch eindeutige Symbole), 

    2. fortlaufende Nummer (Zahlenreihen möglich) die zur Identifizierung des
        Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,

    3. Tag der Belegausstellung,

    4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
        Art und Umfang der sonstigen Leistung (möglich sind auch eindeutige
        Symbole),

        (die geforderten Angaben können auch in anderen beim Unternehmer
        vorhandenen Unterlagen (z.B. Ausgangsrechnungen) enthalten sein, wenn
        auf diese Unterlagen im Beleg zeitgleich mit der Erstellung dieses Beleges 
        hingewiesen wird)

    5. Betrag der Barzahlung  (auch rechnerisch durch Belegangaben
        ermittelbar).


    Der Leistungsempfänger (oder der die Gegenleistung erbringende Dritte) hat den Beleg entgegenzunehmen und diesen bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Eine Verletzung der Entgegennahme- und Mitnahmepflicht ist nicht strafbar. Die Nichtausfolgung eines Beleges durch den Unternehmer stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und ist mit einem Strafrahmen von bis zu EUR 5.000,00 bedroht. 

    Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine Zweitschrift anzufertigen abzuspeichern und aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist: Tag der Belegausstellung bis 7 Jahre ab Ende des ersten Kalenderjahres nach dem Tag der Belegausstellung). Die Speicherung von Durchschriften (ohne Registrierkassenpflicht) kann auf Datenträgern erfolgen; als Zweitschrift gilt auch die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll (DEP) (bei Registrierkassenpflicht). 

    Bei Verwendung elektronischer Registrierkassen, Kassensysteme und sonstiger elektronischer Aufzeichnungssysteme (§ 131b BAO) hat der Beleg zusätzliche Angaben zu enthalten (dienen der Nachvollziehbarkeit des Geschäftsvorfalles und Identifizierung des belegausstellenden Unternehmens):


    6. Kassenidentifikationsnummer

    7. Datum und Uhrzeit der Belegausstellung

    8. Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt (ab 01.01.2017)

    9. Inhalt des maschinenlesbaren Codes (QR-Code) (ab 01.04.2017).


    Auf Umsätze von Kreditinstituten (BWG), etc. finden die Bestimmungen der §§ 131b und 132a BAO keine Anwendung (keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht), da besondere Aufzeichnungspflichten vorliegen. 


    3. Registrierkassenpflicht (§ 131b (1) BAO)


    (siehe auch Registrierkassensicherheitsverordnung 2015 (RKSV 2015), BGBl. II 410/2015 vom 11.12.2015 und BGBl. II 210/2016 vom 03.08.2016)


    Betriebe (Land- und fortwirtschaftliche Betriebe, freiberuflich tätige Betriebe, Gewerbebetriebe) haben zur Losungsermittlung alle Bareinnahmen (soweit Barumsätze) mit elektronischen Registrierkassen, Kassensystemen oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen „einzeln“ zu erfassen. Dabei muss eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle durch eine entsprechende Protokollierung der Datenerfassung (Datenerfassungsprotokoll) möglich sein.

    Die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, etc. besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 (netto) je Betrieb, sofern der Barumsatz dieses Betriebes im Jahr EUR 7.500,00 (netto) überschreitet. 

    Der Unternehmer kann einen (einheitlichen) oder mehrere (getrennte) Betriebe haben; der Jahresumsatz richtet sich nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 1(1)1 UStG: Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland).

    Barumsätze sind Umsätze bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarten, die Hingabe von Barschecks, sowie die Ausgabe und Annahme von Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. Nicht darunter fallen Zahlungen, die per Erlagschein oder e-Banking getätigt werden (Zahlungsanweisungen).

    Die Registrierkassenpflicht entsteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die angeführten Umsatzgrenzen zusammen erstmals überschritten werden (2016: frühestens ab 01.05.2016) und endet mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres in dem die angeführten Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten werden und auf Grund besonderer Umstände absehbar ist, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden.

    Die Nichtverwendung einer Registrierkasse (bei Vorliegen eines Verkürzungstatbestandes) und die Nichtverwendung der Sicherheitseinrichtung (§ 131b (2) BAO) führen zum Verlust der gesetzlichen Ordnungsmäßigkeitsvermutung. 

    In begründeten Fällen kann die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel gezogen und die Besteuerungsgrundlage geschätzt werden. Wird der Einzelaufzeichnungspflicht durch eine lückenlose Erfassung und Dokumentation aller Barumsätze entsprochen, ist eine Schätzung unzulässig, wenn lediglich keine Registrierkasse geführt wird. 

    Die Nichtverwendung einer Registrierkasse stellt (wenn kein Verkürzungstatbestand vorliegt)  eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einem Strafrahmen von bis zu EUR 5.000,00 bedroht ist. 

    Der Strafrahmen für die vorsätzliche Manipulation von automationsunterstützten Aufzeichnungen und Aufzeichnungssystemen (u.a. Registrierkasse) beträgt bis zu EUR 25.000,00.


    4. Manipulationsschutz und Sicherheitseinrichtung


    4.1 Sicherheitseinrichtung (§ 131b (2) BAO)

    Elektronische Aufzeichnungssysteme sind ab 01.04.2017 durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen.

    Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptografische Signatur bzw. durch kryptografisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die  Nachprüfbarkeit durch die Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.  

    Die ab 01.04.2017 verpflichtende Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen von in Registrierkassen gespeicherten Daten besteht aus der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, den gesetzlichen Einrichtungen in der Registrierkasse zur Bedienung der Sicherheitseinrichtung und den Vorgaben zum Betrieb der Registrierkasse. 


    4.2 Geschlossenes Gesamtsystem (§ 131b (4) BAO)

    Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt hat auf Antrag die Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems (mehr als 30 Registrierkassen) zu bestätigen, wenn eine solche Sicherheit auch ohne Verwendung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit besteht. 


    4.3 Anforderungen an Registrierkassen 


    4.3.1 Arten der Registrierkassen

    Unter einer Registrierkasse versteht man jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung bzw. Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird (auch: serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen, Taxameter mit Kassenfunktion, u.a.). 

    Sonstige Einrichtungen (z.B. Fakturierungsprogramme) die der Rechnungsausstellung und Erfassung der Barumsätze dienen, müssen den Vorgaben für Registrierkassen (Datenerfassungsprotokoll, Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, Belegerstellung) entsprechen.


    4.3.2 Allgemeine Anforderungen

    Jede Registrierkasse hat ab 01.01.2016 über ein Datenerfassungsprotokoll (Kassenjournal) und einen Belegdrucker zur Erstellung (oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung) von Zahlungsbelegen zu verfügen (§ 132 a BAO).

    Das Datenerfassungsprotokoll muss ab 01.01.2016 auf einen externen Datenträger exportierbar sein.

    Neben dem Datenerfassungsprotokoll muss jede Registrierkasse ab 01.04.2017 einen Summenspeicher (Umsatzzähler) aufweisen und über einen AES-Schlüssel 256 (frei wählbarer Benutzerschlüssel zur Entschlüsselung der QR-Daten) zur Verschlüsselung dieses Umsatzzählers verfügen.

    Jede Registrierkasse muss ab 01.04.2017 zumindest auf eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zugreifen (Schnittstelle). Die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit muss zumindest ein dem Unternehmer zugeordnetes Zertifikat besitzen.

    Jede Registrierkasse muss einer eindeutigen Kassenidentifikationsnummer im Unternehmen zugeordnet werden.


    4.3.3 Datenerfassungsprotokoll (DEP) (ab 01.01.2016)

    Jede Registrierkasse hat über ein Datenerfassungsprotokoll (DEP, Signaturjournal) zu verfügen. Darin sind alle Barzahlungen mit Mindestbeleginhalten festzuhalten. Dazu kommen ab 01.04.2017 für alle Barumsätze die Inhalte des maschinenlesbaren Codes.

    Trainings- und Stornobuchungen sind wie Barumsätze im Datenverarbeitungsprotokoll zu erfassen und abzuspeichern; Stornobuchungen sind zu signieren.

    Das Datenerfassungsprotokoll muss jederzeit auf einen externen Datenträger exportierbar sein. Ab 01.04.2017 gilt für den Export des DEP eine Strukturvorgabe (nicht erforderlich bis 31.03.2017).

    Das vollständige DEP ist zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen, externen Medium/Datenträger (Stick, externe Festplatte, etc.) unveränderbar zu speichern (sichern). Die Sicherung ist aufzubewahren (7 Jahre).


    4.3.4 Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit 

    Der Unternehmer erwirbt die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (eine Einheit für mehrere Registrierkassen; auch umgekehrt möglich) bei einem zugelassenen Vertrauensdienstanbieter (VDA). Der Vertrauensdienstanbieter vergibt für jede Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit eine Seriennummer (Signaturzertifikat) mit vorgegebenen Inhalten (Ordnungsbegriffe). 


    4.3.5 Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und
              der Registrierkasse


    Der Unternehmer (auch: steuerlicher Vertreter) meldet über FinanzOnline die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit(en) und Registrierkasse(n). Die Meldung dient der Identifikation in der Registrierkassendatenbank (RKDB). Inhalt der Meldung sind: Daten des Signaturzertifikates, Kassenidentifikationsnummer, AES-Schlüssel, Vertrauensdienstanbieter.

    Nach der FON-Überprüfung der gemeldeten Daten werden diese (keine Umsatzdaten) in der Registrierkassendatenbank (RKDB) beim BMF abgelegt. 


    4.3.6 Signatur- bzw. Siegelerstellung

    Zur Signierung der Barumsätze werden von der Registrierkasse bestimmte Daten aufbereitet, über die Schnittstelle (VDA, Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit) kryptografische Daten angefordert, übernommen, diese signiert (Signaturzertifikat) und im DEP als Signaturwert (für jeden Barumsatz) abgelegt. Die Signatur wird auch am Beleg angebracht.

    In die aktuelle Signatur wird ein Teil des Signaturwertes des vorhergehenden Barumsatzes miteinbezogen. Dadurch werden die Barumsätze miteinander verkettet (Manipulationen sind nachvollziehbar).


    4.3.7 Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung 

    Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung (Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und der Registrierkasse (Initialisierung) über FinanzOnline sowie Erstellung und Prüfung des Startbeleges) ist für jede Registrierkasse innerhalb einer Woche abzuschließen. Inbetriebnahmen in 2016 (bis 31.03.2017) sind bis spätestens 01.04.2017 abzuschließen. 

    Die Initialisierung der Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des (leeren) DEP, des Umsatzzählers (Stand 0), des AES-Schlüssels, der Zuordnung der Kassenidentifikationsnummer und der Herstellung einer Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit.

    Nach der Initialisierung ist ein Startbeleg zu erstellen (erste Erfassung und Ablage eines Geschäftsvorfalles mit Verkettung und Verschlüsselung) abzulegen, auszudrucken und aufzubewahren (7 Jahre). Der Startbeleg ist innerhalb einer Woche nach Registrierung über FON zu überprüfen (Überprüfung der Rekonstruierbarkeit gespeicherter Daten).

    Die gesetzeskonforme Inbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit gilt als Vermutung für die Ordnungsmäßigkeit der Losungsermittlung von Barumsätzen der jeweiligen Registrierkasse


    4.3.8 Summenspeicher, Monatsbeleg, Jahresbeleg

    Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze (auch Stornobuchungen) sind im Summenspeicher (Umsatzzähler) getrennt nach Steuersätzen belegweise aufzusummieren, zu signieren und abzulegen.

    Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler), als Barumsatz (Betrag 0) zu signieren, und als Monatabeleg abzuspeichern, auszudrucken und aufzubewahren. Mit Ablauf des Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der dem Zähler zum Jahresende entspricht, zu speichern, auszudrucken und aufzubewahren (Jahresbeleg).


    4.3.9 Ausfälle und Außerbetriebnahmen von Registrierkassen und
              Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten


    Jeder (nicht nur vorübergehende) Ausfall (Stromausfall, Diebstahl, Verlust, planmäßige Wartung etc. unter 48 Stunden) und jede (dauerhafte, planmäßige) Außerbetriebnahme der Registrierkasse und/oder Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit sind zu protokollieren und ohne unnötigen Aufschub (max. 1 Woche) über FinanzOnline zu melden (§ 17 (1) RKSV). Die Wiederinbetriebnahme nach dem Ausfall ist w.o. zu melden.

    Bei jedem Ausfall der Registrierkasse sind die Barumsätze ersatzweise zu erfassen (andere Registrierkasse, händische Einzelerfassung mit Durchschriften). Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der Durchschriften/Zweitschriften in der Registrierkasse nach zu erfassen, zu signieren und im DEP abzulegen. Die Durchschriften/Zweitschriften sind  7 Jahre aufzubewahren (Tagessammelbeleg in bestimmte Fällen möglich).

    Bei Ausfall der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit hat der Unternehmer die Belegdaten mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ an Stelle des Signaturwertes zu ergänzen. Nach dem Ende des Ausfalles ist ein elektronischer Sammelbeleg mit bestimmten Inhalten zu erstellen, zu signieren und abzulegen. 

    Ist der Fehler nicht behebbar, sind Registrierkasse und/oder Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit außer Betrieb zu nehmen, das DEP sicherzustellen, die Außerbetriebnahme(n) zu protokollieren, zu melden sowie eine neue Inbetriebnahme und Registrierung durchzuführen. 

    Bei Außerbetriebnahme (u.a. Betriebsaufgabe, Ersatzinvestition) einer Registrierkasse und/oder Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ist ein Schlussbeleg zu erstellen, auszudrucken und aufzubewahren, das DEP sicherzustellen und die Außerbetriebnahme(n) zu protokollieren und zu melden.


    5. Registrierkassendatenbank (RKDB) 


    Das BMF führt eine Datenbank über die dem einzelnen Unternehmen zugeordneten Signatur- und Siegelerstellungseinheiten. Diese Datenbanken beinhalten keine Umsatzdaten.


    6. Kontrolle der Registrierkassenpflicht


    Die Kontrolle und Prüfung der Registrierkassenpflicht (Meldeverpflichtungen, Nullbelegkontrollen, DEP-Einsichten) erfolgt durch Nachschauen und Außenprüfungen. Über die Kontrollmaßnahmen und Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen und gegenseitig zu unterzeichnen. 

    Der Unternehmer hat ab 01.04.2017 auf Verlangen der Organe (Finanzpolizei, u.a.) einen Nullbeleg zu erfassen und diesen von der Registrierkasse ausgefertigten Beleg (zu Kontrollzwecken) zu übergeben.

    Auf Verlagen der Organe hat der Unternehmer das Datenerfassungsprotokoll für einen vorgegebenen Zeitraum auf einen externen Datenträger zu exportieren und zu übergeben.


    7. Ausnahmen von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 
        (§ 131 (4) BAO)


    Der BMF kann durch VO Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, der Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme und der Belegerteilungsverpflichtung festlegen, wenn die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar wäre und die Ordnungsmäßigkeit nicht gefährdet erscheint. (BarUV 2015, BGBl. II 247/2015 vom 09.09.2015 und BGBl. II 209/2016 vom 03.08.2016)


    7.1 Zulässigkeit der vereinfachten Losungsermittlung
            (§ 1 BarUV 2015)


    7.1.1 Vorliegen von Einzelaufzeichnungen

    Die vereinfachte Losungsermittlung (Erleichterungen bei der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht) kann nur in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden die eine Losungsermittlung ermöglichen (Entfall der vereinfachten Losungsermittlung).


    7.1.2 Vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz

    Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung (gilt nur für: Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze, Umsätze unentbehrlicher Hilfsbetriebe und kleiner Vereinsfeste begünstigter Körperschaften) können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand (keine Einzelerfassung der Bareingänge) ermittelt werden (Kassasturz).

    Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Die Ermittlung hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen. 

    Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, entfällt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (§§ 131b und 132a BAO).


    Wegfall der vereinfachten Losungsermittlung 

    Die vereinfachte Losungsermittlung entfällt mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in dem die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 erstmalig überschritten wird. 


    Wiederbeginn der vereinfachten Losungsermittlung

    Wird die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese auch künftig nicht überschritten wird, entfällt mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres die Verpflichtung zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. 


    7.1.3 Arten der vereinfachten Losungsermittlung

    Bei der vereinfachten Losungsermittlung werden die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt (Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung; Kassasturz).

    End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge (Privatentnahmen, Bankeinzahlungen, Betriebsausgaben, sonstige Ausgaben) sowie nicht erfolgswirksame Bareingänge (Privateinlagen, Bankabhebungen) sind (täglich) einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen.

    Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen (Kassenbericht bzw. Kassabuch mit Bestandfeststellung) muss nachvollziehbar die Tageslosung ermittelt werden können.

    Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Sind im Betrieb (wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) mehrere Kassen vorhanden, hat die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kasse zu erfolgen.


    7.1.4 Vereinfachte Losungsermittlung für Umsätze im Freien
              (ab 01.01.2016) (§ 2 BarUV 2015)

    Umsätze im Freien sind Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten (allgemein zugängliche Orte), jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten. 

    Wird für diese Umsätze (bzw. diese Umsatzteile), losgelöst vom Gesamtumsatz des Betriebes, die jährliche Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 netto nicht überschritten, kann, soweit keine Einzelaufzeichnungen geführt werden die eine Losungsermittlung ermöglichen, die Tageslosung mittels Kassasturz ermittelt werden (keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht). 

    Sind Einzelaufzeichnungen zumutbar, entfällt die vereinfachte Losungsermittlung (kein Kassasturz).

    Einzelaufzeichnungen sind zumutbar, wenn der Geschäftsvorfall in fest umschlossenen Räumlichkeiten oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt wird. Der Geschäftsvorfall wird in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt, wenn das Inkasso in Räumlichkeiten erfolgt oder die Ware im Verkaufsfall aus den Räumlichkeiten zum Kunden gebracht wird (dem Unternehmer steht zur Ausübung der Tätigkeit eine fest umschlossene Räumlichkeit zur Verfügung).


    7.1.5 Vereinfachte Losungsermittlung für andere Umsätze
              (ab 01.01.2016) (§§ 2 und 3 BarUV 2015)

             Umsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, etc.
             Umsätze in Buschenschänken
             Umsätze land- forstwirtschaftlicher Urprodukte im Freien 
             Umsätze kleiner Kantinen gemeinnütziger Vereine
             Umsätze unentbehrlicher Hilfsbetriebe i.S. § 45 (2) BAO
             Umsätze kleiner Vereinsfeste i.S. § 45 (1) a BAO


    Für Umsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, gelten die Begünstigungen für Umsätze im Freien (s.o.). Eine Hütte ist ein bautechnisch einfach ausgeführtes Gebäude.

    Für Umsätze in einem Buschenschank gelten die Begünstigungen für Umsätze im Freien (s.o.), wenn der Betrieb nicht mehr als 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet ist. Die Berechnung der begünstigten Umsätze erfolgt unter Einbeziehung der gesamtbetrieblichen Umsätze (EUR 30.000,00 für Gesamtbetrieb). Der Begriff Buschenschank richtet sich nach der Definition in der Gewerbeordnung 1994. 

    Der Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte im Freien fällt bei Vollpauschalierung nicht unter die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht (auch kein Kassasturz).

    Für Umsätze „kleiner Kantinen“ gemeinnütziger Vereine besteht die Begünstigung der vereinfachten Losungsermittlung (keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht; wohl aber Einzelaufzeichnungspflicht).

    Kleine Kantinen gemeinnütziger Vereine sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die an maximal 52 Tagen im Jahr betrieben werden und deren Umsatz die jährliche Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 (netto) nicht überschreitet. 

    Für Umsätze unentbehrlicher Hilfsbetriebe begünstigter Körperschaften i.S. § 45 (2) BAO besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (Kassasturz).

    Für bestimmte Umsätze entbehrlicher Hilfsbetriebe begünstigter Körperschaften i.S. § 45 (1) a BAO (kleine Vereinsfeste) kann die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden (keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht; Kassasturz), wenn die weiteren nachfolgend angeführten Bedingungen zutreffen:

    - Umsätze im Rahmen geselliger Veranstaltungen unter 72 Stunden im Jahr,
    - Organisation und Verpflegung der Veranstaltung erfolgen durch Mitglieder
      oder nahe Angehörige der begünstigten Körperschaft,
    - Honorar für Musik- oder Künstlergruppen überschreitet nicht den Wert von
      EUR 1.000,00 je Stunde. 
    - Eine Zusammenarbeit von Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen ist bei  
      kleinen Vereinsfesten ohne Verlust der steuerlichen Begünstigung möglich.
    - Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen bei kleinen 
      Vereinsfesten verliert der Verein seine steuerliche Begünstigung nicht.


    7.1.6 Vereinfachte Losungsermittlung für Automaten
             (§ 4 BarUV 2015)

    Werden Waren- und Dienstleistungsautomaten nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen (Neuautomaten), ist die vereinfachte Losungsermittlung (keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht; wohl aber Einzelaufzeichnungspflicht) bis zu einem Einzelumsatz von EUR 20,00 (brutto) je Automat unter folgenden Voraussetzungen möglich: 

    - mengenmäßige Erfassung und Aufzeichnung der verkauften Waren und
      Dienstleistungen je Automat (zumindest im Abstand von 6 Wochen
      regelmäßig (Zählwerkstände, etc.)

    - wertmäßige Erfassung und Aufzeichnung der Waren und Dienstleistungen je
      Automat zumindest einmal monatlich (Geldbeträge sind zu ermitteln und
      aufzuzeichnen).

    Für bis zum 31.12.2015 in Betrieb genommene Waren- und Dienstleistungsautomaten (Altautomaten) gelten die neuen Bestimmungen zur Losungsermittlung ab dem 01.01.2027 (Übergangsfrist 10 Jahre).

    Für Altautomaten entfällt unabhängig vom Einzelumsatz vorerst die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht; wohl aber besteht Einzelaufzeichnungspflicht.


    8. Erleichterungen der Losungsermittlung für Leistungen außerhalb
        der Betriebsstätte
    (§ 7 BarUV 2015)


    Umsätze mobiler Gruppen

    Unternehmer, die zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind und ihre Lieferungen und Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen (mobile Berufe: Tierärzte, Masseure, Friseure, etc.) müssen ihre Umsätze nicht sofort, sondern nach Rückkehr in die Betriebstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen. 

    Zur Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorfalles sind ein händischer Beleg auszustellen, eine Durchschrift dieses Belegs anzufertigen, aufzubewahren und in der Registrierkasse ein Zusammenhang mit dem nacherfassten Barumsatz herzustellen. Ein weiterer Ausdruck eines Belegs aus der Registrierkasse ist nicht erforderlich.

    Die Verwendung von Geräten zur mobilen Datenerfassung (MDE) zur Erstellung händischer Belege ist möglich, wenn Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfassung und Übertragung in die Registrierkasse sichergestellt sind.

    Die nachträgliche Erfassung einzelner Barzahlungen mittels Sammelrechnung ist nicht zulässig, jeder ausgestellte Barzahlungsbeleg ist einzeln in der Registrierkasse zu erfassen. Jedoch ist es zulässig auf Durchschriften (mit fortlaufenden Nummern) zu verweisen; die Beleginhalte müssen dabei nicht einzeln eingegeben werden.
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  • Bewegung bei der Mehrwertsteuer
    (Dr. Ganster, Kärntner Wirtschaft, 03.06.2016)
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    Innergemeinschaftliche Lieferungen werden derzeit aufgrund einer Übergangsregelung aus dem Jahr 1993 (Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt) besteuert. Dieses System (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung beim Lieferer, innergemeinschaftlicher Erwerb mit fiktiver Erwerbsteuer und Vorsteuer beim Erwerber) mit anschließender Inlandslieferung kann den aktuellen Anforderungen der Steuergerechtigkeit nicht mehr standhalten.

    Das neue Mehrwertsteuersystem soll ab 2020 vorsehen, dass grenzüberschreitende Lieferungen wie nationale Umsätze behandelt werden. Der liefernde Unternehmer besteuert seine Ausfuhrlieferung mit der Steuer des Bestimmungslandes. Die Steuer wird im Ursprungsland erhoben und an das Bestimmungsland weitergeleitet (System MOSS). Der Abnehmer im Bestimmungsland hat den Vorsteuerabzug aus der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer und verrechnet diese mit der Umsatzsteuer aus der Weiterveräußerung (keine Verkürzung der Umsatzsteuer).

    Für vertrauenswürdige Unternehmer soll das bisherige System in einer Übergangsphase aufrecht bleiben (Voraussetzung: Bescheinigung des Bestimmungslandfinanzamtes). 

    Zum selben Ergebnis gelangt die derzeitige Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen mit nachfolgender Besteuerung nach Reverse-Charge: Die Steuerschuld für die Inlandslieferung geht auf den Abnehmer über, der Umsatzsteuer und Vorsteuer verrechnet. Zahlung und Rückvergütung der Umsatzsteuer unterbleiben.

    Österreich hat seit längerem mit anderen Mitgliedsstaaten die Einführung des allgemeinen Reverse-Charge-Systems beantragt; die innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerrichtlinien wären anzupassen und (einstimmig) zu beschließen.
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  • Verein und Steuern
    (Dr. Ganster, Klienten-Info 09/2015)
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    1. Gesetzliche Bestimmungen


    Vereine sind Körperschaften des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf Grundlage ihrer Statuten ideelle Zwecke verfolgen. Die Tätigkeiten sind nicht auf Gewinn gerichtet; das Vermögen ist für den Vereinszweck einzusetzen (Vereinsgesetz).

    Vereine sind nach bestimmten Abgabengesetzen (BAO, Körperschaftsteuergesetz, u.a.) von der Steuer befreit, wenn diese neben den vereinsrechtlich festgelegten Kriterien weitere erfüllen. Diese weiteren Kriterien sind in der Bundesabgabenordnung (BAO) angeführt und beinhalten Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Diese Betätigungen sind dann begünstigt, wenn sie nach Gesetz, Satzung oder sonstigen Rechtsgrundlagen erfolgen und der tatsächliche Geschäftsbetrieb ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. 

    Die Satzung der Körperschaft muss ausdrücklich die ausschließliche und unmittelbare Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (begünstigte Zwecke) vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben.


    Begünstigte Zwecke


    Gemeinnützig
    sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

    Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dient. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, … der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behafteten Personen, des Körpersports, … der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, … der Denkmalpflege, … u.a.


    Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.


    Kirchlich sind Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gefördert werden. 


    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Gewinnbetrieb, Vermögensverwaltung


    Ein Verein kann neben der unmittelbaren Vereinstätigkeit (unmittelbarer Vereinsbereich) auch Tätigkeiten in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, einem Gewinnbetrieb und/oder im Rahmen der Vermögensverwaltung ausüben.

    Steuerlich begünstigt ist nur die ausschließliche und unmittelbare Tätigkeit des Vereins (unmittelbarer Vereinsbereich) für den begünstigten Zweck (enge Abgrenzung!!). Je weiter sich der Verein von seiner unmittelbaren Vereinstätigkeit entfernt, unterliegen diese Tätigkeiten, auch wenn sie mittelbar der Förderung begünstigter Zwecke dienen, der Besteuerung.


    Entbehrlicher Hilfsbetrieb: 

    Unterhält eine begünstigte Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist (nur) dieser steuerpflichtig, wenn er der Erreichung begünstigter Zwecke dient (entbehrlicher Hilfsbetrieb). 

    Dies ist dann anzunehmen, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Abweichung von den im Gesetz, der Satzung, etc. festgelegten begünstigten Zwecken eintritt und die erzielten Überschüsse ausschließlich und unmittelbar der Förderung dieser Zwecke dienen (z.B. gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen, kleine Vereinsfeste, Flohmarkt). Der begünstigte Zweck muss nach außen klar erkennbar sein. 


    Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: 

    Ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Erreichung begünstigter Zwecke unentbehrlich (unentbehrlicher Hilfsbetrieb), unterliegt dieser nicht der Besteuerung, wenn die nachfolgend angeführten Kriterien vorliegen:

    Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist in seiner Gesamtrichtung unmittelbar (direkt) auf die Erfüllung begünstigter Zwecke ausgerichtet.

    Die Führung des Betriebes muss als Mittel zur Erfüllung des Zweckes in den Rechtsgrundlagen des Vereins verankert sein; betrieblicher und ideeller Bereich fallen zusammen (z.B. Sportbetrieb eines Sportvereines).

    Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.

    Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei der Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.


    Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb, Gewinnbetrieb:

    Unterhält eine begünstigte Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der nicht als entbehrlicher oder unentbehrlicher Hilfsbetrieb anzusehen ist (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) ist die Körperschaft (der Verein) zur Gänze steuerpflichtig (Entfall der Gesamtbegünstigung für den Verein). Gleiches gilt, wenn die Körperschaft (der Verein) einen Gewinnbetrieb (Gewerbebetrieb oder LFW-Betrieb) unterhält. 

    Das Finanzamt kann auf Antrag von der Geltendmachung der Abgabenpflicht für den begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Benefizveranstaltung) und damit für den gesamten Verein (die gesamte Körperschaft) ganz oder teilweise absehen und nur die Gewinnbetriebe besteuern (Ausnahmegenehmigung), wenn dadurch die Erreichung begünstigter Zwecke vereitelt oder gefährdet wäre. Dies wird bis zu einem Jahresumsatz begünstigungsschädlicher Geschäftsbetriebe im Ausmass von bis zu EUR 40.000,00 automatisch angenommen (generelle Ausnahme). Voraussetzung ist, dass die erzielten Überschüsse ausschließlich begünstigten Zwecken dienen.


    Vermögensverwaltung:

    Die wirtschaftliche Betätigung eines begünstigten Vereines im Rahmen der Vermögensverwaltung ist für die Gesamtbegünstigung des Vereines nicht von Bedeutung. Die Vermögensverwaltung wird von der allgemeinen Vereinsbesteuerung losgelöst und gesondert betrachtet. Daraus ergibt sich auch, dass die Einnahmen eines Vereines nicht sofort begünstigten Zwecken zur Verfügung gestellt werden müssen, sondern auch die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen besteht. 

    Die Vermögensverwaltung äußert sich in Form von Einkünften aus Kapitalvermögen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Sonstigen Einkünften mit den dafür vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen. 


    2. Vereinsrichtlinien


    Die Vereinsrichtlinien lösen das doch etwas undurchsichtige Gesetzeswirrwarr auf und werden diese durch BMF-Erlässe ergänzt (Anweisung für Finanzverwaltung).


    Zusammengefasst ergeben sich für die Besteuerung begünstigter Vereine vier Kategorien:


    Kategorie I:

    Begünstigter Hauptbetrieb:

    Steuerbefreiung für den unmittelbaren Geschäftsbetrieb des Vereins (der Körperschaft) bei ausschließlicher und unmittelbarer Betätigung für begünstigte Zwecke (untergeordnete Nebenzwecke sind nicht begünstigungsschädlich).


    Kategorie II:

    Unentbehrlicher Hilfsbetrieb:

    Steuerbefreiung für den unmittelbaren Geschäftsbetrieb des Vereins (der Körperschaft) und Steuerbefreiung für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereins (der Körperschaft) im Sinne der zuvor dargelegten Vorgangsweise.


    Kategorie III:

    Entbehrlicher Hilfsbetrieb:

    Steuerbefreiung für den unmittelbaren Geschäftsbetrieb des Vereins (der Körperschaft) jedoch Steuerpflicht für den entbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereins (der Körperschaft) im Sinne der zuvor dargelegten Vorgangsweise.


    Kategorie IV:

    Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb, Gewinnbetrieb:

    Steuerpflicht für den unmittelbaren Geschäftsbetrieb des Vereins (der Körperschaft), Steuerpflicht für den begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb und Steuerpflicht für den (die) Gewinnbetrieb(e) des Vereins (der Körperschaft). 

    Der Verein (die Körperschaft) verliert die steuerliche Gesamtbegünstigung und wird zur Gänze (mit allen Tätigkeiten) steuerpflichtig (Ausnahmegenehmigungen möglich).


    3. Abgrenzungskriterien zwischen unentbehrlichem und entbehrlichem Hilfsbetrieb und begünstigungsschädlichem Geschäftsbetrieb


    Nachhaltig durchgeführte Vereinsfeste stellen grundsätzlich keine Tätigkeit zur unmittelbaren Zweckverwirklichung eines begünstigten Rechtsträgers dar (kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb). Für die Beurteilung, ob die Summe dieser Veranstaltungen einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb darstellt, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Feste ausschließlich von Mitgliedern getragen werden, wobei die Anzahl der Besucher bedeutungslos ist (Erlass des BMF 83/2014 vom 14.05.2014).

    Die Differenzierung entbehrlicher Hilfsbetrieb, begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb hat wesentliche Bedeutung, da im Falle eines entbehrlichen Hilfsbetriebes die Steuerpflicht nur für den Hilfsbetrieb gegeben ist und die begünstigten Tätigkeiten der Körperschaft nicht betroffen werden. Bei Vorliegen eines begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes unterliegt hingegen die gesamte Körperschaft der Besteuerung (wenn nicht Ausnahmegenehmigungen vorliegen).

    Die Vereinsrichtlinien haben zur Abgrenzung des entbehrlichen Hilfsbetriebes und begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes die Begriffe „kleines“ und „großes“ Vereinsfest geprägt.


    Kriterien des kleinen Vereinsfestes (entbehrlicher Hilfsbetrieb):


    Ausschließlich von Vereinsmitgliedern getragen (unschädlich sind z.B.: Securitydienst, Feuerwerk).

    Beschränktes Angebot an Verpflegung; Verpflegung wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern (auch nahen Angehörigen) bereitgestellt und verabreicht (nicht durch den Betrieb eines Vereinsmitgliedes (oder nahen Angehörigen); gilt nicht für Händlbrater, etc.

    Musik-, Show- und Tanzeinlagen (Unterhaltungseinlagen) dürfen nur durch Vereinsmitglieder und/oder regional nicht bekannte Künstler erfolgen (Auftrittsentgelt ab 01.10.2015: maximal EUR 1.000,00 je Stunde und Gruppe).

    Die Veranstaltungen übersteigen insgesamt nicht die 48 Stunden Grenze im Jahr.


    Kriterien des großen Vereinsfestes (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb):


    Nicht ausschließlich von Vereinsmitgliedern getragen.

    Großes Verpflegungsangebot; wird durch den Betrieb eines Vereinsmitgliedes (oder nahen Angehörigen) oder durch fremde Dritte bereitgestellt.

    Unterhaltungseinlagen werden durch der breiten Masse bekannte Künstler und Künstlergruppen dargeboten (Veranstaltungshonorar über EUR 1.000,00 pro Stunde ab 01.10.2015).


    4. Steuerpflicht


    Steuerpflicht des entbehrlichen Hilfsbetriebes:



    KöSt: 25% 

    Freibetrag: EUR 10.000,00 für alle Überschüsse aus entbehrlichen Hilfsbetrieben mit  Verrechnung nicht verbrauchter Freibeträge der Vorjahre.


    USt: 

    Generelle Liebhabereivermutung für den entbehrlichen Hilfsbetrieb (gilt auch für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb) laut Vereinsrichtlinien.

    Ansonsten: Unechte Steuerbefreiung auf Grund der Kleinunternehmerregelung bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,00 oder Regelbesteuerung.


    Steuerpflicht des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes, des Gewinnbetriebes und Steuerpflicht der übrigen Tätigkeiten des Vereins
    (Gesamtbesteuerung):


    KöSt: 25%

    Freibetrag: EUR 10.000,00 für alle Überschüsse aus der Geschäftstätigkeit des Vereins (Ausnahmegenehmigungen möglich) mit Verrechnung nicht verbrauchter Freibeträge der Vorjahre.

    Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb und Gewinnbetrieb führen grundsätzlich zum Verlust der steuerlichen Gesamtbegünstigung des Vereins (Ausnahmegenehmigungen möglich). 

    Die alleinige Besteuerung begünstigungsschädlicher Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe (ohne Besteuerung der unmittelbaren Vereinstätigkeit) gilt bis zu einem Jahresumsatz von EUR 40.000,00 automatisch als gegeben (generelle Ausnahme).


    USt: 

    Unechte Steuerbefreiung auf Grund der Kleinunternehmerregelung bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,00 oder Regelbesteuerung. 
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  • Straffreiheit bei Selbstanzeigen
    (Dr. Ganster, Kärntner Wirtschaft, 26.09.2014)
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    Wer sich eines Finanzvergehens (vorsätzliche Abgabenhinterziehung, Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung oder Führung von Lohnkonten, fahrlässige Abgabenverkürzung, u.a.) schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). 

    War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung (oder ein Einnahmenausfall) verbunden, tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde "ohne Verzug" die für die Feststellung der Verkürzung (des Einnahmenausfalls) bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und die sich daraus ergebenden oder geschuldeten Beträge binnen einer Frist von einem Monat entrichtet werden. Diese Frist kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf (z.B. Terminverlust), bewirkt dies auch ein Wiederaufleben der Strafbarkeit.

    Die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bereits zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gesetzt waren, die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war, und bei einem vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung (Nachschau, etc.) nicht schon bei Beginn der Amtshandlung (nach Prüfungsbeginn, etc.) erstattet wird.


    Neu ab 01.10.2014

    Ab 01.10.2014 wird die Straffreiheit versagt, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs Selbstanzeige erstattet wurde.

    Bisher war die erstmalige Selbstanzeige für vorsätzliche oder grob fahrlässige Finanzvergehen desselben Abgabenanspruches straffrei und führte erst im Wiederholungsfall zu einer Abgabenerhöhung von 25%.

    Im Rahmen einer Selbstanzeige wird künftig besonders Wert auf die sorgfältige und vollständige Erfassung aller Unrichtigkeiten zu legen sein. (Teilselbstanzeigen für denselben Abgabenanspruch (bisher erfolgte Selbstanzeigen) bleiben nach der Neuregelung weiterhin strafaufhebend).

    Wird eine Selbstanzeige anlässlich einer abgabenrechtlichen Prüfung (Nachschau, etc.) nach deren Anmeldung oder Bekanntgabe erstattet, tritt bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen Straffreiheit nur dann ein, wenn der Mehrbetrag laut Selbstanzeige und die mit Bescheid festzusetzende Abgabenerhöhung (Strafzuschlag) fristgerecht entrichtet werden. Der Strafzuschlag ist gestaffelt und beträgt bis zu einem Mehrbetrag von EUR 33.000,00 5%, bis zu einem Mehrbetrag von EUR 100.000,00 15%, erhöht sich ab einem Mehrbetrag von EUR 250.000,00 auf 20% und beträgt ab einem Mehrbetrag von EUR 250.000,00 30%. Bei leicht fahrlässigen Finanzvergehen entfällt der Strafzuschlag.

    Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bei vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer abgabenrechtlichen Prüfung (Nachschau, etc.) nicht schon bei Beginn der Amtshandlung (nach Prüfungsbeginn, etc.) erstattet wird (Ausschlussgrund). Eine nach Prüfungsbeginn eingebrachte Selbstanzeige verliert bei vorsätzlichen Finanzvergehen die strafbefreiende Wirkung. In diesem Fall entfällt der Strafzuschlag und wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet.

    Ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, hat die Finanzbehörde unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen und der Judikatur zu entscheiden und ist nachzuweisen. Die Entscheidung darüber ist rechtsmittelfähig.
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  • Fachgutachten über Grundsätze für die Erstellung von Abschlüssen 
    (Dr. Ganster, Klienten-Info 02/2014)
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    Wirtschaftstreuhänder sind angehalten bei der Erstellung von Abschlüssen (Jahresabschlüsse, Zwischenabschlüsse, Umgründungsabschlüsse etc.) für Unternehmen ab einem Jahresumsatz von EUR 700.000,00 (UGB), beginnend mit Geschäftsjahren ab 01.01.2013, das Fachgutachten KFS/RL 26 über die „Grundsätze für die Erstellung von Abschlüssen“ des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer anzuwenden. Liegt der Jahresumsatz unter EUR 700.000,00, wird die Anwendung des Fachgutachtens empfohlen.

    Das Fachgutachten legt die Berufsauffassung des Prozesses der Erstellung von Abschlüssen durch Wirtschaftstreuhänder dar und dient der gegenseitigen Verantwortung und Qualität.

    Unternehmer bzw. deren gesetzliche Vertreter sind zur rechtzeitigen Aufstellung von Abschlüssen, deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, auch gegenüber Dritten, verpflichtet und verantwortlich.

    Die Erstellung von Abschlüssen durch Wirtschaftstreuhänder umfasst sämtliche Tätigkeiten, um auf Grundlage der Buchführung, des Inventars und sonstiger erforderlicher Informationen Abschlüsse zu entwickeln. Bestehende Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte sind bei der Erstellung des Abschlusses im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und nach Vorgabe des Unternehmers (gesetzlichen Vertreters) zu beachten. Wirtschaftstreuhänder dürfen nicht an erkannten und unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen im Abschluss mitwirken.

    Die Verantwortung ist klar abgegrenzt. Der Unternehmer (gesetzlicher Vertreter) stellt den Abschluss auf und trifft hierfür alle notwendigen Entscheidungen. Der Wirtschaftstreuhänder unterbreitet Vorschläge, zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf und unterstützt Unternehmer (gesetzliche Vertreter), ihren unternehmensrechtlichen, steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Wirtschaftstreuhänder bringt seine Kompetenz zur Erstellung ein.

    Grundlage für die Erstellung von Abschlüssen sind die durch den Unternehmer (gesetzlichen Vertreter) vorgelegten Belege, Bücher, Bestandsnachweise und erteilten Auskünfte. Berufsberechtigte dürfen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit  Ihnen übergebener Unterlagen und erteilter Auskünfte vertrauen (Vollständigkeitserklärung).

    Wirtschaftstreuhänder sind im Rahmen der Erstellung Ihrer Abschlüsse nicht verpflichtet Nachforschungen bei der Unternehmensleitung anzustellen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihnen zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen und das interne Kontrollsystem zu beurteilen oder Sachverhalte und Erklärungen zu überprüfen.

    Wirtschaftstreuhänder sind berechtigt, die Ihnen durch den Auftraggeber übergebenen Unterlagen und erteilten Auskünfte (insbesondere die Zahlenangaben) als richtig und vollständig anzusehen und können diese, ohne deren Ordnungsmäßigkeit oder Plausibilität zu beurteilen, verwenden.

    Wirtschaftstreuhänder dürfen bei der Erstellung von Abschlüssen nicht den Eindruck vermitteln, sie hätten eine Abschlussprüfung, prüferische Durchsicht bzw. sonstige Prüfungen oder vereinbarte Untersuchungsleistungen vorgenommen, noch eine Bestätigungsleistung erbracht. Die Erstellung des Abschlusses durch Wirtschaftstreuhänder schließt diese von dessen Überprüfung oder prüferischer Durchsicht, auch in einer freiwilliger Art, und umgekehrt aus.

    Das Fachgutachten behandelt folgende Arbeitsschritte zur ordnungsgemäßen Erstellung von Abschlüssen:

    Auftragsannahme und Auftragsbestätigung,
    Auftragsplanung,
    Erstellung des Abschlusses (Auftragsdurchführung und Dokumentation),
    Vollständigkeitserklärung,
    Erstellungsbericht.

    Es wird empfohlen, dass Wirtschaftstreuhänder ihren Abschlüssen einen Bericht über deren Erstellung (Erstellungsbericht) beifügen aus dem die anzuwendenden Grundsätze dieses Fachgutachtens hervorgehen.

    Die Weitergabe des vom Wirtschaftstreuhänder erstellten Abschlusses an Dritte darf nur unter Verwendung des Erstellungsberichtes erfolgen.

    Ergänzende Qualitätsanforderungen dieses Fachgutachtens sind die Auftragsbestätigung und die Vollständigkeitserklärung.

    Fachgutachten KFS/RL 26
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  • Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
    (Dr. Ganster, Klienten-Info 01/2014)
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    Gewaltentrennung (Gesetzgebung, Verwaltung) und Mehrstufigkeit der Rechtsordnung (Kontrollfunktion der Gerichte) dienen der Rechtssicherheit und sind grundlegende Errungenschaften unseres Rechtssystems.

    Die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 2014 ist wesentlich und entspricht diesen Grundsätzen.

    Ab 01.01.2014 sind bundesweit 11 unabhängige Gerichte der zweiten Instanz (bisher eine Vielzahl von UVS, UFS, Gerichte, Behörden und Senate) für strittige Verwaltungsentscheidungen auf Bundes- und Landesebene zuständig.

    2 Bundes- und 9 Landesverwaltungsgerichte übernehmen die Entscheidungskompetenz unabhängiger Verwaltungs- und Finanzsenate und anderer Verwaltungsentscheidungsträger des Bundes und der Länder.

    Zuständigkeiten, Aufgabenbereiche und Verfahren sind im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG 2013) und anderen neu geregelt. 

    Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist für Finanzverfahren (Steuer-, Zoll- und Finanzstrafsachen) des Bundes (Bundes-Finanzverwaltung), das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für Verwaltungsverfahren des Bundes (unmittelbare Bundesverwaltung: Soziales, Umwelt, Wirtschaft, Asyl- und Fremdenrecht, Dienst- und Disziplinarrecht öffentlich Bediensteter, Datenschutz) und neun Landesverwaltungsgerichte (LVwG) sind für sonstige Verwaltungsverfahren der Länder, Gemeinden (gilt nicht für deren eigenen Wirkungsbereich) und Gebietskörperschaften mittelbar und unmittelbar örtlich und sachlich zuständig soweit diese nicht in die Zuständigkeit des BFG oder BVwG fallen.

    Im Verfahren gibt es neue (einheitliche) Fristen, Vorgangsweisen, Zuständigkeiten und Bezeichnungen. Die Frist wird zur Beschwerdefrist, Berufungen werden zu Beschwerden (Bescheidbeschwerden), Berufungsvorentscheidungen zu Beschwerdevorentscheidungen; der Vorlageantrag bleibt Vorlageantrag, der Devolutionsantrag wird zur Säumnisbeschwerde, die Berufungsentscheidung wird zum Erkenntnis. 

    Behörden erster Instanz müssen bei Bescheidbeschwerden innerhalb von sechs Monaten entscheiden; ist dies nicht der Fall besteht die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht. 

    Die Maßnahmenbeschwerde (BAO) ist neu und wird den Verwaltungsgerichten zugeordnet. Wird jemand durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) in seinen Rechten verletzt, kann dieser Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (Maßnahmenbeschwerde).

    Eine AuvBZ liegt vor, wenn Verwaltungsorgane zwangsweise (ohne Bescheid) in persönliche Rechte eingreifen oder den Eingriff androhen (ua Festnahme, Beschlagnahme, Betretung, Nachschau, Vollstreckung, Antragsverweigerung). Erfolgt die AuvBZ durch ein Organ der Bundesfinanzbehörde (Finanzpolizei, Finanzamt, Zollbehörde) ist das BFG zur Entscheidung zuständig; erfolgt diese durch ein Organ der Landes- oder Gemeindeabgabenbehörde, ist das LVwG örtlich zuständig.   

    Neu ist, dass Verwaltungsgerichte in ihren Erledigungen nunmehr über die Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision (bisher: außerordentliches Rechtsmittel) an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (bei einer behaupteten Verletzung (einfach)gesetzlicher Rechte) entscheiden; die Entscheidung ist zu begründen. Wird die ordentliche Revision abgelehnt, befindet darüber auf Antrag der VwGH (außerordentliche Revision). Bejaht er diese (Bedeutung der Rechtsfrage), entscheidet er im Anschluss in der Sache selbst.

    Bei einer behaupteten Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden.


    Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht


    Wie funktioniert das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht? Details dazu finden Sie in der Bundesabgabenordnung (BAO) und auf der Homepage des Bundesfinanzgerichtes (Verfahren).
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  • Sicher vor Finanzpolizei und Betriebsprüfung
    (Dr. Ganster, Kärntner Wirtschaft, 03.05.2013)
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    Keine Schätzung, keine Zuschläge, kein Finanzstrafverfahren. Die Ordnungsmäßigkeitskriterien der BAO (Bundesabgabenordnung) enthalten Aussagen über die richtige Erfassung von Einnahmen, deren Aufbewahrung und Wiedergabe.

    Aufzeichnungen sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln. Diese müssen sich von der Entstehung bis zur Abwicklung verfolgen lassen (umfassende Dokumentationspflicht). Werden Datenträger verwendet, muss der ursprüngliche Inhalt der Veränderungen ersichtlich sein (elektronisches Radierverbot). Erfassung und Veränderung der Geschäftsvorfälle sind zeitgerecht, vollständig, richtig und lückenlos zu protokollieren; Summenbildungen müssen nachvollziehbar sein. Zudem ist die vollständige, inhaltsgleiche und richtige Wiedergabe der Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten.

    Aufzeichnungen, die den Vorschriften der BAO entsprechen, haben die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit. Ist die Ordnungsmäßigkeit nicht gegeben, kommt es zur Schätzung; dabei ist den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen und im Einzelfall zu prüfen, ob ein begründeter Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
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  • Aktuelles zum Thema Auto
    (Dr. Ganster, Klienten-Info 01/2013)
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    Betriebsvermögen - Privatvermögen


    Ein KFZ wird dem Betrieb zugerechnet, wenn dieses überwiegend (zu mehr als 50%) betrieblich verwendet wird (notwendiges Betriebsvermögen). Alle betrieblich veranlassten Aufwendungen sind zu erfassen und sind diese abzüglich der Kosten für die Privatnutzung (Privatanteil) steuerlich zu berücksichtigen.

    Wird ein KFZ überwiegend (zu mehr als 50%) privat verwendet ist das KFZ Privatvermögen (notwendiges Privatvermögen). Betrieblich veranlasste Aufwendungen eines privaten KFZ können in dieser Höhe oder in Höhe des amtlichen KM-Geldes verrechnet werden.

    Die Trennung in Betriebs- und Privatvermögen erfolgt anhand der tatsächlichen Nutzung (z.B. Kilometerleistung). Diese ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Fahrtenbuch) auf einen Zeitraum hin bezogen (z.B. Kalenderjahr) nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. 

    Wird ein Fahrtenbuch geführt soll dieses enthalten:

    Datum der betrieblichen und privaten Fahrt, Ort und Zeit der Fahrt, Kilometerstand jeweils zu Beginn und Ende der Fahrt, Zweck der betrieblichen Fahrt und Anzahl der gefahrenen Kilometer aufgeteilt in betrieblich und privat gefahrene Kilometer.


    Betriebsvermögen


    Zu erfassen sind alle Aufwendungen und Erträge die durch den Betrieb veranlasst werden. Dazu zählen:

    Betriebsausgaben

    Treibstoffe, Instandhaltung, Versicherung, Gebühren, Steuern, Abgaben, Abschreibung (nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer, z.B. 5 Jahre), Mieten, Leasingkosten (Kaufpreisleasing, Operatingleasing), Finanzierungskosten, Restbuchwert (nicht: Strafen und Geldbußen).  

    Betriebseinnahmen 

    Veräußerungserlös, Versicherungsentschädigungen, Kostenverrechnung.


    Privatvermögen 


    Betrieblich veranlasste Aufwendungen können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe des amtlichen Kilometergeldes (derzeit: EUR 0.42/km und Erhöhungsbetrag) verrechnet werden. Dazu bedarf es genauer Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbuch). Wird das amtliche Kilometergeld verrechnet, sind damit alle KFZ-Kosten abgegolten.

    Übersteigt die jährlich abrechenbare Kilometerleistung die 30.000 km-Grenze ist von den tatsächlichen Kosten auszugehen.

    PS: Seit 01.01.2011 kann für Fahrräder ein betrieblich veranlasstes Kilometergeld von EUR 0.38/km geltend gemacht werden.


    Dienstnehmer - Unternehmen


    Verwendet ein Dienstnehmer für betriebliche Fahrten ein Privat-KFZ sind die Kosten dafür (tatsächliche Kosten oder amtliches Kilometergeld) als Betriebsausgabe abzugsfähig.

    Wird das betriebliche KFZ durch den Dienstnehmer privat genutzt, ist diesem ein Sachbezug (Lohnabgaben, Sozialversicherung) im Ausmaß von 1,5% der Neu-Anschaffungskosten, maximal jedoch in Höhe von EUR 720.-- (ab 01.03.2014) im Monat zu verrechnen. Dieser Betrag reduziert sich um die Hälfte, wenn die private Kilometerleistung höchstens 500 km im Monat (Jahresleistung: 6.000 km) beträgt (Nachweis: Fahrtenbuch). 


    Besonderheiten


    Wird ein KFZ dem Betrieb zugerechnet (Betriebsvermögen), sind die Kosten dafür Betriebsausgaben und die darin enthaltenen Vorsteuern (einschließlich der Vorsteuer für die Anschaffungskosten) abzugsfähig (die Erlöse sind Betriebseinnahmen und mehrwertsteuerpflichtig).

    Nachfolgend angeführte Einschränkungen gelten für PKW und Kombi-Kraftfahrzeuge:

    Bei der Verwendung eines KFZ im Anlagenbereich (Anlagevermögen) ist der AfA-Bemessung eine mindestens 8-jährige Gesamt-Nutzungsdauer zugrunde zu legen (gilt nicht für Fahrschulkraftfahrzeuge und KFZ zur gewerblichen (80%) Personenbeförderung). Gleiches gilt für Kaufpreis-Leasingkraftfahrzeuge (der Aufwand ist durch einen Aktivposten analog abzugrenzen).

    Nicht abzugsfähig sind betrieblich veranlasste Aufwendungen, wenn diese unangemessen hoch sind. Übersteigen die Neuwert-Anschaffungskosten die EUR 40.000.-- (einschließlich Umsatzsteuer) Grenze (Angemessenheitsgrenze), kürzen die übersteigenden Kosten die anschaffungsbedingten Gesamtkosten des KFZ (u.a. AfA, Instandhaltung, Kasko, Finanzierungskosten).

    Der Vorsteuerabzug ist für PKW- und Kombi-Fahrzeugkosten ausgeschlossen (gilt vice versa auch für die Umsatzsteuer). Ausgenommen davon sind Fahrschulkraftfahrzeuge, Fahrzeuge zur gewerblichen (80%) Personenbeförderung, Vorführkraftfahrzeuge und Fahrzeuge zur gewerblichen Weiterveräußerung.

    Für bestimmte in die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse aufgenommenen KFZ (Positivliste KFZ) gelten die vorhin angeführten Einschränkungen nicht (keine Einschränkung bei der Nutzungsdauer, keine Angemessenheitsgrenze, kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug, keine Einschränkung bei der Geltendmachung des Gewinnfreibetrages).

    Für die in die Positivliste aufgenommenen KFZ und andere KFZ (gilt nicht für PKW und Kombi-Fahrzeuge) kann zusätzlich zur Abschreibung der sogenannte Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% des Jahresgewinnes geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass dieses KFZ neu angeschafft und mindestens 4 Jahre betrieblich verwendet wird.
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  • Die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden sind steuerlich absetzbar
    (Dr. Ganster, Unterkärntner Nachrichten, 14.11.2012)
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    Die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden (u.a. Hochwasserschäden) und damit verbundene Spenden können von der Steuer abgesetzt werden:

    Betroffene (Geschädigte) können die entstandenen Kosten (lt. Rechnungen) im Jahr der Zahlung im Wesentlichen ohne Einschränkung als Betriebsausgabe oder außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Wird zur Finanzierung dieser Kosten ein Darlehen aufgenommen, sind Rückzahlung und Zinsen absetzbar. Erhaltene Subventionen, Spenden, Verkaufs- und Versicherungserlöse reduzieren die absetzbaren Kosten.

    Welche Kosten sind absetzbar:

    - Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen in vollem Umfang (Aufräumungskosten: Kosten für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll, Kosten für die Raumtrocknung und Mauerentfeuchtung etc.)

    - Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände (Kosten für die Reparatur und Sanierung weiterhin nutzbarer Wohnhäuser und Wohnungen, Kosten für die Sanierung der Kanalisation, Kosten für die Reparatur von Einfriedungen, Kosten für die Reparatur beschädigter KFZ etc.) in dem Umfang (ohne Einschränkung), in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden (nicht: Zweitwohnsitz, Luxusgut/aliquote Kürzung).

    - Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände (Kosten für den erforderlichen Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, Kleidung, Geschirr etc.) in dem Umfang (ohne Einschränkung), in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden (nicht: Zweitwohnsitz, Luxusgut/aliquote Kürzung).

    - Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter PKW/KFZ zum Zeitwert (Annahmen: PKW achtjährige Gesamtnutzungsdauer, maximale Anschaffungskosten EUR 40.000.--; Zeitwert jedoch mindestens 10% der seinerzeitigen Anschaffungskosten). 

    Nicht-Betroffene (Nicht-Geschädigte) können ihre Spenden als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe im Jahr der Zahlung steuerlich geltend machen.

    - Sach- und Geldspenden aus dem Betriebsvermögen können in unbeschränktem Ausmaß als Betriebsausgabe geltend gemacht werden; Voraussetzung dazu ist, dass die Spenden und Zuwendungen für das Unternehmen einen Werbecharakter darstellen (mediale Berichterstattung, Homepage). Wird auf den Werbecharakter verzichtet, sind Sach- und Geldspenden an begünstigte Einrichtungen (Spendenliste) mit bis zu 10% des laufenden Jahres-Gewinnes absetzbar.

    - Geldspenden von Privatpersonen an begünstigte Einrichtungen (Spendenliste) können mit bis zu 10% der laufenden Jahres-Gesamteinkünfte als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden.
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