Mag. Dr. Walter Ganster
Steuerberater
Wirtschaftstreuhänder

Business:

  • Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
    01.06.2018

    Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde in Österreich ein Register eingerichtet, in das Rechtsträger bis 01.06.2018 ihre wirtschaftlichen Eigentümer eintragen müssen.
    »
    Betroffene Rechtsträger sind vor allem Personen- und Kapitalgesellschaften, Vereine und Privatstiftungen mit Sitz im Inland.

    Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle Rechtsträger stehen (über 25% der Anteile, ausreichende Stimmrechte, Kontrolle der Geschäftsführung). 

    Eigene Regelungen bestehen für Privatstiftungen. Bei diesen sind wirtschaftliche Eigentümer der Stifter, die Begünstigten, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen.

    Zu beachten ist, dass grundsätzlich auch Treuhandschaften zu melden sind. 

    Kann kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, gelten jene natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören (Druckmittel zur Feststellung der wahren wirtschaftlichen Eigentümer).

    Rechtsträger bzw. deren geschäftsführende Organe sind verpflichtet, Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, aktuell zu halten (4 Wochen bzw. jährliche Aktualisierung) und der Registerbehörde zu melden. Die Dokumente dazu müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Die erforderlichen Daten sind elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes zu melden.


    Vorgangsweise:

    Die Registerbehörde (BMF) wird mittels eines Informationsschreibens jene Rechtsträger informieren, die gemäß WiEReG einer Meldepflicht unterliegen und diese bis 09.04.2018 nicht vorgenommen haben. Darin wird ausgeführt, dass Rechtsträger die Meldung selbst über das USP durchführen oder die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar, etc.) durchführen lassen können. Die Meldepflicht für berufsmäßige Parteienvertreter soll ab 02.05.2018 verfügbar sein.

    Nicht zum Adressantenkreis dieses Informationsschreibens zählen jene Rechtsträger, bei denen grundsätzlich eine Befreiung gemäß § 6 WiEReG vorliegt (Daten sind aus Firmenbuch, Vereinsregister, etc. ersichtlich). Ein möglicher Wegfall dieser Befreiung ist vom Rechtsträger, etc. zu prüfen.

    Das WiEReG ist am 15.01.2018 in Kraft getreten; die wirtschaftlichen Eigentümer waren (erstmals) bis spätestens 01.06.2018 zu melden

    Das automationsunterstützte Zwangsstrafenverfahren begann am 16.08.2018:

    Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht drohen empfindliche Strafen die vom zuständigen Finanzamt automatisationsunterstützt vorgeschrieben werden. (Vorsatz: bis EUR 200.000,00, grobe Fahrlässigkeit: bis EUR 100.000,00).

    Laut BMF soll das Zwangsstrafenverfahren wie folgt abgewickelt werden:

    - Wird die erstmalige Meldung bis 15.08.2018 nicht fristgerecht erstattet, droht eine Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten.

    - Erfolgt die erstmalige Meldung innerhalb einer 1. Nachfrist von drei Monaten, wird keine 1. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, wird die Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 festgesetzt und eine neuerliche Zwangsstrafe von EUR 4.000,00 mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten angedroht.

    - Erfolgt die erstmalige Meldung innerhalb der 2. Nachfrist von drei Monaten, wird keine 2. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe von EUR 4.000,00 festgesetzt und es wird geprüft, ob ein Finanzvergehen wegen Verletzung der Meldepflicht vorliegt. 

    Nach Verstreichen beider Nachfristen von insgesamt sechs Monaten (und Zwangsstrafen von EUR 5.000,00) wird geprüft ob ein Finanzvergehen durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Meldepflichten vorliegt.
    «



  • Neue Datenschutzbestimmungen für Unternehmen
    25.05.2018

    Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurden Regeln der Verarbeitung personenbezogener Daten (Rechte Betroffener, Pflichten Verantwortlicher) geändert und EU-weit vereinheitlicht.
    » 
    Bis 25.05.2018 waren alle Datenanwendungen und Geschäftsprozesse an die neue Rechtslage anzupassen.

    Grundsätzlich sind durch die VO alle Verarbeitungen mit personenbezogenen Daten verboten, außer es gibt dafür eine Rechtfertigung (u.a. gesetzliche Verpflichtung, Einwilligung des Betroffenen). Jede Datenverarbeitung muss einem Rechtfertigungsgrund zugeordnet werden, die Daten dürfen nur für diese Aufgabe verwendet werden.

    Die neuen Anforderungen sind mit hohem Arbeitsaufwand und Kosten verbunden:

    - Feststellung ob man Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter der Daten ist
    - Erstellung und Führung eines Datenanwendungsverzeichnisses
    - Erweiterung der Informationspflichten gegenüber Betroffenen
    - Nominierung eines Datenschutzbeauftragten

    Der Verantwortliche bleibt dem Betroffenen gegenüber immer für die Sicherheit und den Einsatz seiner Daten verantwortlich (Vertragsvereinbarung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter).

    Mit der DSGVO entfällt die Meldung an das bisherige Datenverarbeitungsregister (DVR-Register); jedes Unternehmen muss nunmehr selbst das Datenanwendungsverzeichnis führen. 

    Die Rechte Betroffener werden gestärkt; diese müssen beim Erstkontakt umfassend informiert werden.

    Die Bestellung eines (internen oder externen) Datenschutzbeauftragten ist u.a. dann verpflichtend, wenn Geschäftszweck die Verarbeitung personenbezogener Daten ist. 

    Der Datenschutzbeauftragte ist der Datenschutzbehörde zu melden.


    In Anbetracht der Komplexität dieser Materie und der möglichen hohen Strafen ist es jedenfalls empfehlenswert, sich bei der Umsetzung von Experten unterstützen zu lassen.
    «



  • Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
    01.01.2016

    Grundsätze für Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind in der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt und gelten für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Belegerteilungspflicht (neu ab 01.01.2016) und die Erfassung sonstiger Geschäftsvorfälle.

    Diese Grundsätze gelten auch für vor- und nachgelagerte Systeme; Kriterien der Ordnungsmäßigkeit sind zu beachten.
    »
    Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der BAO entsprechen (gilt ab 01.01.2016 auch für elektronische Registrierkassen, sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme und Sicherheitseinrichtungen) haben die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit für sich und sind der Abgabenerhebung zu Grunde zu legen (keine Schätzungsbefugnis soweit nicht Verkürzungstatbestände vorliegen). 

    Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (14.08.2015) und das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (01.08.2016) erweitern diese Aufzeichnungspflichten wie folgt:


    Einzelaufzeichnungspflicht:


    Bilanzierer müssen alle Bareingänge und Barausgänge (erfolgswirksam, nicht erfolgswirksam; auch: Einlagen und Entnahmen) in ihren Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festhalten.

    Einnahmen- Ausgabenrechner und Überschussrechner sind verpflichtet ihre Betriebs/Einnahmen und Betriebs/Ausgaben (erfolgswirksam) aufzuzeichnen und müssen alle Bargeschäfte (täglich) einzeln festhalten.


    Belegerteilungspflicht:


    Unternehmer (Land- und Forstwirte, freiberuflich Tätige, Gewerbetreibende, Vermieter, Sonstige Unternehmer; auch: Kleinunternehmer) haben dem die Barzahlung Leistenden über jede empfangene Barzahlung einen Beleg für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen. Als Beleg gilt auch ein elektronischer Beleg, welcher unmittelbar im Zusammenhang mit der Barzahlung erstellt und nach erfolgter Zahlung dem Zugriff durch den Barzahler zur Verfügung steht.

    Auch die Zahlung mittels Bankomat- und Kreditkarten oder anderen vergleichbaren elektronischen Zahlungsformen gilt als Barzahlung. Gleiches gilt für Barschecks, Gutscheine und Bons.


    Jeder händische Beleg hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

    - eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
    - fortlaufende Nummer
    - Tag der Belegausstellung
    - Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
    - Betrag der Barzahlung.


    Der Leistungsempfänger (Barzahler) hat den Beleg entgegenzunehmen und diesen bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Eine Verletzung der Entgegennahme- und Mitnahmepflicht ist nicht strafbar, wohl aber die Nichtausfolgung eines Beleges durch den Unternehmer.

    Vom Beleg ist im selben Arbeitsgang eine Durchschrift oder Zweitschrift anzufertigen, abzuspeichern und aufzubewahren (7 Jahre). Als Zweitschrift gilt auch die Speicherung auf Datenträgern, wenn die Geschäftsvorfälle spätestens gleichzeitig mit der Belegerstellung erfasst werden. 


    Bei Verwendung elektronischerRegistrierkassen hat der Beleg zusätzliche Angaben zu enthalten:

    - Kassenidentifikationsnummer
    - Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    - Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt (ab 01.01.2016)
    - Inhalt des maschinenlesbaren Codes (QR-Code) (ab 01.04.2017).


    Registrierkassenpflicht:


    Betriebe (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, freiberuflich tätige Betriebe, Gewerbebetriebe) haben zur Losungsermittlung alle Bareinnahmen mit elektronischen Registrierkassen, Kassensystemen und sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen einzeln zu erfassen.

    Die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, etc. besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 (netto) je Betrieb (betrieblicher Einheit), sofern der Barumsatz dieses Betriebes im Jahr EUR 7.500,00 (netto) überschreitet.


    Barumsätze sind Umsätze bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- und KreditkartenBarschecks, Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.


    Die Registrierkassenpflichtentsteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden (2016: frühestens ab 01.05.2016) und endet mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres in dem die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten werden und auf Grund besonderer Umstände absehbar ist, dass diese auch künftig nicht überschritten werden.


    Die Nichtverwendung einer Registrierkasse stellt (ohne Verkürzungstatbestand) eine Finanzordnungswidrigkeit dar und ist mit einem Strafrahmen von bis zu EUR 5.000,00 bedroht. Eine Schätzungsbefugnis besteht nicht, wenn alle Barumsätze einzeln aufgezeichnet, lückenlos erfasst und dokumentiert sind.

    Wird eine Registrierkasse bzw. Signatur- und Siegelerstellungseinheit vorsätzlich manipuliert, beträgt die Strafe (ohne Verkürzungstatbestand) bis zu EUR 25.000,00.


    Manipulationsschutz und Sicherheitseinrichtung:

    Elektronische Aufzeichnungssysteme sind ab 01.04.2017 durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen.

    Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch eine kryptografische Signatur bzw. ein kryptografisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch die Erfassung dieser Signatur (Siegel) auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.


    Zur Manipulationssicherheit müssen Registrierkassen bestimmte Anforderungen erfüllen:

    Jede Registrierkasse hat ab 01.01.2016 über ein Datenerfassungsprotokoll (DEP) und einen Belegdrucker zur Erstellung (zur elektronischen Übermittlung) von Zahlungsbelegen zu verfügen.

    Das vollständige Datenerfassungsprotokoll (Mindestbeleginhalte, Barumsätze, QR-Code) muss ab 01.01.2016 auf einen externen Datenträger (ab 01.04.2017 mit Strukturvorgabe) exportierbar sein und zumindest vierteljährlich unveränderbar gespeichert werden (externe Festplatte, etc). Die Sicherung ist aufzubewahren (7 Jahre).

    Neben dem Datenerfassungsprotokoll muss jede Registrierkasse ab 01.04.2017 einen Summenspeicher (Umsatzzähler) aufweisen und über einen AES-Schlüssel 256 (zur Entschlüsselung gespeicherter Daten) verfügen.


    Jede Registrierkasse muss ab 01.04.2017 zumindest auf eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (mit einem dem Unternehmer zugeordneten Zertifikat) zugreifen.

    Der Unternehmer erwirbt die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit bei einem zugelassenen Vertrauensdienstanbieter (VDA). Dieser vergibt für jede Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ein Signaturzertifikat.


    Jede Registrierkasse muss im Unternehmen einer eindeutigen Kassenidentifikationsnummer zugeordnet sein.


    Die Registrierkasse und Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit sind durch den Unternehmer (Steuerberater) über FinanzOnline zu registrieren. Nach Überprüfung der gemeldeten Daten werden diese (keine Umsatzdaten) in der Registrierkassendatenbank (RKDB) beim BMF abgelegt.


    Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung erfolgt nach Bekanntgabe des Initialwertes für jede Registrierkasse (über FinanzOnline) und Eingabe dieses Wertes in die Registrierkasse innerhalb einer Woche. Mit Eingabe des Initialwertes wird das Datenerfassungsprotokoll eingerichtet und dieser als Bestandteil der Signatur, verkettet mit dem ersten Barumsatz (Betrag Null), im Startbeleg gespeichert. Der Startbeleg ist auszudrucken, zu überprüfen und aufzubewahren (7 Jahre).

    Über die Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit werden kryptografische Signaturen angefordert, übernommen, Belege signiert und im Datenerfassungsprotokoll abgelegt.


    Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze sind laufend (getrennt nach Steuersätzen) im Summenspeicher aufzusummieren (Umsatzzähler), zu signieren und abzulegen. Am Monatsende sind die Zwischenstände zu ermitteln, zu signieren, als Monatsbeleg auszudrucken, aufzubewahren und im Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern. Gleiches gilt für den Jahresbeleg.


    Fällt eine Registrierkasse und/oder Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (vorübergehend) aus, ist dies zu protokollieren und zu melden (48 Stundenfrist). Die (händischen) Ersatzbelegesind bei Wiederinbetriebnahme als signierter Sammelbeleg im Datenerfassungsprotokoll nach zu erfassen. Die Durchschriftender Ersatzbelege sind aufzubewahren (7 Jahre).

    Wird die Registrierkasse und/oder Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit planmäßig außer Betrieb genommen, ist ein Schlussbeleg zu erstellen, auszudrucken und aufzubewahren. Die Außerbetriebnahme ist zu protokollieren, zu melden und das Datenerfassungsprotokoll sicherzustellen. 


    Auf Verlangen berechtigter Organe (FinanzpolizeiBetriebsprüfung) hat der Unternehmer zu Kontrollzwecken einen Nullbeleg (ab 01.04.2017) zu erstellen, auszufertigen und zu übergeben. Gleiches gilt für das Datenerfassungsprotokoll eines vorgegebenen Zeitraumes. Über Kontrollmaßnahmen und Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen und zu unterfertigen.


    Ausnahmen von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht:

    Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung (gilt nur für: Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank-, bestimmte Kantinenumsätze, Umsätze entbehrlicher Hilfsbetriebe und kleiner Vereinsfeste begünstigter Körperschaften) können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden (Kassasturz).

    Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Die Ermittlung hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. 

    Ist die vereinfachte Losungsermittlung zulässig, entfällt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. 


    Umsätze im Freien

    Die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht entfällt bei Barumsätzen im Freien (Kalte-Hände-Regelung) bis zu einem Jahresumsatz (losgelöst vom Gesamtumsatz des Betriebes) von EUR 30.000,00 netto (Kassasturz). 


    Sind Einzelaufzeichnungen zumutbar, entfällt die vereinfachte Losungsermittlung:

    Einzelaufzeichnungen sind zumutbar, wenn der Geschäftsvorfall in fest umschlossenen Räumlichkeitenoderin Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten stattfindet. Der Geschäftsvorfall wird in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt, wenn das Inkasso in Räumlichkeiten erfolgt oder die Ware im Verkaufsfall aus den Räumlichkeiten zum Kunden gebracht wird (kein Kassensturz).


    Umsätze in Hütten, etc.

    Für Umsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten gelten die Begünstigungen für Umsätze im Freien (EUR 30.000,00Kassasturz) s.o.


    Umsätze in Buschenschänken

    Für Umsätze in Buschenschänken gilt die Begünstigung für Umsätze im Freien, wenn der Betrieb nicht mehr als 14 Tage im Jahr geöffnet ist (Kassasturz). Die Berechnung der begünstigten Umsatzgrenze (EUR 30.000,00) erfolgt unter Einbeziehung aller Umsätze des Betriebes. 


    Umsätze begünstigter Vereine

    Begünstigte Körperschaften (Vereine, BAO) können (unentbehrlicher Hilfsbetrieb) in bestimmten Fällen (entbehrlicher Hilfsbetrieb) die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für "kleine Kantinen" bis zu einem jährlichen Umsatz von EUR 30.000,00, wenn diese an nur maximal 52 Tagen im Jahr betrieben werden (Kassasturz).

    Weitere Begünstigungen bestehen u.a. für Automaten (unterschiedliche Vorgangsweise bei Inbetriebnahme vor und nach dem 31.12.2015) und OnlineShops.


    Erleichterung für Mobile Berufe:

    Unternehmer, die zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind und ihre Lieferungen und Leistungen außerhalb der Betriebsstätte erbringen (Mobile Berufe: z.B. Tierärzte, Caterer, Masseure, Friseure), müssen ihre Barumsätze nicht sofort, sondern nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen. 

    Voraussetzung ist, dass Unternehmer dem Leistungsempfänger bei Barzahlung einen (händischen) Beleg mit Mindestinhalten ausfolgen, eine Durchschrift anfertigen und diese aufbewahren.


    Steuerbegünstigung:

    Die Anschaffungskosten und die Kosten der Umrüstung einer Registrierkasse oder eines elektronischen Aufzeichnungssystems können in der Zeit von 01.01.2016 bis 31.03.2017 in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Daneben gibt es eine Prämie in Höhe von EUR 200,00 je Erfassungseinheit.

    Für die Anschaffungskosten der Registrierkasse kann zusätzlich der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.


    Weitere Ausführungen zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab 01.01.2016 finden sie unter den "publikationen" in der "box" unseres infocenters.
    «



  • Kontenregister und Kapitalabflussmeldung
    01.01.2016

    Kontenregister:

    Das BMF erstellt ab 01.01.2016 für alle Konten im Einlagen-, Giro- und Bauspargeschäft sowie Depots die im Bundesgebiet geführt werden ein Kontenregister (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz 2015).
    »
    In das Kontenregister werden rückwirkend ab 01.03.2015 bestimmte Daten (Kontostammdaten), die Banken elektronisch übermitteln, eingetragen. Die ab 2016 laufend zur Verfügung gestellten Daten beinhalten Informationen über private und betriebliche Konten und Depots natürlicher und juristischer Personen (auch Daten vertretungsbefugter Personen, Treugeber und wirtschaftlicher Eigentümer werden eingetragen). 


    Inhalt des Kontenregisters sind:

    bereichsspezifische Personenkennzeichen (Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse), Stammzahl des Unternehmens, Kontonummer (Depotnummer), Tag der Eröffnung und Auflösung des Kontos (Depots), Bezeichnung des Kreditinstitutes, Kontoinhaber bei Identifikation.

    Zugriff auf die Daten des Kontoregisters, in das auch selbst eingesehen werden kann (ab Oktober 2016), haben für (finanz)strafrechtliche Zwecke Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht. Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht können für abgabenhehördliche Zwecke auf Daten des Kontenregisters zugreifen, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist.

    Gegen die Registerauskunft steht kein Rechtsmittel zur Verfügung; die Prüfung der korrekten Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten.

    Durch die elektronische Registerauskunft (Kontenauskunft) erhalten Gerichte und Behörden Auskünfte über gespeicherte Daten. Will das Gericht oder die Behörde weitere Informationen über Geschäftsvorfälle erlangen (Kontostand, Kontobewegung, etc.), muss eine Konteneinschau beantragt werden. 

    Im Veranlagungsverfahren (ESt, KöSt, USt) sind Auskünfte nur zulässig, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren einleitet und der Abgabepflichtige davor Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (Ergänzungsauftrag).

    Im Ermittlungsverfahren ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskünfte von Kreditinstituten zu verlangen (Konteneinschau), wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, zu erwarten ist, dass die Auskünfte geeignet sind, diese Zweifel aufzuklären und durch die Einschau Verhältnis und Zweck der Amtshandlung gewahrt bleiben. 

    Alle Auskunftsverlagen bedürfen der Schriftform, sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen und im Abgabenakt zu dokumentieren.

    Das Bundesfinanzgericht (BFG) entscheidet innerhalb von 3 Tagen über die Bewilligung der Konteneinschau (nach Prüfung des Auskunfsverlangens) durch einen Einzelrichter (Schnellverfahren).
    «


    Kapitalabflussmeldung:

    Nach dem Kapitalabflussmeldegesetz 2015 sind Kapitalabflüsse über EUR 50.000,00 von inländischen Konten und Depots natürlicher Personen ab dem 01.01.2016 zu melden.
    »
    Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse aus Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten bestimmter Berufsgruppen (RA, Not, WT).

    Für 2015 werden Kapitalabflüsse vom 01.03.2015 bis 31.12.2015 bis 31.10.2016 nachgemeldet (rückwirkende Meldung). Danach haben Banken bis 31.01. des Folgejahres jährliche Meldungen für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. 

    Sonderregelungen gibt es für bestimmte Kapitalzuflüsse im Inland über EUR 50.000,00 auf Konten und Depots natürlicher Personen (nicht: Geschäftskonten) aus der Schweiz und Liechtenstein für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.12.2012 (Schweiz) und 01.01.2012 bis 31.12.2013 (Liechtenstein). Für diese Fälle ist bis 31.12.2016 eine Kapitalzuflussmeldung zu erstatten. Zur Wahrung der Anonymität ist eine pauschale Abschlagszahlung von 38% zur Abgeltung und Strafbefreiung möglich, sofern diese bis 31.03.2016 bekannt gegeben wird. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige mit Strafzuschlägen von 5% bis 30%. 
    «



  • Verein und Steuern
    01.09.2015

    Vereine nehmen gesellschaftspolitische Aufgaben war und sind als Wirtschaftsfaktor mit unterschiedlichsten Tätigkeiten anzutreffen.

    Eine Blanko-Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung für Vereine gibt es nicht.
    »
    Werden bestimmte Kriterien erfüllt, sind Vereine von der Umsatz- und/oder Körperschaftsteuer befreit. Dabei spielen Satzung, Zweck und tatsächlicher Geschäftsbetrieb (Mittelaufbringung und Mittelverwendung) eine wesentliche Rolle.

    Geregelt ist die Steuerpflicht (Steuerbefreiung) von Vereinen in der Bundesabgabenordnung (BAO), ergänzt durch Vereinsrichtlinien, Erlässe des BMF und Entscheidungen der Höchstgerichte.

    Neben grundsätzlichen Fragen zur Vereinsbesteuerung gibt es andere nicht unbeachtliche Anknüpfungspunkte, wie beispielsweise die steuerliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen (Funktionäre, Organe, andere Beschäftigte), die Führung von Lohnkonten und sonstigen Aufzeichnungen, die Sozialversicherungspflicht, das Arbeitsrecht und Fragen zur Rechnungslegung.

    Wie Erfahrungen aus der Praxis zeigen, sind bei Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften durchaus behördliche Erhebungen, Eingriffe, Sanktionen und Haftungen gegenüber Organe (Vereinsvorstand) möglich.


    Der Beitrag „Verein und Steuern“ setzt sich mit der derzeit gültigen Rechtslage der Vereinsbesteuerung in Österreich auseinander und kann als Abstimmung zur gelebten Vereinstätigkeit gesehen werden.

    Bestimmte Tätigkeiten von Vereinen befinden sich oft im Nahbereich steuerlicher Auswirkungen, wirken sich jedoch durch Befreiungen und Ausnahmebestimmungen nicht aus. 


    Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie unter den publikationen in der "box" unseres infocenters.
    «



  • Die Qualität des Jahresabschlusses
    01.01.2013

    Die Qualität des Jahresabschlusses liegt im Verantwortungsbereich von Unternehmer (gesetzlicher Vertreter) und Wirtschaftstreuhänder.
    »
    Wirtschaftstreuhänder sind angehalten bei der Erstellung von Abschlüssen, beginnend für Geschäftsjahre ab 01.01.2013, das Fachgutachten KFS/RL 26 über die "Grundsätze für die Erstellung von Abschlüssen" des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer anzuwenden. 

    Dieses Fachgutachten legt die Berufsauffassung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Erstellung von Jahresabschlüssen dar und dient der Qualität und gegenseitigen Verantwortung. 

    Die Verantwortung zwischen Unternehmer (gesetzlicher Vertreter) und Wirtschaftstreuhänder ist klar abgegrenzt: 

    Der Unternehmer (gesetzlicher Vertreter) stellt den Jahresabschluss auf, bereitet die Unterlagen dazu vor, ist für deren Vollständigkeit und Richtigkeit (auch für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und das interne Kontrollsystem) verantwortlich und trifft hierzu alle notwendigen Entscheidungen. 

    Der Wirtschaftstreuhänder bringt bei der Erstellung des Abschlusses seine Fachkompetenz ein, zeigt Gestaltungsmöglichkeiten (Ansatz-, Bewertungs- und Besteuerungswahlrechte) auf und unterstützt den Unternehmer (gesetzlichen Vertreter) bei seinen gesetzlichen Verpflichtungen.

    Der Wirtschaftstreuhänder darf nicht an erkannten und unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen im Abschluss mitwirken. 

    Grundlage für die Erstellung des Abschlusses sind die (durch den Unternehmer, gesetzlichen Vertreter) vorgelegten Belege, Bücher, Bestandsnachweise und erteilten Auskünfte.

    Berufsberechtigte dürfen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihnen übergebener Unterlagen und erteilter Auskünfte vertrauen und sind nicht verpflichtet, Nachforschungen über deren Richtigkeit und Vollständigkeit anzustellen und deren Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. 


    Der Wirtschaftstreuhänder ergänzt seinen Abschluss durch den Ergebnisbericht. Aus diesem geht hervor, dass er die Grundsätze des Fachgutachtens KFS/RL 26 beachtet, keine Abschlussprüfung durchgeführt und keine Bestätigungsleistung erbracht hat (die Erstellung des Abschlusses und deren Prüfung schließen einander aus). 

    Die Weitergabe des durch den Wirtschaftstreuhänder erstellten Abschlusses an Dritte darf nur unter Verwendung des Ergebnisberichtes erfolgen. 

    Als Wirtschaftstreuhänder übernehmen wir Verantwortung und unterstützen Unternehmer (gesetzliche Vertreter) bei Entscheidungen und gesetzlichen Obliegenheiten. Durch die Beachtung des Fachgutachtens erhöhen wir die Rechtssicherheit und ergänzen unsere Tätigkeit durch Plausibilitätskontrollen und sonstige Beratungsleistungen. 


    Weitere Ausführungen zu diesem Beitrag sowie das angeführte Fachgutachten finden Sie unter den publikationen in der "box" unseres infocenters. 
    «



  • Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 
    01.01.2014

    Gewaltentrennung (Gesetzgebung, Verwaltung) und Mehrstufigkeit der Rechtsordnung (Kontrollfunktion der Gerichte) dienen der Rechtssicherheit und sind grundlegende Errungenschaften unseres Rechtssystems.

    Die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 01.01.2014 ist wesentlich und entspricht diesen Grundsätzen. 
    »
    Ab 01.01.2014 sind bundesweit 11 unabhängige Gerichte der zweiten Instanz (bisher eine Vielzahl von UVS, UFS, Gerichte, Behörden und Senate) für strittige Verwaltungsentscheidungen auf Bundes- und Landesebene zuständig. 

    2 Bundes- und 9 Landesverwaltungsgerichte übernehmen die Entscheidungskompetenz unabhängiger Verwaltungs- und Finanzsenate und anderer Verwaltungsentscheidungsträger des Bundes und der Länder. 

    Zuständigkeiten, Aufgabenbereiche und Verfahren sind im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG 2013) und anderen neu geregelt:


    Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist für Finanzverfahren (Steuer-, Zoll- und Finanzstrafsachen) des Bundes (Bundes-Finanzverwaltung), das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für Verwaltungsverfahren des Bundes (unmittelbare Bundesverwaltung: Soziales, Umwelt, Wirtschaft, Asyl- und Fremdenrecht, Dienst- und Disziplinarrecht öffentlich Bediensteter, Datenschutz) und neun Landesverwaltungsgerichte (LVwG) sind für sonstige Verwaltungsverfahren der Länder, Gemeinden (gilt nicht für deren eigenen Wirkungsbereich) und Gebietskörperschaften mittelbar und unmittelbar örtlich und sachlich zuständig soweit diese nicht in die Zuständigkeit des BFG oder BVwG fallen. 


    Im Verfahren gibt es neue (einheitliche) Fristen, Vorgangsweisen, Zuständigkeiten und Bezeichnungen. Die Frist wird zur Beschwerdefrist, Berufungen werden zu Beschwerden (Bescheidbeschwerden), Berufungsvorentscheidungen zu Beschwerdevorentscheidungen; der Vorlageantrag bleibt Vorlageantrag, der Devolutionsantrag wird zur Säumnisbeschwerde, die Berufungsentscheidung wird zum Erkenntnis. 

    Behörden erster Instanz müssen bei Bescheidbeschwerden innerhalb von sechs Monaten entscheiden; ist dies nicht der Fall besteht die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht. 


    Die Maßnahmenbeschwerde (BAO) ist neu und wird den Verwaltungsgerichten zugeordnet. Wird jemand durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) in seinen Rechten verletzt, kann dieser Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (Maßnahmenbeschwerde). 

    Eine AuvBZ liegt vor, wenn Verwaltungsorgane zwangsweise (ohne Bescheid) in persönliche Rechte eingreifen oder den Eingriff androhen (ua Festnahme, Beschlagnahme, Betretung, Nachschau, Vollstreckung, Antragsverweigerung). Erfolgt die AuvBZ durch ein Organ der Bundesfinanzbehörde (Finanzpolizei, Finanzamt, Zollbehörde) ist das BFG zur Entscheidung zuständig; erfolgt diese durch ein Organ der Landes- oder Gemeindeabgabenbehörde, ist das LVwG örtlich zuständig. 


    Neu ist, dass Verwaltungsgerichte in ihren Erledigungen nunmehr über die Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision (bisher: außerordentliches Rechtsmittel) an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (bei einer behaupteten Verletzung (einfach)gesetzlicher Rechte) entscheiden; die Entscheidung ist zu begründen. Wird die ordentliche Revision abgelehnt, befindet darüber auf Antrag der VwGH (außerordentliche Revision). Bejaht er diese (Bedeutung der Rechtsfrage), entscheidet er im Anschluss in der Sache selbst. 

    Bei einer behaupteten Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden. 


    Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht


    Wie funktioniert das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht? Details dazu finden Sie in der Bundesabgabenordnung (BAO) und auf der Homepage des Bundesfinanzgerichtes (BFG Verfahren). 
    «
     


  • Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014
    01.01.2016

    Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) und kapitalisierte Personengesellschaften (GmbH & Co KG) gelten ab 01.01.2016 (beginnende Geschäftsjahre) neue Rechnungslegungsbestimmungen (Ausgleich von Unternehmens- und Steuerrecht).
    »
    Wesentliche Änderungen sind:

    Neustrukturierung der Größenklassen:

    Kleinstgesellschaften: Bilanzsumme EUR 350.000,00, Umsatzerlöse EUR 700.000,00, Arbeitnehmer 5.

    Kleingesellschaften: Bilanzsumme EUR Mio 5, Umsatzerlöse EUR Mio 10, Arbeitnehmer 50.

    Mittelgesellschaften: Bilanzsumme EUR Mio 20, Umsatzerlöse EUR Mio 40, Arbeitnehmer 250.

    Großgesellschaften: Größenmerkmale über Mittelgesellschaften.

    Die Einstufung in die nächstfolgende Größenklasse erfolgt bei Überschreiten zweier Merkmale in der jeweiligen Klasse. 

    Für Kleinstgesellschaften (NEU) entfällt die Verpflichtung zur Erstellung des Anhanges.

    Die Bilanzposition "unversteuerte Rücklage" wird ersatzlos gestrichen und diese in  die "Gewinnrücklage" und damit verbundene "latente Steuern" (Rückstellung) eingestellt.

    Der (derivative) Geschäfts- und Firmenwert ist ab 01.01.2015 über 10 Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben. Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig; danach ist eine Zuschreibung ausgeschlossen.

    Wirtschaftsgüter des Finanzanlagevermögens (gilt nicht für Geschäfts- und Firmenwert) müssen ab 01.01.2016 (beginnende Geschäftsjahre) auf den höheren Teilwert (soweit vorhanden) aufgewertet werden. Die Zuschreibungspflicht gilt auch für steuerliche Zwecke. Die Aufwertung kann einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden (Antrag). Diese ist mit allfälligen außerordentlichen Abschreibungen für dieses Wirtschaftsgut verrechenbar und spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens aufzulösen (nachzuversteuern). Die steuerliche Zuschreibungsrücklage ist unternehmensrechtlich als passive Rechnungsabgrenzung ausweisbar.

    Unterschiedliche unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Wertansätzen sind durch die Bilanzierung "latenter Steuern" auszugleichen. Mittelgroße und große Gesellschaften sind zusätzlich verpflichtet aktiv latente Steuern aus Verlustvorträgen im Jahresabschluss auszuweisen. Werden latente Steuern aus Verlustvorträgen aktiviert, dürfen nur übersteigende Gewinne ausgeschüttet werden (gilt auch für (jederzeit) auflösbare Rücklagen). Die erstmalige Aktivierung aktiv latenter Steuern ist gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre anzusetzen.

    Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (langfristige Rückstellungen) sind mit einem marktüblichen Zinssatz (z.B. Durchschnittszinssatz der letzten 7 Jahre, 3,5% gem. § 9 (5) EStG) abzuzinsen. Führt die Abzinsung zu einer Auflösung der Rückstellung, ist diese gleichmäßig verteilt auf 5 Jahre anzusetzen. 


    Ab 2016 enfällt der Ausweis außerordentlicher Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung (die Angabe im Anhang bleibt aufrecht).
    «



  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts NEU

    Text in Bearbeitung ...


  • GmbH NEU
    01.03.2014

    Ab 01.07.2013 gelten neue Bestimmungen für GmbHs (GesRÄG 2013); diese wurden mit 01.03.2014 angepasst (AbgÄG 2014). 

    Das Mindeststammkapital wurde ab 01.07.2013 von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 herabgesetzt und ab 01.03.2014 wiederum auf EUR 35.000,00 angehoben. 
    »
    Bei Neugründung einer GmbH kann nunmehr neben der normalen Mindeststammeinlage in Höhe von EUR 35.000,00 eine "gründungsprivilegierte Stammeinlage" in Höhe von mindestens EUR 10.000,00 vereinbart werden, auf die dann EUR 5.000,00 (50%) einzuzahlen sind. Die Mindeststammeinzahlung ist innerhalb von 10 Jahren auf EUR 17.500,00 (Hälfte des normalen Mindeststammkapitals) anzuheben. 

    Die Verpflichtung der Geschäftsführung zur Einberufung einer Generalversammlung wurde ausgedehnt (Verlust des halben Stammkapitals, Eigenkapitalquote unter 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre).

    Die Publikationspflichten bleiben unberührt. 

    Die Mindestkörperschaftsteuer betrugt ab dem 3. Quartal 2013 EUR 125,00/Quartal bzw. EUR 500,00/Jahr (bisher: EUR 1.750,00/Jahr) und galt generell für alle GmbHs mit Verlusten bzw. Gewinnen bis zu EUR 2.000,00. Davon betroffen waren nicht nur neu gegründete GmbHs mit einem Mindeststammkapital von EUR 10.000,00 sondern auch bestehende GmbHs mit einem Mindeststammkapital von über EUR 10.000,00 (zB EUR 35.000,00). 

    Bisher vorgeschriebene Mindestvorauszahlungen 2013 blieben unverändert und werden bei der Veranlagung 2013 angepasst. 

    Ab dem 2. Quartal 2014 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer wieder EUR 437.50 pro Quartal (EUR 1.750,00 jährlich). Die Mindestvorauszahlung reduziert sich für Neugründungen ab 01.07.2013 staffelweise von (in den ersten 5 Jahren) EUR 125,00 pro Quartal (EUR 500,00 jährlich) auf (in den nächsten 5 Jahren) EUR 250,00 pro Quartal (EUR 1.000,00 jährlich) und erhöht sich ab dem 10. Jahr wieder auf den Betrag von EUR 1.750,00 jährlich. 
    «
     


  • Sommerzeit: Arbeit für Praktikanten
    01.06.2016

    Mit dem Sommer kommt die Zeit, in der Unternehmer Praktikanten, Volontäre oder Ferialarbeiter beschäftigen. Dabei sind unterschiedliche Vorschriften zu beachten:
    »

    Ferialpraktikanten

    Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die im Rahmen des Lehrplanes oder der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeiten in einem Betrieb nachweisen müssen. Diese Tätigkeit dient der Ergänzung der schulischen Ausbildung; im Vordergrund steht der Lernzweck. Es wird keine "Arbeitsleistung" erbracht.

    Ferialpraktikanten stehen in keinem Dienstverhältnis, das heißt, sie haben keine Arbeitsverpflichtung. Sie sind nicht an die Arbeitszeit des Betriebes gebunden, unterliegen keinem Weisungsrecht und dürfen keine Arbeitskraft ersetzen.

    Da Ferialpraktikanten außerhalb des Arbeitsrechtes und des Kollektivvertrages stehen, haben sie auch keinen Anspruch auf Entgelt. Ob ein freiwilliges Taschengeld bezahlt wird und wie hoch dieses ist, unterliegt der freien Vereinbarung.

    Da Ferialpraktikanten keine Dienstnehmer sind, unterliegen sie auch nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften (einschließlich des Kollektivvertrages). Sie haben weder Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsersatzleistung noch auf anteilige Sonderzahlung. Weiters besteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.


    Volontäre

    Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Volontären Personen, die kurzfristig und ausschließlich zur Weiterführung bisher erworbener Ausbildung im Betrieb weitergebildet werden. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Ferialpraktikanten.

    Da die Abgrenzung zum Ferialarbeitnehmer oft schwierig und im Zweifelfall meist ein Ferialarbeitsverhältnis anzunehmen ist, muss unbedingt ein Volontär- oder Praktikantenvertrag abgeschlossen werden, der Informationen über die Dauer, die Auflösbarkeit, das Nichtvorliegen einer Arbeitspflicht, Unentgeltlichkeit, ein allfälliges geringes Taschengeld und das tatsächliche Bestehen dieser Vereinbarung enthält.


    Ferialarbeitnehmer

    Ferialarbeitnehmer sind Schüler und Studenten, die während der Ferien zum Geldverdienen oder auch zum Erfahrungserwerb ein normales, meist befristetes Dienstverhältnis antreten.

    Gilt die Bindung an eine Arbeitszeit, an sonstige Arbeitsanweisungen und ist der Ferialarbeiter in die Betriebsorganisation eingebunden, so ist er wie ein herkömmlicher Dienstnehmer zu behandeln.

    Solche Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag, haben Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn, Urlaub, Sonderzahlungen sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

    Der Abschluss eines schriftlichen und gegebenenfalls befristeten Dienstvertrages für Ferialarbeitnehmer sowie die Vereinbarung einer Probezeit wird dringend empfohlen.

    Im Geltungsbereich des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe ist eine datumsmäßige Fixierung zur Gültigkeit der Befristung notwendig.

    Ferialarbeitnehmer unterliegen voll den kollektivvertraglichen Regelungen. So sieht beispielsweise der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe vor, dass Schüler von mittleren und höheren Schulen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum leisten müssen, Anspruch auf ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr haben.

    Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem jeweils vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen. Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe können nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden.

    Findet sich im betreffenden Branchenkollektivvertrag keine Sonderregelung, muss der Ferialarbeitnehmer in der seiner Arbeit entsprechenden Lohngruppe eingereiht und nach dieser bezahlt werden. Im Kollektivvertrag ist auch ein allfälliger Anspruch auf anteilige Sonderzahlung geregelt.

    Achtung: Auch der „vermeintliche“ Praktikant mit schulischer Verpflichtung zur Praxis unterliegt dann allen diesen Bestimmungen, wenn er diese „Praxis“ genauso wie ein Arbeitnehmer erbringt.

    Sonderregelungen sehen unter anderem folgende Kollektivverträge vor:

    – Garten- und Grünflächengestalter,
    – Arbeiter im Metallgewerbe,
    – das Zimmerergewerbe,
    – Gewerbeangestellte,
    – Industrieangestellte, 
    – IT-Branche.

    Echte Ferialpraktikanten unterliegen ab 01.09.2005 nicht der Pflichtversicherung und sind nicht bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Während des Pflichtpraktikums sind sie beitragsfrei unfallversichert.

    Tipp: Der Praktikantenvertrag mit der Schule sollte griffbereit im Betrieb aufliegen, falls eine Einschau durch die Finanzpolizei erfolgt. Nach Auskunft der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt kann die Meldung des unentgeltlichen Pflichtpraktikanten oder des unentgeltlichen Volontärs auch durch ein formloses Schreiben erfolgen (Kann-Bestimmung).

    Vorsicht: Wird dem Pflichtpraktikanten oder dem Volontär ein freiwilliges Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlt, wird dieses als beitragspflichtig angesehen.


    Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag


    Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 415,72 (Wert 2016) ist dieser im Falle einer Sozialversicherungspflicht wegen Geringfügigkeit beim Dienstnehmer sozialversicherungsfrei. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden die Sozialversicherungsbeiträge voll verrechnet. 

    Ab einem Jahreseinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) von EUR 11.000,00 entsteht die Einkommen- bzw. Lohnsteuerpflicht (nicht berücksichtigt werden bei dieser Grenze Sonderzahlungen aus nichtselbständigen Einkünften). Zum Jahreseinkommen zählen auch allfällige Vermietungseinkünfte und Sonstige Einkünfte (nicht dazu gehören: Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen, endbesteuerte Einkünfte, etc.).

    Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag oder freiem Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Diese entsteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz von EUR 36.000,00 (Kleinunternehmergrenze bei 20% Umsatzsteuer).

    Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass die Eltern Familienbeihilfe und/oder Kinderabsetzbetrag verlieren.

    Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass ihr Jahreseinkommen (siehe oben) EUR 10.000,00 nicht übersteigt, um den Eltern Familienbeihilfe und/oder Kinderabsetzbetrag zu erhalten.
    «



  • Straffreiheit bei Selbstanzeigen
    01.10.2014

    Wer sich eines Finanzvergehens (vorsätzliche Abgabenhinterziehung, Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung oder Führung von Lohnkonten, fahrlässige Abgabenverkürzung, u.a.) schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). 
    »
    War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung (oder ein Einnahmenausfall) verbunden, tritt Straffreiheit insoweit ein, als der Behörde "ohne Verzug" die für die Feststellung der Verkürzung (des Einnahmenausfalls) bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und die sich daraus ergebenden oder geschuldeten Beträge binnen einer Frist von einem Monat entrichtet werden. Diese Frist kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf (z.B. Terminverlust), bewirkt dies auch ein Wiederaufleben der Strafbarkeit.

    Die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bereits zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gesetzt waren, die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war und bei einem vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung (Nachschau, etc.) nicht schon bei Beginn der Amtshandlung (nach Prüfungsbeginn, etc.) erstattet wird. 


    Neu ab 01.10.2014:


    Ab 01.10.2014 wird die Straffreiheit versagt, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs Selbstanzeige erstattet wurde.

    Bisher war die erstmalige Selbstanzeige für vorsätzliche oder grob fahrlässige Finanzvergehen desselben Abgabenanspruches straffrei und führte erst im Wiederholungsfall zu einer Abgabenerhöhung von 25%.

    Im Rahmen einer Selbstanzeige wird künftig besonders Wert auf die sorgfältige und vollständige Erfassung aller Unrichtigkeiten zu legen sein. (Teilselbstanzeigen für denselben Abgabenanspruch (bisher erfolgte Selbstanzeigen) bleiben nach der Neuregelung weiterhin strafaufhebend).

    Wird eine Selbstanzeige anlässlich einer abgabenrechtlichen Prüfung (Nachschau, etc.) nach deren Anmeldung oder Bekanntgabe erstattet, tritt bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen Straffreiheit nur dann ein, wenn der Mehrbetrag laut Selbstanzeige und die mit Bescheid festzusetzende Abgabenerhöhung (Strafzuschlag) fristgerecht entrichtet werden.

    Der Strafzuschlag ist gestaffelt und beträgt bis zu einem Mehrbetrag von EUR 33.000,00 5%, bis zu einem Mehrbetrag von EUR 100.000,00 15%, erhöht sich ab einem Mehrbetrag von EUR 250.000,00 auf 20% und beträgt ab einem Mehrbetrag von EUR 250.000,00 30%. Bei leicht fahrlässigen Finanzvergehen entfällt der Strafzuschlag. 

    Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bei vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer abgabenrechtlichen Prüfung (Nachschau, etc.) nicht schon bei Beginn der Amtshandlung (nach Prüfungsbeginn, etc.) erstattet wird (Ausschlussgrund). Eine nach Prüfungsbeginn eingebrachte Selbstanzeige verliert bei vorsätzlichen Finanzvergehen die strafbefreiende Wirkung. In diesem Fall entfällt der Strafzuschlag und wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet.

    Ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, hat die Finanzbehörde unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen und der Judikatur zu entscheiden und ist nachzuweisen. Die Entscheidung darüber ist rechtsmittelfähig.
    «



  • Finanzpolizei und Betriebsprüfung
    01.01.2013

    Keine Schätzung, keine Zuschläge, kein Finanzstrafverfahren. Wir informieren über Aufzeichnungspflichten im Steuerrecht und beraten persönlich im Gespräch.
    »
    Dokumente und Publikationen zu diesem Thema finden Sie in der "box" unseres infocenters.
    «



  • Kassenrichtlinie 2012
    01.01.2013

    In der "Kassenrichtlinie 2012" nimmt das BMF zu Fragen der Ordnungsmäßigkeit von Grundaufzeichnungen und Kassensystemen Stellung.
    »
    Welche Grundaufzeichnungen sind zu führen, wie sind Daten zu erfassen, aufzuzeichnen und aufzubewahren? In der Richtlinie werden auch die verschiedenen Typen von Kassensystemen und Registrierkassen beschrieben und dargestellt.

    Ab 2013 sind alle "Maßnahmen zur Sicherstellung der vollständigen und richtigen Erfassung der Geschäftsvorfälle" (E131) zu dokumentieren (Systemdokumentation). 


    Dokumente dazu finden Sie in der "box" unseres infocenters.
    «



  • Arbeitszeitaufzeichnungen und sonstige Aufzeichnungen aus dem Arbeitsverhältnis
    01.01.2014

    Dienstgeber sind gesetzlich verpflichtet bestimmte Aufzeichnungen zu führen.
    »

    Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitszeitgesetz - AZG)

    Geleistete Arbeitsstunden (tatsächliche Arbeitszeit und zeitliche Lagerung) sind vor Ort (Betriebsstätte) aufzuzeichnen. Dienstpläne (im Vorhinein) gelten als nicht exakte Zeitaufzeichnung (VwGH).  

    Zeitaufzeichnungen sind für alle Dienstnehmer (auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte) einzeln zu führen und gelten nicht für leitende Angestellte.

    Werden Zeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer geführt, ist der Dienstgeber für die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich (Anleitungs-, Kontroll- und Aufbewahrungspflicht). Ein Durchrechnungszeitraum ist festzuhalten; die Gleitzeit zu überprüfen und bei Zeiterfassungssystemen mit dem Dienstnehmer abzustimmen.


    Konsequenzen


    Nicht ordnungsgemäß geführte Zeitaufzeichnungen erschweren die Entlohnung, führen zu Nachforderungen/Berichtigungen von Lohn- und Lohnnebenkosten (Abgeltungsansprüche, GPLA-Prüfungen) und Verwaltungsstrafen (Lohn- und Sozialdumping, LSD-BG).


    Lohnkonten (Einkommensteuergesetz - EStG)

    Dienstgeber sind verpflichtet für ihre Dienstnehmer Lohnkonten mit bestimmten Inhalten zu führen. Die Lohnkonten müssen auch allfällige Reisekosten (Tages-, Nächtigungs- und Kilometergelder) beinhalten.


    Sonstige Aufzeichnungen

    Dienstverträge, Dienstzettel, Lehrverträge
    Urlaubs-, Krankenstands- und Abwesenheitszeiten
    Überstunden-, Provisions- und sonstige leistungsabhängige Aufzeichnungen
    BUAK Aufzeichnungen und Abrechnungen
    Tachoscheiben und Datenträger
    Reisekostenabrechnung, Fahrtenbücher
    Konten, Sonstige Geschäftsunterlagen
    «



  • Schwerpunkte bei GPLA-Prüfungen und Tätigkeiten der Finanzpolizei
    01.01.2014

    Schwerpunkte bei GPLA-Prüfungen (Prüfung von Lohnabgaben und Sozialversichungsgrundlagen) sind:

    - Arbeitszeitaufzeichnungen
    - Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG)
    - Anspruchslohnprinzip
    - Entgeltausfallsprinzip
    - Reisekostenabrechnung
    - Halbe Sachbezüge KFZ
    »
    Im Rahmen des Leistungsangebotes unserer "Personalverrechnung" übernehmen wir die ordnungsgemäße Abrechnung von Löhnen und Gehältern und informieren über gesetzliche Obliegenheiten.

    Schwerpunkte bei Kontrolltätigkeiten der Finanzpolizei sind:

    - Einhaltung der Kassenrichtlinie
    - Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
    - Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG)
    «



  • Elektronische Übermittlung der Sozialversicherungsmeldungen
    01.01.2014

    Juristische Personen (GmbH, AG, KÖR, Vereine, ua) und eingetragene Personengesellschaften (OG, KG, GmbH & Co KG) dürfen Sozialversicherungsmeldungen nur noch elektronisch strukturiert übermitteln (elektronische Meldeverpflichtung ab 01.01.2014). 
    »
    Die elektronische Meldeverpflichtung gilt für alle Meldungen des angeführten Personenkreises; es besteht keine Ausnahme. Papiermeldungen (auch Meldungen per Email oder SMS) gelten als nicht erstattet (Sanktionen). 


    ELDA
    : elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern.


    Sofortanmeldung der Dienstnehmer: Dienstnehmer (auch geringfügig Beschäftigte) sind vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anzumelden. Die Sofortanmeldung der Dienstnehmer können Sie selbst durchführen.

    Die Anmeldung der Dienstnehmer finden Sie "hier" oder unter den Anträgen und Meldungen in der "box" unseres infocenters. 

    Abmeldung der Dienstnehmer: Dienstnehmer sind bis spätestens eine Woche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden. 


    Im Rahmen des Leistungsangebotes unserer "Personalverrechnung" übernehmen wir die gesetzlichen Meldepflichten. 

    ELDA Meldung Dienstnehmer
    «



  • Wochengeldbezug und Pflegekarenz
    01.07.2013

    Unternehmerinnen
    , die ab 01.07.2013 Wochengeld beziehen und vorübergehend die selbständige Tätigkeit einstellen, sind für die Dauer des Wochengeldbezuges von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit.
    »
    Das Gewerbe ist ruhend zu melden und dies der SVA mitzuteilen.

    Dienstnehmer können ab 01.01.2014 zur Pflege naher Angehöriger (ab Pflegestufe 3) für die Dauer von 1 bis 3 Monate (einmalige Verlängerung bei wesentlicher Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Stufe) Pflegekarenz (gänzlicher Entfall der Arbeitsleistung und des Arbeitsentgeltes; Pflegeteilzeit: teilweiser Entfall der Arbeitsleistung und des Arbeitsentgeltes) beantragen. Das Pflegekarenzgeld wird in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt. Ähnliches gilt für die Familienhospizkarenz.

    Neben bestimmten Voraussetzungen muss zur Pflegekarenz ua der Dienstgeber schriftlich zustimmen.

    In den angeführten Fällen entfallen die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken- und Pensionsversicherung); der Versicherungsschutz bleibt aufrecht. Alle Leistungen der Sozialversicherung können in Anspruch genommen werden. Die Pensionsversicherungszeiten werden angerechnet.
    «



  • Zuschuss zur Entgeltfortzahlung
    01.09.2013

    Klein- und Mittelbetriebe (Arbeitgeber, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen) erhalten von der AUVA auf Antrag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.  
    »
    Der Zuschuss beträgt pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr 50% der Entgeltfortzahlung (die maximale Bemessung des Zuschusses ist das Eineinhalbfache der Höchstbeitragsgrundlage) zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen (8,34%) und wird bei einem Arbeits- oder Freizeitunfall ab dem 4. Tag, bei sonstigen Krankheitsfällen ab dem 11. Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertage) gewährt. 

    Vergütungsanträge können bis zu 3 Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden.
    «



  • Pendlerpauschale und Pendler-Rechner
    01.01.2014

    Der ab 2014 beim BMF neu installierte PendlerRechner dient der Berechnung und steuerlichen Geltendmachung des Pendlerpauschales. 
    »
    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind im Rahmen eines Dienstverhältnisses durch den Verkehrsabsetzbetrag (VA: EUR 291,00 pa) abgegolten. 

    Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag können zusätzlich das Pendlerpauschale (PP) - pauschale Werbungskosten (Freibetrag) - und der PendlerEuro (P€) - Absetzbetrag - (EUR 2,00/km pa für die einfache Wegstrecke W-A) in Anspruch genommen werden. Dazu kommen bei der Veranlagung (unter bestimmten Voraussetzungen) Pendlerzuschlag und Pendlerausgleichsbetrag.

    Der ab 01.01.2014 neu installierte BMF-PendlerRechner dient der Berechnung des Pendlerpauschales. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und die Berechnung den Lohnunterlagen beizufügen (Nachweispflicht).

    Wird entgegengehalten, dass das Ergebnis dieser Berechnung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, ist in der Veranlagung eine Anpassung möglich. 

    Die Kriterien der Inanspruchnahme des Pendlerpauschales sind vielfältig und durch die Verwendung des BMF-PR vorgezeichnet: 

    Zum einen ist die Entfernung zwischen Wohnung (W) und Arbeitsstätte (A) maßgeblich, zum anderen die Zumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel (Wegstrecke W-A) zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme (Tag- oder Nachtzeit, bestimmter Wochentag, Wochenende, rush-hour, ua). 

    Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar steht das große Pendlerpauschale (gPP) zwischen EUR 372,00 und EUR 3.672,00 pa abhängig von der Entfernung W-A (4 Kategorien zwischen 2 und 60 km einfacher Wegstrecke) zu. 

    Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist unzumutbar, wenn die Wegzeit (Gesamtzeit: Gehzeit, Fahrtzeit, Wartezeit) der einfachen Wegstrecke mehr als 2 Stunden beträgt, die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht zur erforderlichen Zeit (60 Minuten) oder nur auf bis zur halben Wegstrecke gegeben ist oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch eine Behinderung nicht möglich erscheint. 

    Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, kann das kleine Pendlerpauschale (kPP) zwischen EUR 696,00 und EUR 2.016,00 pa abhängig von der Entfernung W-A (3 Kategorien zwischen 20 und 60 km einfacher Wegstrecke) beansprucht werden. 

    Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, wenn die Wegzeit (Gesamtzeit) der einfachen Wegstrecke unter 1 Stunde liegt. 

    Bei einer Wegzeit (Gesamtzeit) zwischen 1 und 2 Stunden steht abhängig von Wegzeit (Gesamtzeit) und Fahrtzeit (Öffis) entweder das kleine oder große Pendlerpauschale zu. 

    Kein Pendlerpauschale gibt es beim Jobticket, der Privatnutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges, für Familienheimfahrten und im Rahmen des Werkverkehrs. Liegen mehrere Wohnsitze vor, ist für die Berechnung des Pendlerpauschales der dem Arbeitsplatz nächstliegende Wohnsitz maßgeblich; bei mehreren Dienstverhältnissen steht höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß (3/3) zu. 

    Das Pendlerpauschale wird auch für Zeiträume des Krankenstandes, der Feiertage und des Urlaubs gewährt. Verkehrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Massenbeförderungsmittel steht das große Pendlerpauschale zu. 

    Die angeführten Beträge (PP) gelten für das regelmäßige Pendeln von an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat (3/3). Wird von 8 bis 10 Tagen im Monat gependelt reduziert sich das PP auf 2/3, bei Pendeln von an 3 bis 7 Tagen auf 1/3 und entfällt bei "Arbeitsgängen" von unter 3 Tagen im Monat zur Gänze (0/3).  

    Damit es verständlicher wird, gibt es den (vielleicht Glück bringenden) BMF-PendlerRechner und die fachkundige Beratung zu vielen Details durch Ihren Steuerberater. 
    «


    BMF Pendler-Rechner



  • Thema Auto
    01.01.2013

    Das Auto ist immer ein Thema - sowohl privat als auch im Betrieb.  
    »
    Wann ist das Auto dem Betrieb zuzurechnen, welche Ausgaben können als Betriebsausgaben verrechnet werden, wann ist ein "Privatanteil" oder "Sachbezug" anzusetzen, für welche Autos gibt es einen Vorsteuerabzug, gibt es Steuerbegünstigungen für KFZ? 

    Antworten zu diesen und anderen Fragen finden Sie neben besonderen Regelungen für PKW und Kombi-Kraftfahrzeugen in den nachfolgend angeführten Informationen.


    Dokumente und Publikationen zu diesem Thema finden Sie in der "box" unseres infocenters.


    Wie viel Geld geben die Österreicher für Ihr Auto aus?


    Seit mehr als zwei Jahrzehnten werden kontinuierlich jährlich rd. 11% (zuletzt EUR 18,6 Mrd) des Haushaltsbudgets für das Auto verwendet. Das ist in etwa soviel wie zusammen für die Anschaffung von Nahrungsmitteln und Getränken.
    «



  • Vorsteuerabzugsberechtigte KFZ

    Die aktuelle Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse ist "hier" abrufbar.


  • Elektronische Rechnungslegung NEU
    01.01.2013

    Elektronische Rechnungen sind ab 01.01.2013 den Papier-Rechnungen gleichgestellt.
    »
    Dienen elektronische Rechnungen dem Vorsteuerabzug sind zu beachten:

    - Der Leistungsempfänger muss der elektronischen Rechnungslegung zustimmen.

    - Die Rechnung muss in einem elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden; Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung sind innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten.

    - Rechnungsaussteller, Lieferung und Leistung sind zu überprüfen (innerbetriebliches Kontrollverfahren).

    - Sämtliche Formvorschriften für Papier-Rechnungen.

    Werden eRechnungen mehrmals oder in Ergänzung zu Papier-Rechnungen versendet schuldet der Aussteller die darin ausgewiesene Umsatzsteuer "mehrmals" falls diese nicht als "Duplikat" oder "Entwurf" gekennzeichnet ist.
    «



  • Rechnungsbestandteile
    01.01.2016

    Die Liste der Rechnungsbestandteile gem. § 11 UStG (Formvorschriften) ist "hier" abrufbar.


  • EORI-Antrag
    01.01.2010

    Unternehmen, die zollrelevante Tätigkeiten mit Drittstaaten ausführen, benötigen ab 01.01.2010 die sogenannte EORI-Nummer.
    »
    Die Registrierung ist auch erforderlich, wenn man sich in Zollangelegenheiten durch einen Spediteur vertreten lässt.
    «


    BMF EORI-Antrag


nach oben

Leistung mit Verantwortung