Mag. Dr. Walter Ganster
Steuerberater
Wirtschaftstreuhänder
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Newsticker:

t o p - n e w s



t o p - n e w s  -  e n e r g i e k o s t e n z u s c h u s s


  • Energiekostenzuschuss II (EKZ II) und Pauschalfördermodell
    02.02.2023

    Der Nationalrat hat Anfang 2023 durch Änderungen des UEZG und FFGG die Verlängerung des Energiekostenzuschusses I (Oktober bis Dezember 2022), den Energiekostenzuschuss II (Jänner bis Dezember 2023) und ein Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinunternehmen beschlossen. Das Gesamtbudget für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Energiekostenzuschusses wurde auf EUR 7,0 Mrd. erhöht.

    Die Abwicklung der Verlängerung des EKZ I und deren Erweiterung im EKZ II erfolgt wie bisher über die aws; die Abwicklung des Pauschalfördermodells erfolgt über die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Die Details dazu werden in noch zu veröffentlichenden Förderrichtlinien geregelt. 

    Bisherige Informationen zum EKZ II

    Förderzeitraum: 01.01.2023 - 31.12.2023
    Förderhöhe: EUR 3.000,00 bis EUR 150,0 Mio. (gesamt) pro Unternehmen
    Förderstufen: 5 statt bisher 4
    Energieintensität: entfällt in den Stufen 1 und 2
    Förderfähige Energieformen werden ausgeweitet (auch: Wärme, Dampf, Heizöl, etc.)

    Stufe1 
    Entfall der Energieintensität
    Förderhöhe: EUR 3.000,00 - EUR 2,0 Mio. pro Unternehmen
    Förderintensität: 60% (statt bisher 30%)


  • Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (EKZ I)
    21.11.2022

    Ziel dieses Energiekostenzuschusses ist es, den Energiekostenanstieg für energieintensive Unternehmen abzudecken und die Belastung der Mehraufwendungen für den Energieverbrauch zu reduzieren. Förderungsgeber ist der Bund (BMAW), die Abwicklung erfolgt über das AWS; die zur Verfügung stehenden Mittel betragen derzeit EUR 1,3 Mrd.

    Grundlage der Förderung ist das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) vom 27.07.2022 mit zwischenzeitigen Änderungen, der Genehmigung durch die EU-Kommission und der aktuellen Richtlinie zum UEZG vom 21.11.2022.
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    Förderfähige Unternehmen
    Mit dem UEZG werden "grundsätzlich" energieintensive Unternehmen gefördert. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3% des Produktionswertes (Umsatz abzüglich Einsatz und Bestandsveränderungen) betragen. Das Kriterium der 3%-Energieintensität entfällt bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 700.000,00. Die Energieintensität wird grundsätzlich auf Basis der Daten 2021 (Jahresabschluss oder Einnahmen- Ausgabenrechnung) ermittelt. Nicht förderfähig sind energieproduzierende Unternehmen, Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und staatliche Einheiten. Die Förderung ist mit Auflagen zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen verbunden (Beleuchtung und Heizung im Außenbereich).

    Antragstellung und Registrierung
    Im Zeitraum 07.11. bis 28.11.2022 hat das förderwillige Unternehmen auf der AWS-Plattform "Fördermanager" die Voranmeldung und Registrierung durchzuführen. 

    In der Folge informiert das AWS über den Zeitraum der formalen Antragstellung. Innerhalb dieses Zeitraumes muss der Förderungsantrag - bei sonstigem Verlust der Förderungsmöglichkeit - samt aller vom Förderwerber vorzunehmenden Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die vom Steuerberater (WP) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht über den AWS-Fördermanager eingebracht werden. Die Frist der Antragszeiträume läuft vom 29.11.2022 bis 15.02.2023 (auch kürzer möglich). Pro Förderungswerber kann nur ein Antrag (mit allen möglichen Stufen) eingebracht werden; Mehrfachanträge sind unzulässig. 

    Der Antrag ist vom Förderungswerber rechtsverbindlich zu unterzeichnen und durch den Steuerberater (WP) mit den getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht durch dessen Unterfertigung zu dokumentieren. 

    Inhalt der Förderung
    Das UEZG sieht eine Förderung der Energie-Mehrkosten für den Zeitraum 01.02. bis 30.09.2022 (Förderzeitraum: 8 Monate) vor. Die Förderung wird in vier aufeinander aufbauenden Förderstufen (wahlweise oder kumulativ) mit unterschiedlichen Fördersätzen und Obergrenzen berechnet.

    Basisstufe 1:
    Gefördert werden 30% der Mehrkosten für Energie (Strom, Erdgas, Treibstoffe) des Förderzeitraumes (02-09/2022) zum Vergleichszeitraum (01-12/2021). Der Zuschuss beträgt pro Unternehmen zwischen EUR 2.000,00 und EUR 400.000,00. Bis zu einer Zuschusshöhe von EUR 20.000,00 werden Antragskosten (EUR 500,00) ersetzt.  

    Stufe 2:
    Ab dieser Stufe sind nur mehr die Mehrkosten für Strom und Gas förderbar. Voraussetzung für die Förderung in dieser Stufe ist die Verdoppelung der Preise zum Vorjahr. 70% des Vorjahresverbrauches werden mit 30% gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt EUR 2,0 Mio.

    Stufe 3:
    Eine Antragstellung in dieser Stufe ist nur möglich, wenn dem Förderwerber im beihilferelevanten Zeitraum (02 bis 09/2022) Betriebsverluste entstehen, wobei der Anstieg der Strom- und Gaskosten mindestens 50% des Betriebsverlustes betragen muss. Die maximale Förderhöhe beträgt 50% der förderfähigen Kosten und höchstens 80% des Betriebsverlustes. Der maximale Zuschuss beträgt EUR 25,0 Mio.  

    Stufe 4:
    In dieser Stufe werden Unternehmen in ausgewählten Branchen (ua Stahl, Zement, Glas) gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 70% der förderfähigen Kosten Strom und Gas und höchstens 80% des Betriebsverlustes. Der maximale Zuschuss beträgt EUR 50,0 Mio.

    Berechnungshilfen AWS
    Die Berechnung des Energiekostenzuschusses hat mittels der Berechnungshilfen im AWS-Fördermanager (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/) zu erfolgen.
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t o p - n e w s  -  s o n s t i g e 


  • Finanzpolizei - Prüfungsschwerpunkte
    05.12.2022

    Registrierkassenprüfung

    Bei gut 67% der überprüften Registrierkassen in 2022 wurden Verstöße festgestellt und zur Anzeige gebracht. Diese reichen auf der Seite der Hardware (Fehlen einer Registrierkasseneinheit oder deren Nichtbenutzung) bis zu mangelhaften technischen Voraussetzungen (zB: "Registrierkassensicherheitseinrichtung derzeit nicht verbunden"). Besonderes Augenmerk gilt den Registrierkassenbelegen, die als Monatsbeleg ausgedruckt und aufbewahrt werden müssen sowie dem Jahresbeleg, der über die Belegcheck-App bis zum 15.02. des Folgejahres an das Finanzamt hochgeladen werden muss.  

    Arbeitszeitaufzeichnungen

    Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind eine wesentliche Grundaufzeichnung, die sich ein Prüfungsorgan vorlegen lässt. Fein säuberliche Excel-Listen stellen in der Regel bereits "bearbeitete" Aufzeichnungen dar, die wegen der besseren Lesbarkeit und Verarbeitung in der Lohnverrechnung angefertigt werden. Bei lückenhaften, nicht nachvollziehbaren oder gänzlich fehlenden Grundaufzeichnungen kommt es nach dem Arbeitszeitgesetz zu kumulativen Strafwirkungen (Strafrahmen: EUR 72,00 bis EUR 1.815,00 je Dienstnehmer und Anlassfall). 

    COVID-19 Förderprüfung

    Das COVID-19-Förderprüfungsgesetz (CFPG) sieht eine nachträgliche Kontrolle von aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (zB Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Umsatzersatz, Ausfallbonus, Kurzarbeitsbeihilfe) vor. Mittlerweile finden immer mehr dieser nachträglichen Kontrollen durch die Finanzverwaltung im Zuge von Außenprüfungen, Nachschauen oder begleitenden Kontrollen statt. Dabei werden die Finanzämter als Gutachter für die Förderstellen tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde; jedoch gelten dieselben Regeln wie für "klassische" Prüfungsmaßnahmen (PrüfungsauftragParteiengehör, Schlussbesprechung, Niederschrift). Bei fehlerhaften Angaben ist ein Prüfungsgutachten zu erstellen (Rückforderungsanspruch, Strafanzeige). Die gutachterliche Stellungnahme ist kein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel eingebracht werden kann. Daher ist es besonders wichtig, alle Argumente, Sachverhalte und Fakten bei der Schlussbesprechung vorzubringen und protokollieren zu lassen.  



  • Versandhandelslieferungen EU-OSS
    01.07.2021

    Mit 01.07.2021 wurde eine Reihe von Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Versandhandelslieferungen wirksam.

    Mit dem Ziel, die Besteuerung der explosionsartigen Zunahme des Versandhandels an Verbraucher (B2C) sicherzustellen, hat die EU das E-Commerce-Paket 2021 beschlossen. Neben der Verlagerung des Ortes der Lieferung und damit der Besteuerung dieser Lieferung in den Mitgliedstaat des Verbrauches wurde der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze geschaffen. 
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    Mit der Abschaffung der Lieferschwellen sind nunmehr generell alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ab dem ersten Euro im Bestimmungsland zu versteuern.

    Damit sich der Unternehmer nicht in allen betroffenen Staaten, in denen er Waren verkauft und Dienstleistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, kann er den EU-OSS in Anspruch nehmen. Die Nutzung des EU-OSS ist freiwillig. Eine Ausnahme besteht für Kleinunternehmer ohne Betriebsstätte im anderen Mitgliedstaat, deren Versandhandelsumsätze in der EU insgesamt den Schwellenwert von EUR 10.000,00 nicht übersteigen. Diese können die Umsätze wie bisher im eigenen Mitgliedstaat erklären und entrichten.

    Nach der Registrierung über FON hat die Abgabe der UVA und Entrichtung der USt-Zahllast beim EU-OSS quartalsweise bis zum Ende des darauffolgenden Monats (!) zu erfolgen.

    Der Unternehmer hat die EU-OSS-Umsatzsteuer selbst zu berechnen und abzuführen (die nationalen Steuersätze sind in der Datenbank "Access2Markets" abrufbar).
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  • Investitionsprämie
    01.09.2020

    Mit der "COVID-19 Investitionsprämie" werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert.
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    Der Antrag dazu ist zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 zu stellen; erste Maßnahmen für die Investitionen sind zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 (31.05.2021) zu setzen.

    Die Investitionsprämie beträgt 7%; bei Investitionen in die Bereiche Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit 14%.

    Ausgenommen von der Investitionsprämie sind:

    Klimaschädliche Investitionen (auch: bestimmte PKW, LKW, etc.)
    unbebaute Grundstücke
    Finanzanlagen
    Unternehmensübernahmen
    aktivierte Eigenleistungen.

    Die Abwicklung der Investitionsprämie erfolgt über das AWS (Austria Wirtschaftsservice).

    Die Investitionsprämie ist als nicht rückzahlbarer Zuschuss steuerfrei und führt zu keiner Aufwandskürzung. Die Investitionsprämie schließt andere steuerliche Investitionsbegünstigungen nicht aus.

    Für Investitionen für die eine Investitionsprämie beansprucht wurde gilt eine Behaltedauer von drei Jahren (Sperrfrist).
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    AWS-Info Investitionsprämie


  • Konjunkturstärkungsgesetz 2020

    Zur Konjunkturbelebung und Kaufkraftstärkung hat der Gesetzgeber mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) ein steuerliches Maßnahmenpaket gegen die COVID-19 Krise geschnürt, das Betriebe entlasten und Standorte stärken soll.


    Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA)
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    Die degressive AfA wird als zusätzliche Möglichkeit neben der bestehenden linearen AfA eingeführt. Die degressive AfA erfolgt in einem unveränderten Prozentsatz von höchstens 30% des jeweiligen (Rest-) Buchwertes und gilt für Wirtschaftsgüter die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden. 

    Der Prozentsatz ist frei wählbar; auch ist die Halbjahres-AfA zu beachten. Die Wahl der Abschreibungsmethode ist im Wirtschaftsjahr der Erstabschreibung zu treffen. In den Folgejahren ist ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung möglich (nicht umgekehrt). 

    Die Entscheidung über die Abschreibungsmethode kann für jedes Wirtschaftsgut getrennt erfolgen. Die degressive AfA kann bei der Ermittlung von betrieblichen (unabhängig von der Gewinnermittlungsart) und außerbetrieblichen Einkünften angewendet werden.

    Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Anwendung der degressiven AfA ausgenommen:

    unkörperliche Wirtschaftsgüter außer: Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit
    gebrauchte Wirtschaftsgüter
    Gebäude
    bestimmte PKW und Kombi-Kraftfahrzeuge
    Anlagen fossiler Energieträger.
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    Beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Gebäude
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    Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude wurde eine beschleunigte AfA eingeführt. 

    Im Wirtschaftsjahr der erstmaligen Abschreibung beträgt die AfA höchstens das Dreifache des jeweiligen AfA-Satzes (7,5% bei betrieblichen und 4,5% bei außerbetrieblichen Gebäuden).

    Im zweiten AfA-Jahr beträgt die Abschreibung (höchstens) das Zweifache des jeweiligen AfA-Satzes und ab dem dritten AfA-Jahr reduziert sich der AfA-Satz wie bisher auf 2,5% bzw. 1,5%. 

    Die Halbjahresabschreibung kommt nicht zur Anwendung.
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    Verlustrücktrag
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    Für nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 besteht die Möglichkeit diese auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Voraussetzungen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.

    Der Verlustrücktrag gilt sowohl für Bilanzierende als auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner.

    Ein befristeter Verlustrücktrag wurde auch im Bereich der Körperschaftsteuer eingeführt.
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    Sonder-Klienteninfo 03/2020
    07.07.2020



t o p - n e w s
  -  c o r o n a


c o v i d  - 19  - Unterstützungsmaßnahmen (Übersicht)

Fixkostenzuschuss I
Fixkostenzuschuss II (800.000)

Verlustersatz
Ausfallbonus


c o r o n a  -  i n f o s 

info-BMF
info-ÖGK

info-AMS
info-AWS
info-ÖHT
info-COFAG


  • Ausfallbonus

    Unternehmen mit mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat können einen (monatlichen) Ausfallbonus bis zu EUR 60.000,00 beantragen. 
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    Der Ausfallbonus gebührt auch Unternehmen die im Lockdown November und Dezember 2020 offen hatten.

    Der Ausfallbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalles bis zu 30% des monatlichen Vergleichsumsatzes 2019 und besteht zur Hälfte (15%, maximal EUR 30.000,00) aus dem Ausfallbonus im engeren Sinn und zur anderen Hälfte (15%, maximal EUR 30.000,00) aus einem (optionalen) Vorschuss auf den FKZ 800.000.

    Für die Monate März und April 2021 erhöht sich der Bonus für den Umsatzausfall von 15% (maximal EUR 30.000,00) auf 30% (maximal EUR 50.000,00). 

    Die Antragstellung (durch den Unternehmer) erfolgt jeweils ab dem 16. des Folgemonats (für Jänner 2021 erstmals ab dem 16.02.2021) über FinanzOnline. In bestimmten Fällen kann der Ausfallbonus auch rückwirkend für die Monate November und Dezember 2020 beantragt werden. Der Ausfallbonus ist zusätzlich neben anderen Beihilfen möglich.
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    BMF-Info Ausfallbonus


  • Verlustersatz

    Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft stellt die Bundesregierung im Rahmen des Corona-Hilfsfonds ab 16.12.2020 bis 31.12.2021 (Antragstellung für die 1. und 2. Tranche) einen Verlustersatz als Hilfsmaßnahme zur Verfügung.
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    Der Verlustersatz gilt für Betriebe mit einem Umsatzausfall von mindestens 30% in den jeweiligen Betrachtungszeiträumen von 16.09.2020 bis 30.06.2021 im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen. Je nach Größe des Unternehmens werden 70% bis 90% (KMU) des Verlustes abgedeckt. Der Antrag ist durch einen Steuerberater, etc.über FinanzOnline einzubringen und kann maximal 10 zusammenhängende Betrachtungszeiträume umfassen. Die Abwicklung erfolgt über die COFAG.

    Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss II (800.000) in Anspruch nimmt (gilt nicht bei Rückzahlung des FKZ oder deren Anrechnung). Ebenso ist der Verlustersatz für Zeiträume, für die ein Umsatzersatz beansprucht wird, ausgeschlossen. 

    Der Verlustersatz errechnet sich aus den Verlusten (Erträge abzüglich verbundener Aufwendungen) der jeweiligen Betrachtungszeiträume abzüglich bereits zugesagter bzw. geleisteter Beihilfen und sonstiger Zuwendungen (Versicherungsleistungen, Lockdown-Umsatzersatz, FKZ II, Kurzarbeit, Entschädigungen EpG, etc.).

    Der Verlustersatz ist steuerfrei und kürzt die damit verbundenen Betriebsausgaben.

    Die Auszahlung des Verlustersatzes kann in 2 Tranchen beantragt werden (2. Tranche ab 01.07.2021).
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    COFAG-Info Verlustersatz


  • Umsatzersatz - Lockdown

    Unternehmen, deren Betriebe bestimmter Branchen ab 03.11.2020 zu schließen waren, haben Anspruch auf einen Umsatzersatz in Höhe von grundsätzlich 80% des Vorjahresumsatzes.
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    Umsatzersatz November (03.11. - 06.12.2020)

    Betroffene Branchen sind ab 03.11.2020 die Gastronomie, Hotellerie, Sportplätze Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen (leichter Lockdown); dazu kommen ab 17.11. bis allgemein 06.12.2020 (2. Lockdown) Dienstleistungsunternehmen die körpernahe Dienstleistungen anbieten und der Einzelhandel.

    Für Handelsunternehmen ist der Umsatzersatz gestaffelt; es gelten abweichende Prozentsätze von 20%, 40% oder 60%.


    Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte und operativer Tätigkeit in Österreich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielen.

    Der Antrag auf Umsatzersatz ist bis spätestens 15.12.2020 über FinanzOnline zu stellen; die Berechnung erfolgt automatisch.

    Die Höhe des Umsatzersatzes ist mit EUR 800.000,00 pro Unternehmen begrenzt. Zahlungen aus dem Härtefall-Fonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit werden nicht gegengerechnet.

    Für die Berechnung des Umsatzersatzes ist der für November 2019 ermittelte Umsatz durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der Lockdown-Tage zu multiplizieren.

    Umsatzersatz Dezember (07.12. - 31.12.2020)

    Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember (07.12. bis 31.12.2020) wird den betroffenen Unternehmen 50% des Umsatzes vergütet; Handelsbetriebe bekommen ab 27.12. bis 31.12.2020 gestaffelt 12.5%, 25% oder 37,5%. Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist der Umsatz des Monats Dezember 2019; der Antrag ist bis 20.01.2021 (Frist verlängert) einzubringen.

    Einen Umsatzersatz für den Jänner-2021-Lockdown gibt es nicht (alternativ dazu: Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz).


    Für den Umsatzersatz gibt es keinen Rechtsanspruch.
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    COFAG-Info Umsatzersatz-Lockdown


  • Fixkostenzuschuss 800.000
    (Fixkostenzuschuss II)

    Die EU-Kommission hat die Richtlinie zum Fixkostenzuschuss I nicht genehmigt; daher wurde am 23.11.2020 eine neue Richtlinie zum Fixkostenzuschuss II veröffentlicht.
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    Begünstigte Unternehmen

    - Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte und operativer Tätigkeit in Österreich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielen

    - Voraussetzung für den FKZ 800.000 ist ein Umsatzausfall von mindestens 30% im Betrachtungszeitraum

    - Unternehmen müssen schadensmindernde Maßnahmen zur Reduzierung der Fixkosten gesetzt haben 

    - keinen Anspruch auf den FKZ II haben Unternehmen mit mehr als 250 und mehr als 3% gekündigten (anstatt Kurzarbeit) Mitarbeitern


    Förderbare Fixkosten

    - Geschäftsraummieten und Pacht
    - Absetzung für Abnutzung (AfA) für vor dem 16.09.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (unmittelbare betriebliche Tätigkeit)
    - Leasingraten (zur Gänze)
    - Betriebliche Versicherungsprämien und Lizenzgebühren
    - Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
    - Aufwendungen für Telekommunikation, Strom Gas- und andere Energie- und Heizungskosten
    - Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren (mindestens 50%)
    - Angemessener Unternehmerlohn (EUR 666,66 bis EUR 2.666,67)
    - bestimmte Personalaufwendungen (Mindestbetrieb)
    - bestimmte Steuerberatungskosten
    - Vorbereitungsaufwendungen (frustrierte Aufwendungen) vom 01.06.2019 bis 16.03.2019
    - sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (betriebsnotwendig)


    Ermittlung des Fixkostenzuschusses 800.000

    Die prognostizierten bzw. realisierten Umsätze der Betrachtungszeiträume 2020 - 2021 sind den Umsätzen der entsprechend vergleichbaren Zeiträume 2019 gegenüber zu stellen. 

    Es gibt 10 Betrachtungszeiträume:

    der Betrachtungszeitraum 1 umfasst den Zeitraum von 16.09.2020 bis 30.09.2020. Die Betrachtungszeiträume 2 - 10 beziehen sich auf die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021.

    Anträge könne bis zu 10 Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Zeiträume müssen entweder alle zusammenhängen oder es können zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Zeiträumen gewählt werden.

    Für Zeiträume für die ein Umsatzersatz beansprucht wird kann kein FKZ beantragt werden (der Umsatzersatz geht vor und muss immer vor dem FKZ beantragt werden).

    Der FKZ II ist mit EUR 800.000,00 begrenzt und muss mindesten EUR 500 betragen. Anzurechnen auf den Höchstbetrag sind (bestimmte) ausgezahlte oder zugesagte Förderungen.


    Pauschalierter Fixkostenzuschuss

    Unternehmen, die im Zeitpunkt der Antragstellung einen Umsatz im letztveranlagten Jahr (als überwiegende Einnahmenquelle des Unternehmers) von weniger als EUR 120.000,00 erzielt haben, können pauschal 30% des ermittelten Umsatzausfalles, höchstens jedoch EUR 36.000,00, als FKZ beantragen. 


    Antragstellung

    Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline in 2 Tranchen. Bei der 1. Tranche (23.11.2020 - 30.06.2021) sind die Fixkosten bestmöglich zu schätzen; der Zuschuss beträgt 80% der voraussichtlichen Fixkosten. Die 2. Tranche ist mit den tatsächlichen Fixkosten ab 01.07.2021 bis 31.12.2021 zu beantragen und abzurechnen.

    Beträgt der FKZ mehr als EUR 36.000,00 sind die Höhe des Umsatzausfalles und die Fixkosten durch einen Steuerberater (etc.) zu bestätigen und der Antrag über FinanzOnline einzubringen.
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    COFAG-Info Fixkostenzuschuss 800.000


    Befristete Umsatzsteuersenkung von 01.07.2020 bis 31.12.2021



  • Umsatzsteuer 5%
    13.12.2020

    Zur Unterstützung der Gastronomie, Hotellerie, der Kulturbranche und des Publikationsbereiches wurde für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2021 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5% eingeführt. Für Zeitungen, Zeitschriften und andere Publikationen gilt die Begünstigung bis 31.12.2020.
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    Im Bereich der Gastronomie gilt der ermäßigte Steuersatz von 5% für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken (alkoholische und nichtalkoholische) im Sinne des § 111 (1) GewO 1994.

    Darunter werden Vorkehrungen und Tätigkeiten verstanden, die darauf abstellen, dass Speisen und Getränke an Ort und Stelle genossen werden (auch Catering) und über die bloße Handelstätigkeit hinausgehen. Dies gilt auch für die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen und offenen Getränken. 

    Für den Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien und Konditoreien kommt der ermäßigte Steuersatz dann zur Anwendung, wenn diese eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 (1) GewO 1994) besitzen und die Verabreichung von Speisen oder der Ausschank von Getränken für den Genuss an Ort und Stelle von einer anderen Gewerbeberechtigung (Bäcker, Fleischer, Konditor) oder anderen Bestimmungen der GewO mit umfasst sind.

    Tätigkeiten, die nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (Verkauf von Semmeln, Fleisch, Wurstsemmeln, Torten, etc.) fallen nicht unter die Begünstigung. Warme Speisen und offene Getränke aus Automaten sind auch begünstigt, nicht hingegen kalte und verpackte Imbisse.

    Im Bereich der Hotellerie (Beherbergung) sind nicht nur die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken (§ 111 (1) GewO) mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt, sondern auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (gilt auch für die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und Ferienappartements) sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke.

    Nicht begünstigt im Sinne dieser Bestimmung ist die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (wie bisher 10%). 
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    BMF-Info Umsatzsteuersenkung 5%


    Kurzarbeit - Härtefall-Fonds - Hilfsfonds


  • Corona-Hilfsfonds
    20.05.2020

    Im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes (03.04.2020) wurde der Corona-Hilfsfonds als zusätzliche Fördermaßnahme, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, geschaffen. Ziel ist die Gewährung finanzieller Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen in Verbindung mit COVID-19.

    Die finanziellen Maßnahmen beinhalten Garantien und Direktkredite und Direktzuschüsse (Fixkostenzuschuss I).
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    Allgemeine Voraussetzungen:

    1. Förderungswürdige Unternehmen müssen Sitz, Betriebsstätte und operative Tätigkeiten in Österreich haben bzw. ausüben

    2. Förderungswürdige Unternehmen dürfen zum 31.12.2019 "keine Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten" sein (lt. EU-Gruppenfreistellungs-VO 651/2014)

    Folgende Unternehmen sind lt. der angeführten EU-VO zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten (mindestens ein Kriterium notwendig):

    Kapitalgesellschaften: Stammkapitaldeckung (nach Abzug der Verluste) unter 50%
    Personengesellschaften mit Vollhafter: Eigenmittel (nach Abzug der Verluste) unter 50%

    oder:

    Unternehmen zum Antragszeitpunkt in Insolvenz oder in insolvenzgefährdetem Zustand 

    zusätzliche Kriterien für Großunternehmen (in den letzten beiden Jahren):

    buchwertbasierter Verschuldungsgrad über 7,5 und
    Zinsdeckungsverhältnis EBITDA unter 1,0 

    3. Förderungswürdige Unternehmen müssen zur Gewährung der finanziellen Zuschüsse zumutbare Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen, Reduktion der Fixkosten und Erhaltung der Arbeitsplätze (Kurzarbeit) gesetzt haben
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    Garantien und Direktkredite

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    Höhe, Laufzeit, Zinssatz:

    Höhe: 90% der nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen (KMU: 100%, max. EUR 500.000,00)
    sonstige Obergrenzen: 2-fache Lohn- und Gehaltssumme, 25% Jahresumsatz, absolut EUR 120 Mio.
    Laufzeit: 5 Jahre
    Zinssatz: 1% (KMU: 0%, für die ersten 2 Jahre) zuzüglich angemessener Nebenkosten

    Zuständigkeit: Hausbank (Antragstellung und Abwicklung)


    AWS-Info Garantien - Direktkredite
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    Fixkostenzuschuss I
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    Voraussetzungen:

    behördliche Schließung des Betriebes durch COVID-19 oder
    Umsatzverlust (mindestens 40%) in der Zeit zwischen 15.03.2020 - 15.09.2020


    Betrachtungszeitraum:

    2.VJ/2020 gegenüber 2.VJ/2019 oder
    monatliche Betrachtung: von 16.03. - 15.04.2020 bis 16.08. - 15.09.2020;
    davon maximal drei zusammenhängende Zeiträume


    Höhe:

    Umsatzrückgang 40 - 60%:   25% der Fixkosten
    Umsatzrückgang 60 - 80%:   50% der Fixkosten
    Umsatzrückgang 80 - 100%: 75% der Fixkosten


    Fixkosten:

    Fixkosten sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit; darunter fallen (u.a.):

    Geschäftsraummieten und Pacht (soweit nicht reduziert)
    betriebliche Versicherungen
    AfA-Abschreibung (angepasst)
    Leasingraten (angepasst)
    Zinsaufwendungen und betriebliche Lizenzgebühren
    Betriebskosten, etc.
    Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren
    angemessener Unternehmerlohn (max. EUR 2.667,00 p.m.)


    Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei und vermindert die abzugsfähigen Ausgaben.


    Antragsfrist: 

    bis spätestens 31.08.2021 an COFAG (über FinanzOnline)

    1. Tranche: Antrag ab 20.05.2020 (bis 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses)

    2. Tranche: Antrag ab 19.08.2020 (bis 25% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses)

    3. Tranche: Antrag ab 19.11.2020 (Differenz zum Gesamtzuschuss)


    Auszahlung über Hausbank

    Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten sind durch einen Steuerberater (etc.) zu bestätigen.


    COFAG-Info Fixkostenzuschuss I
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  • Corona-Härtefall-Fonds
    03.06.2020

    Ziel der Förderung ist die durch COVID-19 Krise entstandenen Härtefälle bei Ein-Personen- (EPU und ähnlichen selbständigen) Unternehmern, freien Dienstnehmern und Kleinstunternehmern durch Zuschüsse abzufedern.
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    Allgemeine Voraussetzungen:

    - Ausübung eines selbständigen gewerblichen Unternehmens oder freien Berufes
    - KUR, Steuernummer, Sozialversicherungsnummer in Österreich
    - unternehmerische Tätigkeit in Österreich
    - wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19
    - keine Deckung der laufenden Kosten
    - überwiegend behördliches Betretungsverbot im Betrachtungszeitraum
    - Umsatzeinbruch von zumindest 50% im Betrachtungszeitraum
    - keine weiteren Förderungen durch Gebietskörperschaften (außer: Kurzarbeitsbeihilfe, Familienhärteausgleich, Fixkostenzuschuss)
    - kein Unternehmen in Schwierigkeiten (vor COVID-19)
    - Nebeneinkünfte (auch Pensionseinkünfte) sind möglich
    - aufrechtes Versicherungsverhältnis in gesetzlicher Kranken- und/oder Pensionsversicherung
    - Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bei der letzten Einkommensteuerveranlagung (alternativ: der letzten 3 Jahre zwischen 2015 bis 2019) 

    Nicht förderfähig sind: (u.a.)

    - Unternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
    - Unternehmer mit Privatzimmervermietung bis zu 10 Betten, die nicht der GewO unterliegen

    Ausmaß der Förderung:

    Für beide Auszahlungsphasen (Phase1 und Phase2) beträgt die maximale Gesamtförderhöhe für den Nettoeinkommensentgang EUR 12.000,00; für den Comeback-Bonus EUR 3.000,00 (maximale Gesamtföderung: EUR 15.000,00 pro Förderungswerber).

    Die maximale Förderungshöhe des Nettoeinkommensentganges beträgt pro Förderungswerber für den gewählten Betrachtungszeitraum EUR 2.000,00 und den Comeback-Bonus EUR 500,00.  

    Förderungen der Auszahlungsphase1 werden auf den Nettoeinkommensentgang der Phase2  angerechnet.

    Antragstellung und Betrachtungszeitraum:

    Es gibt 9 Betrachtungszeiträume (15.03.2020 bis 15.12.2020). Anträge können für maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich nicht zusammen hängen müssen, gestellt werden.

    Bemessungsgrundlage:

    Bemessungsgrundlage für die Förderung ist der Nettoeinkommensentgang für den Betrachtungszeitraum. Basis: Einkünfte aus GewB/SA der vorhergehenden Einkommensteuerveranlagung/en.

    Weist der maßgebliche Einkommensteuerbescheid keine positiven Einkünfte (GewB/SA) auf beträgt die Förderung pauschal EUR 500,00 je Betrachtungszeitraum.

    Förderungshöhe:

    Der Förderungsbetrag beträgt 80% des Nettoeinkommensentganges im Betrachtungszeitraum (erhöht sich in bestimmten Fällen auf 90%) und beträgt zumindest EUR 500,00 pro Betrachtungszeitraum. Auf den Comeback-Bonus wird eine Förderung aus der Auszahlungsphase1 nicht angerechnet.

    Der Comeback-Bonus wird in Fällen, in denen Anträge auf Förderung aus der Auszahlungsphase2 bei Inkrafttreten der aktuellen Richtlinie bereits erledigt wurden, automatisch ausbezahlt.

    Anträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel bis spätesten 31.01.2021 gestellt werden.
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    BMF-Info Härtefall-Fonds


  • Kurzarbeit - Betreuungsfreistellung - Kündigung
    19.03.2020

    Die Corona-Krise führt zu schwerwiegenden Änderungen im aktuellen Wirtschafts- und Gesellschaftsleben. Welche Möglichkeiten bietet das Gesetz um mit dem Kapital "Arbeit" verantwortungsbewusst umzugehen.

    Kurzarbeit
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    Darstellung der COVID-19-Kurzarbeit zum 19.03.2020

     
    Einzelvereinbarung zwischen Sozialpartner, Gewerkschaft, Unternehmer und Dienstnehmer
    Zustimmung Sozialpartner und Gewerkschaft: 48 Stunden
    Zustimmung AMS
    Begründung: COVID-19
    Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit (Behaltepflicht)
    Kündigungsbeschränkungen
    Kurzarbeit zwischen 10% und 90% der KV-Normalarbeitszeit
    Kurzarbeit mindestens 10% im Durchrechnungszeitraum (fallweise 0%)
    Aufzeichnungspflicht für Ausfallstunden (Lage und Anzahl der Arbeitsstunden)
    Dauer 3 Monate (Verlängerung: weitere 3 Monate, usw.)
    ab 01.03.2020 rückwirkend

    Nettoentgeltgarantie Dienstnehmer (80%, 85%, 90%)

    Kurzarbeitsunterstützung Dienstnehmer (Brutto-Mehrkosten)

    Kurzarbeitsbeihilfe Dienstgeber (Pauschalsatz Ausfallstunden) für:
    Kurzarbeitsunterstützung Dienstnehmer, DGA Sozialversicherung, Lohnnebenkosten DG, Differenzbeiträge SV Normalarbeit, anteilige Sonderzahlung

    Abrechnung Kurzarbeitsbeihilfe und Leistung AMS im Nachhinein
    Vorfinanzierung durch die Hausbank

    Allgemeine Bestimmungen:
    Verbrauch alte Urlaubs- und Zeitguthaben (tunlichst)

    Bemessung Normalarbeit:
    Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung
    Abfertigung alt


    AMS
    -Info Kurzarbeit
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    Betreuungsfreistellung
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    Die Betreuungsfreistellung ist zusammen mit der Pflegefreistellung in § 16 Urlaubsgesetz geregelt. 

    Demnach besteht bei einer nachweislichen Arbeitsverhinderung für die notwendige Pflege, Betreuung und Begleitung (zusammengerechnet) bestimmter Familienmitglieder (u.a. Kinder, Ehegatte) Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Woche (regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit).

    Eine Betreuungsfreistellung kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Dienstnehmer wegen der notwendigen Betreuung des (gesunden) Kindes die Dienstleistung nicht erbringen kann, da die Person, die das Kind ständig betreut, ausgefallen ist. 

    Neu ist, dass ab 15.03.2020 der Arbeitgeber bei einer behördlichen Schließung von Schulen und Kindergärten betroffenen Arbeitnehmern eine Sonderbetreuungszeit (bis zu 3 Wochen) mit Entgeltanspruch zur Betreuung ihrer (betreuungspflichtigen) Kinder (bis Vollendung des 14. Lebensjahres) gewähren kann. Der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers beträgt ein Drittel des Entgelts für den Sonderbetreuungszeitraum (§ 18 b AVRAG).  
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    Abmeldung Dienstnehmer
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    Schriftliche Vereinbarung zwingend erforderlich:

    Kündigung durch den Dienstgeber
    Kündigung durch den Dienstnehmer
    einvernehmliche Lösung
    Zeitablauf
    vorzeitiger Austritt
    Entlassung
    sonstige Abmeldung
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t o p - n e w s  -  s o n s t i g e


  • E-Mobilität - Förderungen und steuerliche Anreize
    01.01.2019

    Für 2019 und 2020 steht das zweite E-Mobilitätspaket für Privatpersonen und Betriebe zur Verfügung.
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    Allgemeine Voraussetzungen:

    - online-Registrierung und Antragstellung (mit Unterlagen) binnen 24 Wochen nach Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges.

    - Weitere Voraussetzungen sind der E-Mobilitätsbonus des Importeurs, die vierjährige Behaltedauer des Fahrzeuges und der ausschließliche Strombezug aus erneuerbaren Energieträgern.

    Förderungen für Private:

    Gefördert werden E-PKW, E-Mopeds/Motorräder und E-Transporträder. Der Brutto-Listenpreis des PKW darf EUR 50.000,00 nicht überschreiten. Hybridfahrzeuge mit Dieselantrieb werden nicht gefördert. Die Bundesförderung beträgt bis zu EUR 1.500,00. Landesförderungen sind möglich.

    Förderungen für Betriebe:

    Die Förderhöhe ist ident mit jener an Privatpersonen. Der Brutto-Listenpreis darf EUR 60.000,00 nicht überschreiten.

    Steuerliche Vorteile:

    - Entfall der NOVA und motorbezogenen Versicherungssteuer

    - Vorsteuerabzug für Unternehmer

    Vorsteuerabzug für Anschaffungskosten, Leasingaufwendungen und Betriebskosten. Bei Brutto-Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00 erfolgt eine aliquote Korrektur der Vorsteuer über den Aufwandseigenverbrauch. Kleinunternehmer und unecht befreite Unternehmer (z.B. Ärzte) haben keinen Vorsteuerabzug.

    - Für die Privatnutzung eines E-Dienstfahrzeuges entfällt der Sachbezug.

    Klienteninfo 03/2019
    17.06.2019
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  • Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoins, etc.)
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    In der BMF-Info vom 07.08.2017 teilt das BMF seine Ansicht über die steuerliche Behandlung von virtuellen Währungen mit.

    Einkommensteuer:

    Kryptowährungen sind sonstige unkörperliche, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. 

    Kursgewinne, bzw. -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen (betriebliche Einkünfte).

    Eine Steuerpflicht aus Spekulationsgeschäften kann sich bei nicht zinstragenden Veranlagungen ergeben, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt (sonstige Einkünfte).

    Zinstragende Veranlagungen sind von natürlichen Personen mit dem Sondersteuersatz von 27,5% (sonst mit dem Tarif) zu versteuern (Einkünfte aus Kapitalvermögen). 
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  • Änderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    07.07.2020

    Zur Stärkung der österreichischen Land- und Forstwirtschaft wurden auf Grund der COVID-!9 Krise ab 01.01.2020 folgende Änderungen vorgenommen:
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    - Erhöhung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht aus Land- und Forstwirtschaft auf EUR 700.000,00 (bisher EUR 550.000,00)

    - Entfall der Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht aus Land- und Forstwirtschaft (bisher EUR 130.000,00) 

    - Ausdehnung der Vollpauschalierung bis zu einem Einheitswert von EUR 75.000,00 (Entfall weiterer Voraussetzungen) 

    - Bildung einer steuerfreien Übertragungsrücklage in Höhe von 70% für Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen

    - Drei-Jahres-Verteilung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für Veranlagungszeiträume ab 2020
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Leistung mit Verantwortung